Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-1 (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-2 (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-3 (3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-4 (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

§ 18 § 19a