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Artikel 1 · BT-Drs. 17/3122 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zur Einfügung des § 8 Absatz 3 UmwG
Die bislang in § 143 nur für Spaltungen unter Beteiligung
von Aktiengesellschaften vorgesehene Unterrichtungspflicht
über Vermögensveränderungen ist infolge des durch
Artikel 2 Nummer 4 der Änderungsrichtlinie neu eingefüg-
ten Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG künftig
auch für Verschmelzungen von Aktiengesellschaften ver-
bindlich vorgeschrieben. Die Unterrichtungspflicht soll im
deutschen Recht für Umwandlungsmaßnahmen aller Rechts-
träger gelten und daher der Systematik des UmwG entspre-
chend in die allgemeinen Vorschriften aufgenommen wer-
den. Vertretungsorgane, die von den Vertretungsorganen der
anderen beteiligten Rechtsträger über Vermögensverände-
rungen informiert worden sind, haben die Anteilsinhaber ih-
res Rechtsträgers hierüber vor der Beschlussfassung zu in-
formieren.
Die Unterrichtungspflicht entfällt nicht schon allein deshalb,
weil bei Konzernverschmelzungen ein Verschmelzungsbe-
schluss der übernehmenden Aktiengesellschaft nicht erfor-
derlich ist (§ 62 Absatz 1 UmwG). Denn zum einen sollen
die Aktionäre auch anhand der Unterrichtung über Vermö-
gensveränderungen entscheiden können, ob sie von dem in
§ 62 Absatz 2 UmwG geregelten Minderheitenrecht Ge-
brauch machen. Zum anderen besteht die Unterrichtungs-
pflicht gegenüber dem Vertretungsorgan der Tochtergesell-
schaft und mittelbar gegenüber deren Minderheitsaktionären
auch bei einer Beteiligung von 90 Prozent.
Zur Einfügung des § 8 Absatz 4 UmwG
Die Möglichkeit des Verzichts betraf bislang nur den Ver-
schmelzungsbericht. Sie soll jedoch auch die Unterrichtung
über Vermögensveränderungen umfassen. Dies gestattet der
neu gefasste Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 78/855/EWG.
Aus systematische

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.924 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3122, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.633–55.557 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 001b66de358b68be….

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