§ 21
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
worden ist, sind abweichend von den §§ 6 bis 10 bis zum 1. Januar 2018 die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-4b (4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/21?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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18.06.2021 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2021 I S. 1828
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18.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I 1826)
BGBl. 2021 I S. 1826
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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28.07.2014 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2014 I S. 1308
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
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