Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 7 Sonderfälle
Stand: 01.06.2020
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.06.2025 – 1 A 1714/22
- OVG NRW, 14.07.2014 – 1 A 2441/12Zitiert von 2
- VG Hannover, 03.11.2015 – 13 A 2973/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.02.2006 – 1 A 2465/00
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 – 7 Sa 148/22Zitiert von 1
- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 5721/21
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.03.2024 – 1 A 173/22Zitiert von 6
- VG Köln, 14.11.2022 – 23 K 816/21
- VG Köln, 28.02.2018 – 23 K 11766/17
10 Entscheidungen zu § 7 TGV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 TGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7#abs-1 (1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7#abs-2 (2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7#abs-3 (3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7#abs-4 (4) Anspruch auf Trennungsgeld besteht nur, solange Anspruch auf Besoldung besteht; § 4 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt.