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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1753

BGBl. 2006 I S. 1753 · 255.786 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1753
                                                 Verordnung
                            zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen
                         und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

                                                           Vom 31.

  Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf
Grund

– des § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes vom
  15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und Reaktorsicherheit,
– des § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe e des Energiesteu-

  ergesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
  cherschutz,
– des § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 17 des Energiesteuergeset-
  zes sowie

– des § 11 Nr. 3, 5, 7, 8, 10 und 11 des Stromsteuerge-

  setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I
  S. 147), der durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom
  15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden
  ist:

                            Artikel 1

                        Verordnung

                     zur Durchführung
                des Energiesteuergesetzes
              (Energiesteuer-Durchführungs-
                 verordnung – EnergieStV)

                     Inhaltsübersicht
Allgemeines
§   1 Begriffsbestimmungen

Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und
§ 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes

§   2    Ordnungsgemäße Kennzeichnung

§   3    Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
§   4    Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
§   5    Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
§   6    Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
§   7    Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
§   8    Andere Energieerzeugnisse als Gasöle

Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes
§ 9 Anmeldung von begünstigten Anlagen
§ 10 Ermittlung der Nutzungsgrade
§ 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads

Zu § 6 des Gesetzes
§   12   Antrag auf Herstellererlaubnis
§   13   Einrichtung des Herstellungsbetriebs
§   14   Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis

§   15   Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht
Zu § 7 des Gesetzes
§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis
§ 17 Einrichtung des Lagers
§ 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis

Juli 2006

  §   19   Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
  §   20   Lagerbehandlung
  §   21   Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten

  §   22   Lager ohne Lagerstätten
  Zu § 8 des Gesetzes
  § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen

  Zu § 9 des Gesetzes

  § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
  Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes
  § 25 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer

  Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes

  § 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
       im Steuergebiet
  § 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren
  § 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
       in andere Mitgliedstaaten
  § 29 Sicherheitsleistung
  § 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
       aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber

  § 31 Berechtigte Empfänger
  § 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung als berechtigter
       Empfänger
  § 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Ener-
       gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
  § 34 Beauftragte

  Zu den §§ 12 und 13 des Gesetzes
  § 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
       nach Einfuhr
  § 36 Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung

  Zu § 14 des Gesetzes

  § 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

  Zu § 15 des Gesetzes
  § 38 Anzeige und Zulassung
  § 39 Beförderung
  § 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht

  Zu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes
  § 41 Hauptbehälter

  Zu § 18 des Gesetzes
  § 42 Versandhandel

  Zu § 19 des Gesetzes
  § 43 Anwendung von Zollvorschriften
  Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

  § 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
       zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
  § 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs
  Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
  § 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkun-
       gen
BGBl. 2006, Seite 1754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1754
§ 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrie-
     ben
§ 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen
Zu § 23 des Gesetzes
§ 50 Anzeige
§ 51 Pflichten, Steueraufsicht

Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes
§   52   Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler
§   53   Erteilung der Erlaubnis
§   54   Erlöschen der Erlaubnis
§   55   Allgemeine Erlaubnis
§   56   Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
§   57   Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen

Zu § 25 des Gesetzes
§ 58 Verwendung zu anderen Zwecken
Zu § 26 des Gesetzes
§ 59 Eigenverbrauch

Zu § 27 des Gesetzes

§ 60 Schiff- und Luftfahrt
§ 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeu-
     gen

Zu § 31 des Gesetzes
§   62   Anmeldung des Kohlebetriebs
§   63   Einrichtung des Kohlebetriebs
§   64   Pflichten des Betriebsinhabers
§   65   Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer

§   66   Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§   67   Pflichten des Erlaubnisinhabers
§   68   Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle
§   69   Lieferung von unversteuerter Kohle

Zu § 34 des Gesetzes

§ 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet

Zu § 35 des Gesetzes
§ 71 Einfuhr von Kohle

Zu § 37 des Gesetzes

§   72   Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
§   73   Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§   74   Allgemeine Erlaubnis
§   75   Pflichten des Erlaubnisinhabers
§   76   Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
§   77   Eigenverbrauch

Zu § 38 des Gesetzes

§ 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von
     Erdgas
§ 79 Pflichten

Zu § 39 des Gesetzes
§ 80 Vorauszahlungen

Zu § 40 des Gesetzes
§ 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen

Zu § 41 des Gesetzes

§ 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr

Zu § 44 des Gesetzes
§   83   Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender
§   84   Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

§   85   Pflichten des Erlaubnisinhabers
§   86   Eigenverbrauch

Zu § 46 des Gesetzes

§ 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
Zu § 47 des Gesetzes
§   88   Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager
§   89   Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile
§   90   Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken
§   91   Steuerentlastung für Kohle

Zu § 48 des Gesetzes
§ 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen
     Vermischungen

Zu § 49 des Gesetzes
§ 93 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase

Zu § 50 des Gesetzes
§ 94 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
Zu § 51 des Gesetzes

§ 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

Zu § 52 des Gesetzes

§ 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt
§ 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt

Zu § 53 des Gesetzes
§ 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop-
     pelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 99 Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung

Zu § 54 des Gesetzes

§ 100 Steuerentlastung für Unternehmen
Zu § 55 des Gesetzes

§ 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

Zu § 56 des Gesetzes

§ 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahver-
      kehr

Zu § 57 des Gesetzes

§ 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt-
      schaft

Zu § 59 des Gesetzes
§ 104 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraft-
      stoff

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes

§ 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte

Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

§ 106 Steueraufsicht, Pflichten
§ 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen

Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
§ 108 Kontrollen, Sicherstellung

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes

§ 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes
§ 110 Normen

Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 111 Ordnungswidrigkeiten
BGBl. 2006, Seite 1755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1755
Allgemeines

                         §1
                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
 1. zugelassene Kennzeichnungsstoffe:
   die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der
   Markierstoff Solvent Yellow 124 sowie die nach § 2
   Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen
   Kennzeichnungsstoffe;
 2. Kennzeichnungslösungen:
   Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kenn-
   zeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder an-
   deren Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von
   Gasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeug-
   nissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt
   sind;

 3. Kennzeichnungseinrichtungen:
   Anlagen, in denen die Kennzeichnungslösung
   durch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten
   Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten
   Verhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeug-
   nis zugegeben oder in anderer Weise mengenpro-
   portional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt
   wird. Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst
   auch das erforderliche Zubehör und Leitungen;

 4. wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrich-
    tungen:
   Regel- und Messeinrichtungen, Mengen- und
   Messwerterfassungssysteme, Sicherungseinrich-
   tungen, Impfstellen und Behälter für Kennzeich-
   nungslösung;

 5. Kennzeichnungsbetriebe:

   Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von
   Energieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist;
 6. leichtes Heizöl:

   Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
   2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1
   Abs. 4 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekenn-
   zeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als ge-
   kennzeichnet gelten;

 7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse:
   Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen
   Energieerzeugnisse gelagert werden;

