Gesetze / Transfusionsgesetz

TFG

§ 27 Zuständige Bundesoberbehörden

Stand: 13.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/27#abs-1 (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/27#abs-2 (2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundesoberbehörde ist das Robert Koch-Institut.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/27#abs-3 (3) Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/27#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 26 § 28