§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/37#abs-1 (1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/37#abs-2 (2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/37#abs-3 (3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 37 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.01.2011 – I-4 U 183/10
- BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10Vergütungsanpassung bei Urheberrechtsvertrag: Inhaltskontrolle für formularmäßige Vergütungsabreden - Honorarbedingungen Freie JournalistenZitiert von 17
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
- LG Hannover, 13.02.2024 – 18 O 193/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 09.08.2021 – 2 K 281.19Zitiert von 1
- KG, 26.03.2010 – 5 U 66/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
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