 8. begleitendes Verwaltungsdokument:
   Versanddokument nach Artikel 1 in Verbindung mit
   dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der
   Kommission vom 11. September 1992 zum beglei-
   tenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung
   verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus-
   setzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert
   durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts
   der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
   der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Re-
   publik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
   Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
   und der Slowakischen Republik und die Anpassung
   der die Europäische Union begründenden Verträge

   (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), in der jeweils gel-
   tenden Fassung. Als begleitendes Verwaltungsdo-
   kument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie
   die gleichen Angaben unter Hinweis auf das ent-
   sprechende Feld im Vordruck des begleitenden Ver-
   waltungsdokuments enthalten;
 9. Rückschein:
   dritte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungs-
   dokuments, die zur Rücksendung an den Versender
   bestimmt ist;

10. vereinfachtes Begleitdokument:
   Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbin-
   dung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr.
   3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992
   über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Be-
   förderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
   die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr
   des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr.
   L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als
   vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Han-
   delsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben un-
   ter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vor-
   druck des vereinfachten Begleitdokuments enthal-
   ten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck
   „Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuer-
   pflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kon-
   trollzwecken“ versehen sind;

11. Übereinkommen über ein gemeinsames Versand-
    verfahren:
   das Übereinkommen über ein gemeinsames Ver-
   sandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr.
   L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr.
   6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA
   „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 4. Oktober

   2005 (ABl. EU Nr. L 324 S. 96), in der jeweils gel-
   tenden Fassung;

12. Zollkodex:

   die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
   12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
   Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr.
   L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert
   durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 13. April
   2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), in der jeweils gel-
   tenden Fassung;

13. Zollkodex-Durchführungsverordnung:
   die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
   vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
   der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
   Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
   (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996
   Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111
   S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.
   402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (ABl.
   EU Nr. L 70 S. 35), in der jeweils geltenden Fas-
   sung.

Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nr. 1 gilt für § 21
Abs. 1 Satz 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des
Gesetzes entsprechend.
BGBl. 2006, Seite 1756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1756
Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52
Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes

                           §2

         Ordnungsgemäße Kennzeichnung

   (1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur sind dann
ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1
Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie
im Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem
Kennzeichnungsbetrieb unter Verwendung von zuge-
lassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g
N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder
5,3 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin
oder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-
amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Ge-
misch aus diesen Farbstoffen (Rotfarbstoffe) und 6,0 g
N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)-
anilin (Solvent Yellow 124 - Markierstoff) auf 1 000 Liter
bei 15 Grad Celsius gleichmäßig vermischt (gekenn-
zeichnet) wurden.
   (2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41
bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur aus ei-
nem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des Ge-
setzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Gesetzes)
in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten
sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ord-
nungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheini-

gung in einer Amtssprache der Europäischen Gemein-
schaft der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteu-
erverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen
Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl

außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden

ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt

der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und
höchstens 9,0 g Solvent Yellow 124 auf 1 000 Liter bei
15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein
zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festge-
stellt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.
   (3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, die aus ei-
nem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet ver-
bracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1
vorgeschriebenen Menge Solvent Yellow 124 andere
als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthal-
ten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als
ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kenn-
zeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und
mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1
genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als ge-
kennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterschei-
dung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen.
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Ver-
waltungswege, welche der in den anderen Mitglied-

staaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die

Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzung ist,

dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Eu-

ropäischen Gemeinschaft der für den Lieferer zuständi-

gen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder

des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt
wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mit-
gliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

                          §3
               Antrag auf Zulassung
         von Kennzeichnungseinrichtungen

    (1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeich-
nungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer we-
sentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich
zu beantragen, in dessen Bezirk der Hersteller seinen
Geschäftssitz hat. Die Zulassung von Kennzeichnungs-
einrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie
der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem
Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Be-
zirk sie benutzt werden sollen. Unternehmen mit Be-
triebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, de-
nen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den An-
trag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Haupt-
zollamt richten.

  (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungsein-
   richtung oder der wesentlichen Bauteile und ihrer Ar-
   beitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher
   Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben
   werden sollen,
2. eine schematische Darstellung der Kennzeichnungs-
   einrichtung oder der wesentlichen Bauteile.
  (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die
Zulassung erforderlich erscheinen.

                          §4

                  Zulassung von
           Kennzeichnungseinrichtungen

   (1) Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrich-

tungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu, wenn

sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich
   eingebaut werden können,
2. Es muss gewährleistet sein, dass der Kennzeich-
   nungsvorgang nicht beeinträchtigt und die Kenn-
   zeichnungslösung nicht abgeleitet werden kann,
3. Sie müssen mit Messeinrichtungen ausgestattet
   sein, die die Menge leichten Heizöls oder − bei Zu-
   gabe der Kennzeichnungslösung hinter der Mess-
   einrichtung − das zu kennzeichnende Gasöl mit ei-
   nem besonderen, nicht verstellbaren Zählwerk an-
   zeigen oder bei denen ein entsprechend gesichertes
   Zählwerk die gemessene Menge unter Angabe der
   Art des Messgutes und der Reihenfolge der Abgabe
   fortlaufend dokumentiert; die Zugabe von Kenn-
   zeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zuläs-
   sig, wenn ihre zur ordnungsgemäßen Kennzeich-
   nung erforderliche Menge 0,01 Raumhundertteile
   nicht übersteigt,

4. Sie müssen mit technischen Vorrichtungen ausge-

   stattet sein, die für die Verladung, Abgabe oder be-

   sondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl be-

   stimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren,

   wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen

   wird,

5. Störungen müssen durch Warneinrichtungen ange-
   zeigt und dokumentiert werden,
BGBl. 2006, Seite 1757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1757
6. Sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein
   oder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen ge-
   sichert werden können,
7. Sie müssen eine Vermischung von leichtem Heizöl

   mit nicht gekennzeichnetem Gasöl ausschließen.

Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1
Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr er-
füllt ist.

  (2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderun-

gen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere

Weise ausreichend gesichert sind.

   (3) Hersteller von zugelassenen Kennzeichnungsein-
richtungen haben dem Hauptzollamt Änderungen an
den Kennzeichnungseinrichtungen vor ihrer Durchfüh-
rung schriftlich anzuzeigen. Die veränderten Einrichtun-
gen dürfen erst nach erneuter Zulassung in Betrieb ge-
nommen werden. Das Hauptzollamt kann hiervon Aus-
nahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betriebli-

chen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steu-

erbelange nicht beeinträchtigt werden.
  (4) Für die Zulassung von wesentlichen Bauteilen
gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

                          §5
               Antrag auf Bewilligung
            des Kennzeichnungsbetriebs

   (1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Un-

terpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinier-
ten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben
die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der be-
absichtigten Aufnahme der Kennzeichnung bei dem für
den Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu be-
antragen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehre-
ren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaub-
nis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Ge-
schäftssitz zuständige Hauptzollamt richten.

