Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Stuttgart, 16.12.2013 – 4 K 29/13Zitiert von 6
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 5/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 1
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 6/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für Fundtier
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 7/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 4
- VG Aachen, 23.01.2017 – 4 K 864/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.