Gesetze / Trennungsgeldverordnung

TGV

§ 7 Sonderfälle

Stand: 01.06.2020

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7#abs-1 (1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7#abs-2 (2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7#abs-3 (3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7#abs-4 (4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt.

§ 6 § 8