  (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs
   der Kennzeichnung einschließlich der vorgesehenen
   Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -lösun-
   gen,
2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen
   (§ 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des
   Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darü-
   ber, dass die eingebauten oder einzubauenden
   Kennzeichnungseinrichtungen der Zulassung ent-
   sprechen,

3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung des
   leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen,
4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätten
   für Gasöl, aus denen dieses den für die Kennzeich-
   nung bestimmten Einrichtungen zugeführt und in de-
   nen es nach der Kennzeichnung als leichtes Heizöl
   gelagert oder aus Zapfstellen abgegeben werden
   soll,

5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzwei-
   gungen, der Lagerbehälter, der Kennzeichnungsein-
   richtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestel-
   len, in dem alle Einrichtungen, aus denen Gasöl,
   leichtes Heizöl oder Kennzeichnungslösung ent-
   nommen werden können, besonders zu bezeichnen
   sind,

6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung der
   Kennzeichnungseinrichtungen und damit zusam-
   menhängender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe,

7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung

   eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
   oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
   setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

   (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-

zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die

Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen. Das

Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzich-
ten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs der Kenn-
zeichnung nicht erforderlich sind oder wenn im Fall
des Absatzes 2 Nr. 5 ein Gesamtplan schon vorliegt.

                          §6

                   Bewilligung

            des Kennzeichnungsbetriebs

   (1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuer-
lagern, die Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur unter Steu-
eraussetzung beziehen und lagern dürfen, und Dienst-
leistungsbetrieben, die unter Steueraussetzung stehen-
des Gasöl Dritter für diese lagern, unter Widerrufsvor-
behalt schriftlich die Kennzeichnung, wenn die folgen-

den Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antrag-
   stellers dürfen keine Bedenken bestehen,

2. Die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zugelas-
   sen sein und entsprechend der Zulassung installiert
   und verwendet werden,

3. Die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anla-
   genteile, in denen der Ablauf des Kennzeichnungs-

   vorgangs beeinflusst werden kann, müssen durch
   amtliche Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe ge-
   sichert sein. Wenn eine Gefährdung der Steuerbe-
   lange nicht zu befürchten ist, kann das Hauptzollamt
   Firmenverschlüsse zulassen oder darüber hinaus auf
   Verschlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder
   andere Einrichtungen sichergestellt ist, dass der
   Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst
   werden kann,

4. Eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht ge-
   kennzeichnetem Gasöl muss ausgeschlossen sein;
   § 47 bleibt unberührt,

5. Die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der
   kleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen in
   Betracht kommenden Abgabemenge an leichtem
   Heizöl in dem nach § 2 Abs. 1 bestimmten Mengen-
   verhältnis gleichmäßig verteilt enthalten sein.

Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in
Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist.

  (2) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der
Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs. 2
der Abgabenordnung) versehen, die eine Gefährdung
der Steuerbelange ausschließen sollen.
BGBl. 2006, Seite 1758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1758
                          §7
                   Pflichten des
       Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs

   (1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat
eine ordnungsgemäße Kennzeichnung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 vorzunehmen und zu überwachen. Die in
§ 2 Abs. 1 genannten Mengen an Kennzeichnungsstof-
fen dürfen dabei höchstens um 20 Prozent überschrit-

ten werden. Er hat dem Hauptzollamt unverzüglich an-

zuzeigen, wenn der zulässige Höchstgehalt überschrit-
ten wird. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Satz
1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der Steuerbe-
lange nicht zu befürchten ist oder wenn das leichte
Heizöl unmittelbar an Verwender geliefert wird.

   (2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat auf
Verlangen des Hauptzollamts innerhalb von vorgegebe-
nen Fristen Proben des leichten Heizöls zu entnehmen
und sie auf die ordnungsgemäße Kennzeichnung zu
untersuchen. Störungen in der Kennzeichnungsanlage,
die zu einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben,
und Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kenn-
zeichnungsstoffen in nicht ordnungsgemäß gekenn-
zeichnetem Gasöl hat er dem Hauptzollamt unverzüg-
lich anzuzeigen. Zur Fortführung des Betriebs kann das
Hauptzollamt in solchen Fällen zusätzliche Überwa-
chungsmaßnahmen anordnen. Der Inhaber des Kenn-
zeichnungsbetriebs darf amtliche Verschlüsse nur mit
Zustimmung des Hauptzollamts entfernen. Das Haupt-
zollamt kann zulassen, dass Gasöl mit zu geringem Ge-
halt an Kennzeichnungsstoffen nachgekennzeichnet
oder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es kann auf
eine Nachkennzeichnung verzichten und zulassen,
dass das Gasöl unter Versteuerung nach dem Steuer-
satz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zu den in
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1
des Gesetzes genannten Zwecken abgegeben wird,
wenn eine Nachkennzeichnung aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist und ungerechtfertigte Steu-
ervorteile auszuschließen sind. Die Sätze 5 und 6 gelten
sinngemäß auch für Fälle, in denen Gasöl vor Feststel-
lung seiner fehlerhaften Kennzeichnung zu den in § 2
Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des
Gesetzes genannten Zwecken abgegeben worden ist.
  (3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat
1. die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungs-
   stoffe und Kennzeichnungslösungen nach Zeitpunkt
   und Menge, Kennzeichnungslösungen auch nach
   Gehalt an Kennzeichnungsstoffen, beim Bezug,
   beim Mischen untereinander und bei der Verwen-
   dung zur Kennzeichnung in zugelassenen Aufzeich-
   nungen und
2. die Menge an selbst gekennzeichnetem leichten
   Heizöl nach Weisung des Hauptzollamts gesondert
   im Herstellungs- oder Lagerbuch oder in den an ihrer
   Stelle zugelassenen Aufzeichnungen oder − soweit
   er Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 6
   Abs. 1 Satz 1 ist − in anderen zugelassenen Auf-
   zeichnungen
zu erfassen.

   (4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat Än-
derungen an Anlagen oder im technischen Ablauf dem
Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich anzu-
zeigen. Er darf geänderte Anlagen erst benutzen oder

geänderte technische Abläufe erst anwenden, wenn
das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt
kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderun-
gen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar
sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-
den.

                          §8

                      Andere

           Energieerzeugnisse als Gasöle

   (1) Für andere Energieerzeugnisse als Gasöle, die
nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes einer ordnungsgemäßen
Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinnge-
mäß. Werden Biokraft- oder Bioheizstoffe trotz des Ver-
zichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 des
Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu
kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß.

   (2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,
dass Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten
Nomenklatur abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden,
wenn nach den Umständen eine Verwendung der Addi-
tive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesse-
rung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Die Zulas-
sung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abga-
benordnung) versehen werden.

Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes
                          §9
                    Anmeldung
             von begünstigten Anlagen

  (1) Die Anmeldung nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes ist
bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der
Standort der Anlage liegt.
  (2) In der Anmeldung sind anzugeben:
1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,

2. Standort der Anlage,
3. eine technische Beschreibung der Anlage unter An-
   gabe des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebs-
   stunde,
4. eine Beschreibung der installierten und betriebsfähi-
   gen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,
5. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung,
6. Angaben über die Art der Mengenermittlung sowohl
   der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der
   erzeugten genutzten thermischen und mechani-
   schen Energie.
   (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-
amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  (4) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen
der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse innerhalb
von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.

