§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.11.2023 – 14 LB 50/22Zitiert von 1
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 5/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 2
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 4/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 3
- BVerwG, 15.06.2023 – 3 C 3/22Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von EigenblutproduktenZitiert von 2
- VGH Bayern, 28.08.2024 – 20 BV 23.1807, 20 BV 23.1808
- ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 – 5 BV 215/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin bzgl des Arztvorbehalts für nichthomöopathische Eigenblutübertragungen - Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt - Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten mit Gleichheitssatz vereinbar
- VG München, 30.06.2022 – M 26a K 21.397Zitiert von 4
- OVG NRW, 23.04.2021 – 9 A 4108/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen und deshalb die Selbstversorgung mit Blut und Plasma auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Blutspende zu fördern.