Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 6 Vorauszahlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Satz 1 gilt nur, wenn in den Fällen des
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, kann das Hauptzollamt auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
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31.07.2006 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2006 (BGBl. I 1753)
BGBl. 2006 I S. 1753
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2001 I S. 3901
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.