Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/1#abs-1 (1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/1#abs-2 (2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/1#abs-3 (3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/1#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 1 TGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.06.2025 – 1 A 1714/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 – 7 Sa 148/22Zitiert von 1
- VG Köln, 20.07.2022 – 23 K 6286/20
- BVerwG, 28.11.2012 – 6 P 3/12Reisekosten für freigestellte PersonalratsmitgliederZitiert von 11
- VG Köln, 13.12.2021 – 15 K 2735/19Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 28.03.2023 – B 5 K 22.645Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.10.2025 – 24 B 25.1734
- VG Düsseldorf, 08.01.2025 – 13 K 8632/22
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.470Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 Abs. 43 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.