§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.01.2011 – I-4 U 183/10
- BGH, 31.05.2012 – I ZR 73/10Vergütungsanpassung bei Urheberrechtsvertrag: Inhaltskontrolle für formularmäßige Vergütungsabreden - Honorarbedingungen Freie JournalistenZitiert von 15
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
- LG Hannover, 13.02.2024 – 18 O 193/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 09.08.2021 – 2 K 281.19
- KG, 26.03.2010 – 5 U 66/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 37 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/37#abs-1 (1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/37#abs-2 (2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/37#abs-3 (3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.