Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 967 Ablieferungspflicht
Stand: 10.06.2019
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.