                          § 10

           Ermittlung der Nutzungsgrade
   (1) Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind
die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und
BGBl. 2006, Seite 1759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1759
gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie
die eingesetzten Hilfsenergien zu messen. Dies gilt
auch für die genutzte erzeugte thermische und mecha-
nische Energie. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn
die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
Bei kleinen, in sich geschlossenen Anlagen zur gekop-
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließ-
lich wärmegeführt betrieben werden und über keinen
Notkühler verfügen, kann der Nutzungsgrad den tech-
nischen Beschreibungen entnommen werden. Unab-
hängige technische Gutachten über die Eigenschaften
der Anlagen können zur Beurteilung herangezogen wer-
den.
  (2) Erzeugte thermische Energie gilt insbesondere
dann als genutzt, wenn die Wärme außerhalb des
Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses für Raumheizung,
Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Pro-
zesswärme verwendet wird. Abwärme gilt nicht als ge-

nutzte thermische Energie im Sinne von Satz 1. Ab-

wärme ist insbesondere thermische Energie in Form
von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung
abgegeben wird.

   (3) Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads ist die
als Brennstoffwärme zugeführte Energie aus Energieer-
zeugnissen zu Grunde zu legen, wobei auf den Heiz-
wert (Hu) abzustellen ist.

   (4) Mehrere unmittelbar miteinander verbundene
Module zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Wärme an einem Standort gelten als eine Anlage zur
gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden
gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise,
die sich im selben baulichen Objekt befinden. Im Fall
von Satz 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad zu ermit-
teln. Sofern die einzelnen Module mit Messvorrichtun-
gen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse
und der erzeugten genutzten mechanischen und ther-
mischen Energie ausgestattet sind, kann das Haupt-
zollamt abweichend von Satz 3 auf Antrag zulassen,
dass die Module kalenderjährlich einzeln abgerechnet
werden. Die Messvorrichtungen zur Erfassung der ein-
gesetzten Energieerzeugnisse müssen geeicht sein.
   (5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3 gelten für
die Ermittlung des Monatsnutzungsgrads (§ 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sinngemäß.

                          § 11

        Nachweis des Jahresnutzungsgrads

   Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der
Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegan-
gene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist
dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

Zu § 6 des Gesetzes

                          § 12

           Antrag auf Herstellererlaubnis

  (1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1
des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs schriftlich bei

dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der
Betrieb eingerichtet werden soll.

   (2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Ge-
schäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechts-
form, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungs-
verhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Ge-
sellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftli-
che Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzli-
che Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und
− falls erteilt − die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind
beizufügen:
1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der La-
   gerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Ver-
   bindung stehenden oder an sie angrenzenden
   Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage-
   und Rohrleitungsplan,

2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinver-

   ständlich zu beschreiben

   a) das Herstellungsverfahren,

   b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,

   c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstel-
      lung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale,

   d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.

   Die Betriebserklärung ist durch eine schematische
   Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Ver-
   ständnis erforderlich ist,

3. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der
   Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht wer-
   den sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichar-
   tige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gela-
   gert oder verwendet werden,
4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fa-
   brikationsbuchführung,

5. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber,
   den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer
   Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit
   der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Er-
   laubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Ener-
   gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Er-
   laubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2
   des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter
   Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden

   ist,

6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
   Registerauszug nach dem neuesten Stand,

7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
   eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
   oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
   setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

  (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-

cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
BGBl. 2006, Seite 1760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1760
                          § 13
                    Einrichtung
              des Herstellungsbetriebs

   (1) Der Herstellungsbetrieb muss so eingerichtet
sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amts-
träger den Gang der Herstellung und den Verbleib der
Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Haupt-
zollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im
Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
   (2) Die Lagertanks für Energieerzeugnisse im Her-
stellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und
die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen
mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. Das
Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  (3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die
Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen be-
dürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.

   (4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs darf Ener-
gieerzeugnisse nur in den angemeldeten Betriebsanla-
gen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten
lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen ent-
nehmen.

                          § 14
                   Erteilung und
          Erlöschen der Herstellererlaubnis

   (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis.
Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prü-
fung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der
Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.
Die Erlaubnis kann befristet werden.

  (2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
1. durch Widerruf,

2. durch Verzicht,

3. durch Fristablauf,
4. durch Übergabe des Herstellungsbetriebs an Dritte,

5. durch Tod des Inhabers der Erlaubnis,

6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso-
   nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die
   Erlaubnis erteilt worden ist,
7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
   Vermögen des Inhabers der Erlaubnis oder durch
   Abweisung der Eröffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die

folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

   (3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Er-
laubnis eine angemessene Frist für die Räumung des
Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen
für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
   (4) Beantragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5
bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-
walter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden
Ereignis die Fortführung des Herstellungsbetriebs bis
zur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwer-
ber oder bis zur Abwicklung des Herstellungsbetriebs,
gilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt
nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das
Hauptzollamt festsetzt.

   (5) Energieerzeugnisse, die sich im Zeitpunkt des Er-
löschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als
im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr ent-
nommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).

                         § 15

                     Pflichten
           des Herstellers, Steueraufsicht
   (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ein Be-
legheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord-
nungen treffen.
   (2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat über
den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen
und anderen Stoffen ein Herstellungsbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzoll-
amt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des
Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzoll-
amts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und
Menge der aus dem Herstellungsbetrieb entfernten
Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise,
gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach
der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann an-
stelle des Herstellungsbuchs betriebliche Aufzeichnun-
gen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Das Herstellungsbuch ist jeweils
für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am
31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der
Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzoll-
amt auf Verlangen das abgeschlossene Herstellungs-
buch abzuliefern.

   (3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem
Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über
die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vor-
zulegen. Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum
15. Februar jeden Jahres andere als die in den §§ 28
und 29 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse

anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu
den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken
abgegeben hat.

   (4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat einmal
im Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen
und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig
mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens
sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat
den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzoll-
amt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt
kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbe-

lange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der

Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Be-
standsaufnahme teilnehmen.
   (5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Her-
stellungsbetrieb die Bestände an Energieerzeugnissen
und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der
Inhaber des Herstellungsbetriebs das Herstellungsbuch
oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen
aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die
Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
zumelden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf
Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieer-
zeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder ver-
wendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung ein-
zubeziehen.
BGBl. 2006, Seite 1761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1761
  (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
von Energieerzeugnissen und von Stoffen, die zu ihrer
Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse
bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entneh-
men.
   (7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem
Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wich-
tige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwi-
schenabschlüsse zu fertigen.
   (8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem
Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der
nach § 12 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-
unfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des An-

trags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unver-

züglich schriftlich anzuzeigen.

