§ 29 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Das Transplantationsrecht findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 29 TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4109/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4073/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4108/18Zitiert von 3
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1118/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1161/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 579/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.08.2024 – 20 BV 23.1807, 20 BV 23.1808
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 – 14 LB 50/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 TFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.