§ 3
Stand: 10.06.2019
Es ist verboten,
Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 3 TierSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 15.03.2007 – 4 K 2339/05
- BVerwG, 23.02.2006 – 3 C 14.05Zitiert von 3
- OVG NRW, 30.07.1998 – 20 A 592/96Zitiert von 2
- VG Freiburg, 24.02.2010 – 1 K 338/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.09.2004 – 20 A 3176/03Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 02.03.2026 – 3 B 318/25
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 28.05.2025 – 1 K 1474/21
- VG Arnsberg, 31.03.2025 – 8 K 4192/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.02.2025 – 5 E 474/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.