§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 30.06.2022 – M 26a K 21.397Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 – 14 LB 50/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 28.08.2024 – 20 BV 23.1807, 20 BV 23.1808
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4109/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4073/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4108/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 3/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 2
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 5/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 2
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 4/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
ist Spende die bei Menschen entnommene Menge an Blut oder Blutbestandteilen, die Wirkstoff oder Arzneimittel ist oder zur Herstellung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist,
2.
ist Spendeeinrichtung eine Einrichtung, die Spenden entnimmt oder deren Tätigkeit auf die Entnahme von Spenden und, soweit diese zur Anwendung bestimmt sind, auf deren Testung, Verarbeitung, Lagerung und das Inverkehrbringen gerichtet ist,
3.
sind Blutprodukte Blutzubereitungen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, Sera aus menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und Blutbestandteile, die zur Herstellung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln bestimmt sind.