§ 20 Senderecht
Stand: 10.06.2019
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 20 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.04.2009 – I ZR 216/06Urheberrecht: Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens bei Bereitstellung eines internetbasierten Videorecorders Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 22.04.2009 – I ZR 215/06Zitiert von 1
- BGH, 12.11.2009 – I ZR 160/07Zitiert von 9
- BGH, 22.04.2009 – I ZR 175/07Zitiert von 2
- BGH, 17.02.2000 – I ZR 194/97Zitiert von 8
- LG Hamburg, 18.06.2021 – 310 O 317/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 35/23 · Seniorenwohnheim III
- BGH, 03.09.2026 – I ZR 34/23 · Seniorenwohnheim II
- EuGH, 30.04.2026 – C-355/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.1998 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I 902)
BGBl. 1998 I S. 902
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