§ 12 Verordnungsermächtigung
Stand: 25.06.2023
Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die fachlichen Anforderungen nach diesem Abschnitt regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an
geregelt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.03.2006 – 8 A 1117/05Zitiert von 10
- OVG NRW, 08.03.2006 – 8 A 5229/04Zitiert von 4
- OLG Zweibrücken, 19.10.2004 – 5 U 6/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.05.2023 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 123)
BGBl. 2023 I Nr. 123
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