§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieses Gesetzes
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 2 TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 30.06.2022 – M 26a K 21.397Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 – 14 LB 50/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 28.08.2024 – 20 BV 23.1807, 20 BV 23.1808
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4109/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4073/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4108/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.06.2025 – 3 B 27.24Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 22.08.2024 – 3 B 4.24Vereinbarkeit des Arztvorbehalts für Blutentnahmen zur Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker mit der Berufsfreiheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 5/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.