§ 31 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 26.06.2003 – 1 StR 269/02Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz bei ärztlichem Behandlungsfehler und Unterlassen aus sachfremden Motiven KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.