Gesetze / Urheberrechtsgesetz UrhG § 123 Ausländische Flüchtlinge Stand: 10.06.2019 Gewerblicher RechtsschutzBund Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.