    (9) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbe-
triebs, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten
oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dar-
gestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem
Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich
anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen,
wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Haupt-
zollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten,

wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkenn-

bar ist und der Inhaber des Herstellungsbetriebs sich

verpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu
machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des
Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann
den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass
über die An- und Abmeldung von Lagerstätten beson-
dere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt wer-
den. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Ver-
langen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 12
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie
unübersichtlich geworden sind.
   (10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Her-
stellungsbetriebs, die Liquidatoren haben den Auflö-
sungsbeschluss, der Inhaber des Herstellungsbetriebs
und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüg-
lich schriftlich anzuzeigen.
   (11) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem
Hauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzüglich,
die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Wo-
che vorher schriftlich anzuzeigen.

Zu § 7 des Gesetzes
                          § 16

              Antrag auf Lagererlaubnis

   (1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des

Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantra-
gen, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet werden
soll.

   (2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Ge-
schäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechts-
form, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungs-
verhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Ge-
sellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftli-
che Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzli-
che Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und

– falls erteilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind
beizufügen:
1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der Zapfstellen
   und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an
   sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-
   fertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,
2. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der
   Bezeichnung im Gesetz unter Steueraussetzung ge-
   lagert werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob
   gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehan-
   delt, gelagert oder verwendet werden,
3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der
   Buchführung,

4. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber,

   den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer

   Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit
   der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Er-
   laubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Ener-
   gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Er-
   laubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2
   des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter
   Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden
   ist,

5. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-

   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein

   Registerauszug nach dem neuesten Stand,

6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
   eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
   oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
   setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
  (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.

                          § 17
               Einrichtung des Lagers
   (1) Die Lagerstätten eines Lagers für Energieerzeug-
nisse müssen so beschaffen sein, dass Energieerzeug-
nisse verschiedener Art voneinander getrennt und über-
sichtlich gelagert werden können.
  (2) Lagertanks für Energieerzeugnisse im Lager
müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen
zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten
Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt
kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.

  (3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die
Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen be-

dürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.

  (4) Der Inhaber des Lagers darf Energieerzeugnisse
nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an
den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.

                          § 18

                   Erteilung und
            Erlöschen der Lagererlaubnis
  (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis.
Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prü-
BGBl. 2006, Seite 1762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1762
fung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der
Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.
Die Erlaubnis kann befristet werden.

   (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2
bis 5 sinngemäß.

                          § 19

                     Pflichten
         des Lagerinhabers, Steueraufsicht

   (1) Der Inhaber des Lagers hat ein Belegheft zu füh-
ren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
    (2) Der Inhaber des Lagers hat über den Zugang und
den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stof-
fen, die zum Vermischen mit Energieerzeugnissen in
das Lager aufgenommen werden, ein Lagerbuch nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der In-
haber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts
weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge
der aus dem Lager entfernten Energieerzeugnisse unter
Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe
und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem
Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen.
Das Hauptzollamt kann anstelle des Lagerbuchs be-
triebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuer-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das La-
gerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und
spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzu-
schließen. Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzoll-
amt auf Verlangen das abgeschlossene Lagerbuch ab-
zuliefern.
   (3) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt
auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe
von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. Er
hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar
jeden Jahres andere als die in den §§ 28 und 29 des
Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden,
die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der An-
lage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben
hat.
   (4) Der Inhaber des Lagers hat einmal im Kalender-
jahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen
Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Soll-
bestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen
nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Lagers
hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Haupt-
zollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzoll-
amt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuer-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit
der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an
der Bestandsaufnahme teilnehmen.

   (5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Lager
die Bestände an Energieerzeugnissen und anderen
Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Inhaber
des Lagers das Lagerbuch oder die an seiner Stelle zu-
gelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Ver-
langen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber
des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch
andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er
lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder
Anmeldung einzubeziehen.

   (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
von Energieerzeugnissen und anderen im Lager befind-
lichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

  (7) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt
auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebs-
vorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenab-
schlüsse zu fertigen.

   (8) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt
vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 16 Abs. 2
angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, dro-
hende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah-
lungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröff-
nung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
   (9) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers, die ange-
meldeten Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der
Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern,
hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche
vorher schriftlich anzuzeigen. Er darf die Änderung erst
durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat.
Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige ver-
zichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit
erkennbar ist und der Inhaber des Lagers sich ver-
pflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu
machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des
Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann
den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass
über die An- und Abmeldung von Lagerstätten beson-
dere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt wer-
den. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des
Hauptzollamts die Unterlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich
geworden sind.
  (10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des La-
gers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss,
der Inhaber des Lagers und der Insolvenzverwalter ha-
ben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

                         § 20
                  Lagerbehandlung
   (1) Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander
oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das
Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 des Gesetzes
ist.

   (2) Energieerzeugnisse dürfen im Lager umgepackt,
umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt wer-
den, die sie vor Schaden durch die Lagerung schützen
soll. Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zu-
lassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.

                         § 21

                    Zugelassener
         Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
   (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Geset-
zes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen,
das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. Mit dem An-
trag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des
Lagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller
hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären,
dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durch-
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führung von Besteuerung, Außenprüfung und Steuer-
aufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Be-
steuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt
werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß;
auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen
kann Bezug genommen werden. Das Hauptzollamt er-
teilt die Erlaubnis schriftlich.

  (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2
und 4 sinngemäß. Daneben erlischt die Erlaubnis auch
durch Erlöschen der Erlaubnis für das Lager.

   (3) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf
seine Veranlassung eingelagerten und aus dem Lager
entnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu
führen. Der Einlagerer hat auf Verlangen des Hauptzoll-
amts weitere Aufzeichnungen zu führen. Mit Zustim-
mung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen
auch vom Inhaber des Lagers geführt werden. § 19
Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß.

                          § 22

              Lager ohne Lagerstätten

   Für den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der

Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5

des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten

des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.

Zu § 8 des Gesetzes

                          § 23
                Entfernung und
        Entnahme von Energieerzeugnissen
  Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager
entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnom-
men, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten
entnommen sind.

