§ 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
Stand: 25.06.2023
Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 4 TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 09.10.2025 – 21 ZB 24.1347
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1118/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1161/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 579/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4109/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4073/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4108/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.05.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 123)
BGBl. 2023 I Nr. 123
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.