Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 92 Beitrag
Stand: 10.01.2020
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 92 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.01.2018 – 7 AZR 622/15Auflösende Bedingung - teilweise ErwerbsminderungZitiert von 9
- BAG, 24.05.2012 – 6 AZR 679/10Versetzung in den Ruhestand - IntegrationsamtZitiert von 26
- ArbG Düsseldorf, 10.05.2010 – 2 Ca 7428/09Zitiert von 1
- BAG, 27.07.2011 – 7 AZR 402/10Postbeschäftigungsunfähigkeit - Bedingungseintritt - Klagefrist - verlängerte AnrufungsfristZitiert von 53
- VG Aachen, 17.11.2009 – 2 K 1804/08
- LAG Baden-Württemberg, 16.05.2012 – 13 Sa 108/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.