Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht

VerlG

§ 44

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Änderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art üblich sind.

§ 43 § 45