Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 Abs. 43 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.