Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 92 Beitrag

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund78 Entscheidungen

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

§ 91 § 93