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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11488 · S. 46

Zu Artikel 3 (Änderung des Transfusionsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Transfusionsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Überschrift.
Zu Nummer 2 (§ 14)
Zu Buchstabe a (Absatz 2a)
Die Dokumentationspflichten werden an die besondere Situation der Hämophiliepatientinnen und -patienten, die
sich üblicherweise im Rahmen der Heimselbstbehandlung Gerinnungsfaktorenzubereitungen (Faktorpräparate)
selbst verabreichen, angepasst. Dies ermöglicht der bestehende Sondervertriebsweg nach § 47 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2a AMG.
Die Mengen, die sich die Patientin oder der Patient im Rahmen der Heimselbstbehandlung selbst verabreicht,
stellen einen wesentlichen Anteil des Gesamtverbrauchs einer Patientin oder eines Patienten an Gerinnungsfak-
torenzubereitungen dar. Nach Absatz 2 sind die angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine von der behan-
delnden ärztlichen Person oder unter ihrer Verantwortung unter anderem unter Angabe der Chargenbezeichnung,
des Datums und der Uhrzeit der Anwendung zu dokumentieren. Im Rahmen der Heimselbstbehandlung verfügt
jedoch nur die Patientin oder der Patient selbst über diese Angaben. Die Einführung des neuen Absatz 2a soll
unterstützend darauf hinwirken, dass diese Dokumentation durch die Patientin oder den Patienten korrekt durch-
geführt und von der zuständigen hämophiliebehandelnden ärztlichen Person vollständig in die Patientenakte über-
tragen wird. Die hämophiliebehandelnde ärztliche Person muss diese Dokumentation sorgfältig prüfen. Bei einer
schuldhaften Verletzung dieser Pflicht können – je nach Einzelfall – Ansprüche der Patientin oder des Patienten
bzw. ihrer oder seiner Erben gegen den Behandelnden aus dem Behandlungsvertrag entstehen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3a)
Im Sinne der Qualitätssicherung sollen alle Angaben und Daten zur Behandlung von Hämophi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 33.617 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11488, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 135.784–169.401 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert cdc6a7cc859fd0d9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP