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Artikel 12 · BT-Drs. 16/12256 · S. 62

Zu Artikel 12 (Änderung des Transfusionsgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Transfusionsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 11)
Es wird klargestellt, dass auch von spendewilligen Personen
Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden können, auch
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 63 – Drucksache 16/12256
wenn sie nicht zur Spende zugelassen werden oder keine
Spende leisten. Solche Daten, wie z. B. Testdaten, können
für den Fall der wiederholten Spendewilligkeit und für Zwe-
cke der epidemiologischen Erhebung genutzt werden.
Zu Nummer 2 (§ 15)
Es erfolgt Anpassung an § 63c AMG.
Zu Nummer 3 (§ 16)
Klarstellung, dass auch Nebenwirkungen von nach § 21 ff.
AMG zulassungspflichtigen Plasmaproteinen zu melden
sind.
Zu Nummer 4 (§ 25)
Es erfolgt Anpassung an § 63c AMG.
Zu Nummer 5 (§ 28)
Die eingefügte Ausnahme in Satz 1 entspricht dem Inhalt
von Satz 2 und ist vom Sicherheitsstandpunkt her vertretbar,
weil es sich um eine geringe Menge Eigenblut des Patienten
handelt, die zur Herstellung eines autologen Gewebeproduk-
tes benötigt wird. Die Streichung von Satz 2 ist eine redak-
tionelle Anpassung auf Grund der Änderung in Satz 1.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12256, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 299.500–300.588 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert a67d8576a077c711….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP