Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 14 Entstellung des Werkes

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund65 Entscheidungen

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

§ 13 § 15