Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 122 Staatenlose

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/122#abs-1 (1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/122#abs-2 (2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 121 § 123