Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 92 Beitrag

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund77 Entscheidungen

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

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