Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 9 Verfahrensvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 18.06.2024 – 24 ZB 23.1291Zitiert von 2
- VG Köln, 14.11.2022 – 23 K 816/21
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 – 7 Sa 148/22Zitiert von 1
- VG Köln, 28.02.2018 – 23 K 11766/17
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.470Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 – OVG 10 B 5.17
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.621
- VG Hamburg, 18.11.2024 – 21 K 3159/24Zitiert von 1
- VG Köln, 02.04.2024 – 33 K 6883/22.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 TGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/9#abs-1 (1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/9#abs-2 (2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/9#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.