Zu § 9 des Gesetzes

                          § 24
                   Herstellung
       außerhalb eines Herstellungsbetriebs
   Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb ei-
nes Herstellungsbetriebs hergestellt, kann das Haupt-

zollamt vom Hersteller die in § 12 Abs. 2 genannten
sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und
ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auf-

erlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkom-

mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes

                          § 25
                     Anzeichen
           für eine Gefährdung der Steuer

   Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach
§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung
mit § 9 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 3 und
§ 38 Abs. 6 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen,
wenn Antragsteller oder Steuerpflichtige
1. Auskünfte über ihre wirtschaftliche Lage einschließ-
   lich der Herkunft des Betriebskapitals verweigern,
   die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen
   oder die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, In-

   ventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht
   rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegen,
2. zur Zahlung fälliger Energiesteuer nicht oder nur teil-
   weise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen las-
   sen,

3. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240
   Abs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf
   gezahlt haben,

4. die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben ent-
   richten lassen, ohne dass sie Ansprüche auf die
   Zahlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich
   begründeten gegenseitigen Vertrag nachweisen
   können,

5. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetre-
   ten haben und zugleich Energieerzeugnisse an an-
   dere Abnehmer auf Kredit liefern, ohne dass der
   Zahlungseingang gesichert ist,
6. Energieerzeugnisse längere Zeit unter Einstands-
   preisen mit Verlust ohne begründete Aussicht auf
   Ausgleich des Verlusts, insbesondere unter Absatz-

   ausweitung verkaufen,

7. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig sind oder

   fortlaufend Energieerzeugnisse eines Dritten in er-

   heblichem Umfang herstellen oder lagern, ohne für

   den Eingang der zur Entrichtung der Steuer erforder-
   lichen Mittel gesichert zu sein,

8. nicht übersehbare Unternehmensbeteiligungen oder
   -verbindungen, insbesondere im Ausland, eingehen
   oder
9. Personen maßgeblich am Kapital des Unternehmens
   oder an der Geschäftsabwicklung beteiligen, die
   Energiesteuer vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt
   haben, vorsätzlich oder leichtfertig an einer Verkür-
   zung beteiligt waren, die nach den im Einzelfall vor-
   liegenden tatsächlichen Anhaltspunkten mit Wahr-
   scheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Steuer-
   straftat sind, oder die in einen Fall von Zahlungsun-
   fähigkeit verwickelt sind oder waren, auf Grund des-
   sen Energiesteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt
   werden konnte.

Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des
Gesetzes
                          § 26

         Versand von Energieerzeugnissen

      unter Steueraussetzung im Steuergebiet

    (1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
zung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager
im Steuergebiet abgegeben, hat sie der Versender vor-
behaltlich Absatz 2 mit einer Versendungsanmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich
dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt an-
zumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle des amtlich
vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung
zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehe-
nen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen
zwischen demselben Versender und Empfänger kann
das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines
Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an
ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusam-
mengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Be-
triebsstätten desselben Unternehmens oder bei Ver-
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sendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder
Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69
der Kombinierten Nomenklatur kann das Hauptzollamt
auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art ver-
zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
   (2) Sollen Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
zung im Transitweg über das Gebiet eines anderen Mit-
gliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet
verbracht werden, hat der Versender das begleitende
Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender
hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwal-
tungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnun-
gen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte
Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments
bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzufüh-
ren. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des be-
gleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerli-
chen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und
vierte Ausfertigung mit seiner Empfangsbestätigung

dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. An-

schließend hat er den Rückschein unverzüglich an den

Versender zurückzusenden.

  (3) Der Versender hat die unter Steueraussetzung
abgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das
Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den
an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfas-
sen.
   (4) Der Empfänger hat die unter Steueraussetzung
bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in
sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder
Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zu-
gelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.
   (5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Wider-
rufsvorbehalt zulassen, dass der Empfänger Energieer-
zeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitz-
nahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energie-
erzeugnisse
1. an Personen, die zum Bezug von Energieerzeugnis-
   sen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
   des Steuergebiets berechtigt sind,

2. zu steuerfreien Zwecken oder
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder
   Abs. 3 des Gesetzes versteuert
abgegeben werden. In den Fällen der Nummern 1 und 2
gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch
den Empfänger, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitz-
nahme durch denjenigen, an den die Energieerzeug-
nisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem
Steuerlager (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).
  (6) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Ge-
setzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse
durch den Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager
und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die
Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung
aus dem Steuerlager.

                         § 27
                     Überführung
             in zollrechtliche Verfahren
   Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
in ein Zollverfahren überführt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes), hat sie der Inhaber des Verfahrens dem

zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Aus-
fertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vor-
drucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des
abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausfer-
tigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in
das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. Er
hat sie als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige Haupt-
zollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulas-
sen oder auf die Anmeldung und die Gestellung ver-
zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden. Es kann die Zulassung von Verfah-
rensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen
verbinden.

                          § 28
                   Versand von
            Energieerzeugnissen unter
    Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten

   (1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steuerausset-

zung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines be-

rechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat

verbracht werden, hat der Versender das begleitende
Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender
hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwal-
tungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnun-
gen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte
Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments
bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzufüh-
ren.
   (2) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet von
EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Über-
einkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mit-
tels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Zollko-
dex-Durchführungsverordnung) die Überführung in das
interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt
(Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex), gilt das Einheitspa-
pier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der
Versender und der Empfänger der Energieerzeugnisse
zugleich zugelassener Versender oder zugelassener
Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Zollkodex-
Durchführungsverordnung sind und in Feld 33 des Ein-
heitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten
Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Unversteu-
erte Energieerzeugnisse“ eingetragen werden.
   (3) Der Versender hat die versandten Energieerzeug-
nisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch
einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen
Aufzeichnungen zu erfassen. Werden die Energieer-
zeugnisse nach Absatz 2 versandt, hat der Versender
den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Num-
mer 1 des Einheitspapiers beizufügen. Der Versender
hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellun-
gen über den Versand von Energieerzeugnissen nach
Absatz 1 oder Absatz 2 vorzulegen.
  (4) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1
der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Ver-
sender oder der von ihm damit Beauftragte dies unver-
züglich dem für den Versender zuständigen Hauptzoll-
amt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das
begleitende Verwaltungsdokument einzutragen.
  (5) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
zung häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1
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Originalseite · Seite 1765
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für
den Versender zuständige Hauptzollamt im Einverneh-
men mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen
Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte
Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments
treffen.

                         § 29
                 Sicherheitsleistung
   (1) Sicherheit für die Beförderung unter Steueraus-
setzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere
Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfah-
ren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit
geleistet werden.
   (2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuer-
bürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Ur-
kunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
  (3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssum-
me. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver-
waltungswege das Verfahren zur Bestimmung der
Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Ge-
samtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem
Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der
Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulas-
sen, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer
einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags je
Steuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet
wird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird
der Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern,
die Steuerversandverfahren durchführen wollen, Si-
cherheitstitel in Höhe des Pauschbetrags auszugeben.

                         § 30
                    Bezug von
             Energieerzeugnissen unter
           Steueraussetzung aus anderen
     Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber
   (1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
zung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager
im Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der
Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungs-
gemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdoku-
ment mitzuführen. Für den Bezug der Energieerzeug-
nisse gilt § 26 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßga-
be, dass für Energieerzeugnisse, die außerhalb des
Steuergebiets in Besitz genommen werden, die Auf-
nahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und
Abs. 6) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals
im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen
ausübt. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung
des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen
steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Zur Erledi-
gung des Steuerversandverfahrens hat er die dritte
und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungs-
dokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für
ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschlie-
ßend den Rückschein unverzüglich an den Versender
zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versand-
papier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als
Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nummer 5
des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung

unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine
weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfän-
ger den Eintragungen nach § 26 Abs. 4 in Verbindung
mit Satz 2 beizufügen.
   (2) Werden Energieerzeugnisse häufig und regelmä-
ßig unter Steueraussetzung aus einem anderen Mit-
gliedstaat in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht,
kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden
des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine
vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungs-
dokuments treffen.

