Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 20 Senderecht

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund77 Entscheidungen

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 19a § 20a