§ 52 Anmeldung der Verschmelzung
Stand: 01.01.2024
Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Register haben die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Falle des § 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungsbeschluß jedes der übertragenden Rechtsträger alle bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, auch die nicht erschienenen Gesellschafter dieser Gesellschaft zugestimmt haben. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklären, dass alle Gesellschafter dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt haben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 52 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.04.2008 – V ZR 74/07
- OLG Hamm, 26.09.1996 – 15 W 151/96
- BGH, 21.09.2001 – V ZR 115/00Zitiert von 3
- BFH, 07.07.1998 – VIII R 5/96Zitiert von 21
- BFH, 01.02.1989 – I R 2/85Zitiert von 4
- BFH, 20.10.1982 – II R 6/81Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 17.09.2018 – 19 OH 1/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 34 Abs. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 52 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1338)
BGBl. 2011 I S. 1338
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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