§ 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken, auf homöopathische Eigenblutprodukte, autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten und auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Eigenblut zur Herstellung von Produkten für die zahnärztliche Behandlung, sofern diese Produkte in der Zahnarztpraxis auf der Grundlage des nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 und nach § 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik hergestellt und angewendet werden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 28 TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 – 14 LB 50/22Zitiert von 1
- VG München, 30.06.2022 – M 26a K 21.397Zitiert von 4
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4109/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4073/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4108/18Zitiert von 3
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1118/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin bzgl des Arztvorbehalts für nichthomöopathische Eigenblutübertragungen - Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt - Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten mit Gleichheitssatz vereinbar
- BVerwG, 27.06.2025 – 3 B 27.24Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Bayern, 28.08.2024 – 20 BV 23.1807, 20 BV 23.1808
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 TFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 28 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990 134)
BGBl. 2009 I S. 1990
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