Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/3122 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zur Einfügung des § 8 Absatz 3 UmwG Die bislang in § 143 nur für Spaltungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften vorgesehene Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen ist infolge des durch Artikel 2 Nummer 4 der Änderungsrichtlinie neu eingefüg- ten Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 78/855/EWG künftig auch für Verschmelzungen von Aktiengesellschaften ver- bindlich vorgeschrieben. Die Unterrichtungspflicht soll im deutschen Recht für Umwandlungsmaßnahmen aller Rechts- träger gelten und daher der Systematik des UmwG entspre- chend in die allgemeinen Vorschriften aufgenommen wer- den. Vertretungsorgane, die von den Vertretungsorganen der anderen beteiligten Rechtsträger über Vermögensverände- rungen informiert worden sind, haben die Anteilsinhaber ih- res Rechtsträgers hierüber vor der Beschlussfassung zu in- formieren. Die Unterrichtungspflicht entfällt nicht schon allein deshalb, weil bei Konzernverschmelzungen ein Verschmelzungsbe- schluss der übernehmenden Aktiengesellschaft nicht erfor- derlich ist (§ 62 Absatz 1 UmwG). Denn zum einen sollen die Aktionäre auch anhand der Unterrichtung über Vermö- gensveränderungen entscheiden können, ob sie von dem in § 62 Absatz 2 UmwG geregelten Minderheitenrecht Ge- brauch machen. Zum anderen besteht die Unterrichtungs- pflicht gegenüber dem Vertretungsorgan der Tochtergesell- schaft und mittelbar gegenüber deren Minderheitsaktionären auch bei einer Beteiligung von 90 Prozent. Zur Einfügung des § 8 Absatz 4 UmwG Die Möglichkeit des Verzichts betraf bislang nur den Ver- schmelzungsbericht. Sie soll jedoch auch die Unterrichtung über Vermögensveränderungen umfassen. Dies gestattet der neu gefasste Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 78/855/EWG. Aus systematische
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.924 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3122, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.633–55.557 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 001b66de358b68be….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP