§ 32 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 das Paul-Ehrlich-Institut.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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