Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 965 Anzeigepflicht des Finders

Stand: 17.08.2024

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/965#abs-1 (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/965#abs-2 (2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

§ 964 § 966