Gesetze / Transfusionsgesetz

TFG

§ 17 Nicht angewendete Blutprodukte

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/17#abs-1 (1) Nicht angewendete Blutprodukte sind innerhalb der Einrichtungen der Krankenversorgung sachgerecht zu lagern, zu transportieren, abzugeben oder zu entsorgen. Transport und Abgabe von Blutprodukten aus zellulären Blutbestandteilen und Frischplasma dürfen nur nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssystems schriftlich oder elektronisch festgelegten Verfahren erfolgen. Im Falle einer elektronischen Festlegung des Verfahrens ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind. Nicht angewendete Eigenblutentnahmen dürfen nicht an anderen Personen angewendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/17#abs-2 (2) Der Verbleib nicht angewendeter Blutprodukte ist zu dokumentieren.

§ 16 § 18