Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 53 Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.

§ 52 § 54