Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 966 Verwahrungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- VG Aachen, 23.01.2017 – 4 K 864/14
- VG Saarland Saarlouis, 24.04.2013 – 5 K 593/12Zitiert von 2
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 6/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für Fundtier
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 5/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 1
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 7/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 4
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 24/16Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde gegen einen anderen Verwaltungsträger (hier Landkreis) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) für Fundtier (§ 90a BGB)Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 28.05.2025 – 1 K 1474/21
- VGH Hessen, 23.11.2017 – 2 A 890/16Zitiert von 4
- OLG Zweibrücken, 13.07.2017 – 1 OLG 2 Ss 25/17
16 Entscheidungen zu § 966 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 966 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/966#abs-1 (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/966#abs-2 (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.