Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 967 Ablieferungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

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