§ 128 Schutz des Filmherstellers
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/128#abs-1 (1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/128#abs-2 (2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.