                          § 31
               Berechtigte Empfänger
   (1) Wer als berechtigter Empfänger Energieerzeug-
nisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mit-
gliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in
den freien Verkehr überführen will, hat die Zulassung
nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich bei dem
Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen
Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
   (2) In dem Antrag sind anzugeben: der Gegenstand
des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Fi-
nanzamt und − falls erteilt − die Umsatzsteuer-Identifi-
kationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), die
Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im
Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr
entstehenden Steuer; dabei ist auch anzugeben, ob
gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs ge-
handelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag
sind beizufügen:
1. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug
   und die Abgabe oder Verwendung der bezogenen
   Energieerzeugnisse und eine Darstellung der Men-
   genermittlung, wenn Energieerzeugnisse nach § 2
   des Gesetzes versteuert werden sollen,
2. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber,
   den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer
   Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit
   der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Er-
   laubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Ener-
   gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Er-
   laubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 des
   Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter
   Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden
   ist,
3. wenn die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Ver-
   fahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Geset-
   zes) überführt werden sollen, der Erlaubnisschein,
   soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist,
4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
   Registerauszug nach dem neuesten Stand,

5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
   eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
   oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
   setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
  (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
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dadurch nicht beeinträchtigt werden oder Energieer-
zeugnisse nur im Einzelfall nach Absatz 1 bezogen wer-
den sollen.
   (4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zu-
lassung eine neue Zulassung über gleichartige Energie-
erzeugnisse zu dem gleichen Zweck beantragt, brau-
chen die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Un-
terlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in
den dargestellten Betriebsverhältnissen Änderungen
eintreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall
ist.

                          § 32

              Erteilung und Erlöschen
     der Zulassung als berechtigter Empfänger

  (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung
zum Bezug der Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
zung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat
oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist.
Die Zulassung kann befristet werden. Für die Sicher-
heitsleistung gilt § 29 sinngemäß.
  (2) Für das Erlöschen der Zulassung gilt § 14 Abs. 2
und 4 sinngemäß.

                          § 33

            Pflichten des berechtigten

   Empfängers, Bezug von Energieerzeugnissen

     unter Steueraussetzung, Steueraufsicht

   (1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu

führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-

fen.

   (2) Der berechtigte Empfänger hat über die bezoge-

nen Energieerzeugnisse ein Empfangsbuch nach amt-

lich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Haupt-

zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte
Empfänger, die die bezogenen Energieerzeugnisse im

Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden
oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungs-
buch nachzuweisen. Der berechtigte Empfänger hat auf
Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen
zu führen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Emp-
fangsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt

werden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalender-
jahr zu führen und spätestens am 31. Januar des fol-
genden Jahres abzuschließen. Der berechtigte Empfän-
ger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abge-
schlossene Empfangsbuch abzuliefern.

    (3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Be-
trieb des berechtigten Empfängers die Bestände an
Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat
der berechtigte Empfänger das Empfangsbuch oder
die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen auf-
zurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die
Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
zumelden. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlan-
gen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnis-
se, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet,
oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder
Anmeldung einzubeziehen.
  (4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des

berechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen
zur Untersuchung entnehmen.
    (5) Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzoll-
amt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Be-
triebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischen-
abschlüsse zu fertigen.
   (6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach
§ 31 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er
dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-
zeigen.

   (7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte
Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Ein-
zelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen
haben.

   (8) Für die Beförderung und den Bezug von Energie-
erzeugnissen unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1
Satz 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der be-
rechtigte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeug-
nisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüg-
lich in das Empfangsbuch einzutragen oder in den an
seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfas-
sen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass
der berechtigte Empfänger Energieerzeugnisse unter
Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen
Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse au-
ßerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die

Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt,

wenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuerge-

biet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt.

  (9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für

berechtigte Empfänger, die Energieerzeugnisse unter

Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.

   (10) Eine Steueranmeldung ist für den berechtigten

Empfänger nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter

(§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet.

                         § 34

                     Beauftragte
  (1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 11
Abs. 8 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzoll-
amt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Ge-
schäfts- oder Wohnsitz hat.

  (2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. Name und Geschäftssitz des Antragstellers und des
   Beauftragten,
2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Um-
   satzsteuergesetzes) des Antragstellers,

4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der
   Bezeichnung im Gesetz,
5. Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehen-
   den Steuer und
6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für
   die der Beauftragte tätig werden soll.

Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der An-
   tragstellung einverstanden ist,
2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten
   über die Lieferungen des Antragstellers in das Steu-
   ergebiet und
BGBl. 2006, Seite 1767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1767
3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be-
   auftragten als Empfangsbevollmächtigten nach
   § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und
   weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte
   benennt.
  (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.

   (4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung,
wenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer ge-
leistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate
entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das
Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

   (5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Ände-
rungen der für die Zulassung maßgebenden Verhält-
nisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüg-
lich schriftlich anzuzeigen.

Zu den §§ 12 und 13 des Gesetzes
                          § 35
         Versand von Energieerzeugnissen
        unter Steueraussetzung nach Einfuhr

   (1) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter
Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden,
hat der Anmelder dies bei dem für die Zollbehandlung
zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen;
§ 43 bleibt unberührt.

   (2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Haupt-

zollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zu-
ständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zu-
ständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das
für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann
eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmel-
dung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
  (3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26
Abs. 4 bis 6, für die Sicherheitsleistung (§ 12 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes) § 29 sinngemäß.

                          § 36

               Ausfuhr von Energie-
       erzeugnissen unter Steueraussetzung

   (1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
zung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Gemeinschaft ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 3
sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zoll-
stelle, an der die Energieerzeugnisse das Verbrauch-
steuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlas-
sen. Für die Sicherheitsleistung (§ 13 Abs. 2 des Ge-
setzes) gilt § 29 sinngemäß.
   (2) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-
zung von einem Eisenbahn-, Post- oder Luftfahrtunter-
nehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsver-
trags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten
die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger

Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als
ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge
geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des
Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-
schaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, er-
teilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im
Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollko-
dex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur
Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durch-
führungsverordnung nur, wenn gewährleistet ist, dass
die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der
Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß steuerlich
erfasst werden.

   (3) Der Versender hat im Fall des Absatzes 2 den
Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut
sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt“ als verbrauch-
steuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in
ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen
und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der
Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzoll-
amt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luft-
frachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulas-
sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet
werden.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Verwaltungswege zulassen, dass Energieerzeugnisse
unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfah-
ren nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgeführt werden,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vor-
schriften anzuwenden ist.

Zu § 14 des Gesetzes

                         § 37

               Unregelmäßigkeiten
        im Verkehr unter Steueraussetzung
  Geht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36
der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten beim
Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder
Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies
unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen.

