§ 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 09.10.2025 – 21 ZB 24.1347
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1118/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1161/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 579/18Zitiert von 3
- BGH, 17.01.2012 – VI ZR 336/10Heilpraktikerhaftung: Dokumentationspflichten nach dem Transfusionsgesetz bei Injektionen eines homöopathischen EigenblutproduktsZitiert von 15
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4109/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4073/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4108/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
1.
eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,
2.
die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und
3.
bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.
Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.