# § 1 TGV 1986 — Anwendungsbereich

Trennungsgeldverordnung  
Stand: 01.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

- 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,

- 2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und

- 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

- 1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,

- 2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

- 3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

- 4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

- 5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,

- 6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,

- 7. Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,

- 8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

- 9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

- 10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

- 11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,

- 12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

- 13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,

- 14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

- 1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,

- 2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

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Zitiervorschlag: § 1 TGV 1986

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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