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§ 54d UrhG — Hinweispflicht

Urheberrechtsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.