Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 16/12256 · S. 62
Zu Artikel 12 (Änderung des Transfusionsgesetzes)
Zu Artikel 12 (Änderung des Transfusionsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 11) Es wird klargestellt, dass auch von spendewilligen Personen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden können, auch Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/12256 wenn sie nicht zur Spende zugelassen werden oder keine Spende leisten. Solche Daten, wie z. B. Testdaten, können für den Fall der wiederholten Spendewilligkeit und für Zwe- cke der epidemiologischen Erhebung genutzt werden. Zu Nummer 2 (§ 15) Es erfolgt Anpassung an § 63c AMG. Zu Nummer 3 (§ 16) Klarstellung, dass auch Nebenwirkungen von nach § 21 ff. AMG zulassungspflichtigen Plasmaproteinen zu melden sind. Zu Nummer 4 (§ 25) Es erfolgt Anpassung an § 63c AMG. Zu Nummer 5 (§ 28) Die eingefügte Ausnahme in Satz 1 entspricht dem Inhalt von Satz 2 und ist vom Sicherheitsstandpunkt her vertretbar, weil es sich um eine geringe Menge Eigenblut des Patienten handelt, die zur Herstellung eines autologen Gewebeproduk- tes benötigt wird. Die Streichung von Satz 2 ist eine redak- tionelle Anpassung auf Grund der Änderung in Satz 1.
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Herkunft
BT-Drs. 16/12256, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 299.500–300.588 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert a67d8576a077c711….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP