§ 18 Ausstellungsrecht
Stand: 10.06.2019
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2014 – 11 U 111/12
- BGH, 24.09.2014 – I ZR 35/11Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen eines Vertrages zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels - Hi-Hotel IIZitiert von 38
- BGH, 16.05.2013 – I ZR 28/12Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst: Vervielfältigung in Form einer Bearbeitung bzw. anderer Umgestaltung bei Abbildung einer Aktion von Joseph Beuys in einer Fotoserie - Beuys-AktionZitiert von 23
- LG Köln, 14.05.2008 – 28 O 582/07
- FG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 – 7 V 7182/11
- BGH, 24.09.2013 – I ZR 187/12Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft bei Änderung eines Verteilungsplans für Einnahmen aus der Verwertung eines Musikwerks - Verrechnung von Musik in WerbefilmenZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 19.01.2024 – 15 O 82/22
- OVG Saarland, 19.12.2018 – 2 A 153/18
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2013 – 11 U 94/12Zitiert von 1
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