§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-1 (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-2 (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-3 (3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-4 (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 19 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 107/21Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Musikkomposition im Rahmen der Übernahme einer Inszenierung am Schauspielhaus - Der Idiot
- OLG Düsseldorf, 01.07.2021 – 20 U 73/19
- BGH, 03.07.2008 – I ZR 204/05Zitiert von 3
- BGH, 12.02.2015 – I ZR 204/13Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Rahmen einer Theateraufführung: Verantwortlichkeit des Theaterbetreibers als Veranstalter für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft - TrassenfieberZitiert von 4
- BGH, 14.10.1999 – I ZR 117/97Zitiert von 24
- BFH, 26.01.2006 – V R 70/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 25.07.2024 – 14 O 196/22
- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 14.09.2023 – 6 U 601/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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