Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 965 Anzeigepflicht des Finders
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 26.02.2025 – 14 U 53/24
- VG Aachen, 23.01.2017 – 4 K 864/14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2011 – 3 L 272/06Zitiert von 11
- OVG Schleswig, 12.11.2024 – 4 LA 11/22
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 6/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für Fundtier
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 7/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 28.05.2025 – 1 K 1474/21
- LG Köln, 08.05.2025 – 15 O 56/25
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2024 – 1 LZ 464/23 OVGZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 965 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/965#abs-1 (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/965#abs-2 (2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.