§ 18 Stand der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft und Technik zur Anwendung von Blutprodukten
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 16.08.2021 – B 1 KR 11/21 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - OPS 2016 Nr 8-98f ("Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung") - Betrieb einer Blutbank - kein Erfordernis einer transfusionsmedizinischen ExpertiseZitiert von 37
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 – 14 LB 50/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.03.2006 – 8 A 1117/05Zitiert von 10
- OVG NRW, 08.03.2006 – 8 A 5229/04Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/18#abs-1 (1) Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde und nach Anhörung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen Union, des Europarates und der Weltgesundheitsorganisation zu Blut und Blutbestandteilen in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik insbesondere für
fest. Bei der Erarbeitung ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise, insbesondere der Träger der Spendeeinrichtungen, der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/18#abs-2 (2) Es wird vermutet, dass der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu den Anforderungen nach diesem Abschnitt eingehalten worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/18#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bundeszahnärztekammer im Bereich der Zahnheilkunde entsprechend.