Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 966 Verwahrungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/966#abs-1 (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/966#abs-2 (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 965 § 967