§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.12.1993 – 6 U 75/93
- LG Köln, 25.07.2024 – 14 O 196/22
- BGH, 21.09.2017 – I ZR 11/16Urheberrechtsverletzung im Internet: Angebot einer Suchfunktion in Form eines elektronischen Verweises auf eine Suchmaschine zur Anzeige von in der Suchmaschine gespeicherten Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Fotografien - Vorschaubilder IIIZitiert von 17
- BGH, 17.12.2015 – I ZR 21/14Urheberrechtsschutz: Bereitstellung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern zum Empfang von Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne als öffentliche Wiedergabe - KönigshofZitiert von 11
- BGH, 09.07.2015 – I ZR 46/12Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe eines auf einer Website öffentlich zugänglichen, geschützten Videofilms bei Einbettung in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik - Die Realität IIZitiert von 19
- BGH, 16.05.2013 – I ZR 46/12Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite als öffentliche Wiedergabe - Die RealitätZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 12.01.2006 – 4 O 480/05Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2005 – I ZR 119/02Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.