Gesetze / Trennungsgeldverordnung

TGV

§ 9 Verfahrensvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/9#abs-1 (1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/9#abs-2 (2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/9#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

§ 8 § 10