§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Zweck dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen und deshalb die Selbstversorgung mit Blut und Plasma auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Blutspende zu fördern.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 1 TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 – 14 LB 50/22Zitiert von 1
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 5/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 4
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 4/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 3
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 3/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 2
- VGH Bayern, 28.08.2024 – 20 BV 23.1807, 20 BV 23.1808
- ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 – 5 BV 215/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin bzgl des Arztvorbehalts für nichthomöopathische Eigenblutübertragungen - Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt - Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten mit Gleichheitssatz vereinbar
- BVerwG, 22.08.2024 – 3 B 4.24Vereinbarkeit des Arztvorbehalts für Blutentnahmen zur Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker mit der Berufsfreiheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG München, 30.06.2022 – M 26a K 21.397Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.