§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
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Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 107/21Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Musikkomposition im Rahmen der Übernahme einer Inszenierung am Schauspielhaus - Der Idiot
- BGH, 03.07.2008 – I ZR 204/05Zitiert von 3
- BGH, 12.02.2015 – I ZR 204/13Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Rahmen einer Theateraufführung: Verantwortlichkeit des Theaterbetreibers als Veranstalter für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft - TrassenfieberZitiert von 3
- BFH, 26.01.2006 – V R 70/03Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – 7 K 7232/14
- LG Mannheim, 17.01.2015 – 7 O 270/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 25.07.2024 – 14 O 196/22
- LG Köln, 01.02.2024 – 14 O 20/22Urheberrecht: Ansprüche einer Filmdarstellerin wegen Zugänglichmachung eines Kurzfilms im Internet; Anforderungen an die Blockierungspflicht einer Upload-Plattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 14.09.2023 – 6 U 601/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-1 (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-2 (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-3 (3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/19#abs-4 (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).