Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/27630 · S. 15
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Tierschutzgesetzes)
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Tierschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Verbotsregelung des § 4c wird unter Aufgliederung in Absätze erweitert, weshalb redaktionell eine Absatz- bezeichnung eingefügt wird. Zu Buchstabe b Durch § 4c Absatz 2 ist es verboten, ab dem siebten Bebrütungstag bei oder nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einen Eingriff an einem Hühnerei oder einen Abbruch eines Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht. Unter die Formulierungen der Nummern 1 und 2 sollen die absichtliche oder nicht gezielt verursachte Tötung des Hühnerembryos bei oder nach Anwendung eines Verfahrens der Geschlechtsbestimmung im Ei fallen. Es wird der siebte Tag als maßgeblich festgelegt, weil ab diesem Tag die beginnende Entwicklung des Schmerzempfindens des Hühnerembryos nach derzeitigem Kennt- nisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Drucksache 19/27630 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durch das Verbot, ab dem siebten Bebrütungstag bei oder nach der Anwendung von Verfahren zur Ge- schlechtsbestimmung im Ei einen Eingriff an einem Hühnerei oder einen Abbruch eines Brutvorgangs, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, vorzunehmen, liegt kein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Unternehmen, die Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei entwickeln, vor. Die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere die Verbesserung der bestehenden oder die Erforschung und Entwicklung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung, die vor dem 7. Bebrütungstag das Geschlecht be- stimmen, bleibt unbenommen. Für Tierembryonen, bei denen sich das Schmerzempfinden kontinuierlich entwickelt, das heißt bei Hühneremb- ryonen ab einem Zeitpunkt nach dem
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.452 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27630, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.460–42.912 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 541b3ec735cdd73e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP