Gesetze / Transfusionsgesetz

TFG

§ 33

Stand: 10.06.2019

Bund

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.

§ 32 § 34