§ 14 Entstellung des Werkes
Stand: 10.06.2019
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 14 UrhG →
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Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2023 – I ZR 203/22Umfang des Urheberrechtsschutzes betreffend ein Tischgestell; Urheberpersönlichkeitsrechte gegen Entstellung und Anerkennung der Urheberschaft - E2Zitiert von 11
- BGH, 21.02.2019 – I ZR 99/17Urheberpersönlichkeitsrecht eines Künstlers: Entfernung einer mit dem Gebäude unlösbar verbundenen Lichtinstallation auf dem Dach einer Kunsthalle und WiederherstellungsanspruchZitiert von 3
- BGH, 21.02.2019 – I ZR 98/17Urheberrechtsverletzung: Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks als "andere Beeinträchtigung"; Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks - HHole (for Mannheim)Zitiert von 19
- BGH, 21.02.2019 – I ZR 15/18Schmerzensgeld für die Beseitigung eines urheberrechtlich geschützten KunstwerkesZitiert von 2
- LG Mannheim, 24.04.2015 – 7 O 18/14
- BGH, 18.12.2008 – I ZR 23/06Urheberrecht: Verwertung von Musikstücken als Klingeltöne für Mobiltelefone und Anforderungen an die Rechtseinräumung im GEMA-Berechtigungsvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LG München II, 16.12.2025 – 33 O 3266/24Zitiert von 1
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- LG Köln, 18.09.2025 – 14 O 300/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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