Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 970 Ersatz von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Aachen, 23.01.2017 – 4 K 864/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2011 – 3 L 272/06Zitiert von 11
- VGH Hessen, 23.11.2017 – 2 A 890/16Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 24.04.2013 – 5 K 593/12Zitiert von 2
- VG Schwerin, 15.06.2017 – 7 A 1900/14Zitiert von 1
- EuGH, 27.04.2017 – C-186/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 23.04.2012 – 11 LB 267/11Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 970 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.