Zu § 15 des Gesetzes
                         § 38

               Anzeige und Zulassung

   (1) Die Anzeige nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist
schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen
Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz hat.
Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im
Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt zu
erstatten, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse be-
zogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sol-
len. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse
nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich
benötigte Menge und der Zweck anzugeben, zu dem
die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten
oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzuge-
ben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Ver-
kehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Sol-
len die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren
der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) über-
BGBl. 2006, Seite 1768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1768
führt werden, ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein
erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.
   (2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-
amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

   (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung

zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung

der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Si-

cherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraus-

sichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29,

für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4
sinngemäß.

                          § 39
                      Beförderung

   (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 des Geset-

zes in anderen als den in § 15 Abs. 4 des Gesetzes
genannten Fällen aus dem freien Verkehr eines anderen
Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-
gebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförde-
rung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß
ausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzu-

führen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterposi-

tionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der

Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als

lose Ware verbracht werden.

   (2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestäti-
gung nach Artikel 4 Satz 4 der Verordnung (EWG)

Nr. 3649/92 erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die

für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des verein-

fachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmit-

gliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unver-

züglich an den Lieferer zurückzusenden.

                          § 40

                   Pflichten des
         Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
   (1) Der Anzeigepflichtige hat ein Empfangsbuch über
den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Ver-
wendung der Energieerzeugnisse zu führen, aus dem
jeweils Art, Kennzeichnung und Menge der Energieer-
zeugnisse, der Lieferer, der Empfänger und die Reihen-
folge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die
die Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen
Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den
Bezug und den weiteren Verbleib der Energieerzeug-
nisse nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der An-
zeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts
weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt
kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu
führen und spätestens am 31. Januar des folgenden
Jahres abzuschließen. Der Anzeigepflichtige hat dem
Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Emp-
fangsbuch abzuliefern.
    (2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Be-
trieb des Anzeigepflichtigen die Bestände an Energie-
erzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzei-

gepflichtige das Empfangsbuch oder die an seiner
Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen
und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.
Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzoll-
amts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er
handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere
Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung ein-
zubeziehen.

   (3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger

können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben

von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des

Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Un-

tersuchung entnehmen.

   (4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige
bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die
in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen hat.

Zu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes

                           § 41

                     Hauptbehälter
   Hauptbehälter im Sinne des § 15 Abs. 4 Nr. 1, § 16
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
sind:

1. die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs

   fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Ver-

   wendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahr-

   zeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühl-

   anlage oder sonstigen Anlagen während der Beför-
   derung ermöglichen,

2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs

   fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Ver-

   wendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlan-

   lage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern

   während der Beförderung ermöglichen.

Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraft-
stoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwi-
schen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.

Zu § 18 des Gesetzes
                           § 42

                     Versandhandel
   (1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse nach
§ 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr des Mitglied-
staats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im
Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich bei dem für
den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach
der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lie-
ferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige be-
reits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der
Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung an-
zugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren
Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die
Anzeige bei nur einem Hauptzollamt erstatten.
   (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung
zur Lieferung der Energieerzeugnisse, wenn der Ver-
sandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich
während des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall ent-
stehenden Steuer geleistet hat. Gibt der Versandhänd-
ler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lie-
ferzeiten oder Empfänger an, hat er Sicherheit in Höhe
BGBl. 2006, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu
leisten.
   (3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Ge-
setzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich bei
dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Be-
auftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin

sind anzugeben:

1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unterneh-
   mens des Versandhändlers und des Beauftragten,
2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des
   Umsatzsteuergesetzes) des Versandhändlers,

4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der
   Bezeichnung im Gesetz und
5. Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden
   Steuer.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der An-
   tragstellung einverstanden ist,
2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten
   über die Lieferungen des Antragstellers in das Steu-
   ergebiet und

3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be-

   auftragten als Empfangsbevollmächtigten nach

   § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und

   weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte

   benennt.

  (4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung
nach Absatz 3, wenn
1. der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch
   die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder
2. der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2

geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zu-
ständig für die Besteuerung des Versandhandels, der
über den Beauftragten abzuwickeln ist.
  (6) Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder
Absatz 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung
nach Absatz 2 oder Absatz 5 § 14 Abs. 2 und 4 sinn-
gemäß.
   (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem
freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat liefern will,
hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in
dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach
der Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeit-
punkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und An-
schrift des oder der Empfänger sowie der Tag der je-
weiligen Lieferung anzugeben. Der Anzeige ist eine Dar-
stellung der Aufzeichnungen beizufügen, die der Ver-
sandhändler über seine Lieferungen in den anderen
Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat
auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu
machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom-

mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.

Zu § 19 des Gesetzes
                         § 43

          Anwendung von Zollvorschriften

   Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes, die in
das Steuergebiet eingeführt werden, hat der Anmelder
(§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzu-
melden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der
Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung,
die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von
Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im Übrigen gel-
ten die Zollvorschriften sinngemäß.

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
                         § 44
                     Verbringen
              von Energieerzeugnissen
        des freien Verkehrs zu gewerblichen
        Zwecken in andere Mitgliedstaaten
   Wer in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeug-
nisse des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in

andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das verein-

fachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für

Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21,

2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomen-

klatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht
werden. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Be-
gleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung
des Begleitdokuments bei der Beförderung der Ener-
gieerzeugnisse mitzuführen.

                         § 45
            Transitverkehr mit Energie-
         erzeugnissen des freien Verkehrs
   (1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Ener-
gieerzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet ei-
nes anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im
Steuergebiet versandt, hat der Lieferer das vereinfachte
Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieer-
zeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25
und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch
nur, soweit sie als lose Ware versandt werden. Der Be-
förderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des ver-
einfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der
Energieerzeugnisse mitzuführen. Er hat die Energieer-
zeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über
das Gebiet des Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu
transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem
Gebiet des Transitmitgliedstaats ein Ereignis ein, durch
das die zu befördernden Energieerzeugnisse ganz oder
teilweise verloren gehen, hat der Beförderer die zustän-
dige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie
das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu
unterrichten.
   (2) Der Lieferer hat in Feld 3 des vereinfachten Be-
gleitdokuments den Hinweis „Transitverkehr / Energie-
erzeugnis des freien Verkehrs“ anzubringen sowie die
Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu ver-
merken. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten
BGBl. 2006, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1770
Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem
Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Trans-
ports hat der Empfänger die Übernahme der Energie-
erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des verein-
fachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem
für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersen-
den.

Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des
Gesetzes

                          § 46
             Verkehrs-, Verbringungs-
         und Verwendungsbeschränkungen

   (1) Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeich-
nungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Ener-
gieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff be-
reitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet
werden, es sei denn, die Vermischung ist nach § 47

Abs. 2 oder Abs. 3, § 48 Abs. 1 oder § 49 zulässig oder

das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder die Verwen-

dung als Kraftstoff erfolgt zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1,

§ 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwe-

cken oder ist nach § 47 Abs. 5, § 48 Abs. 5, § 61 oder

Absatz 2 Satz 2 zulässig. Die Kennzeichnungsstoffe

dürfen nicht entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beein-

trächtigt werden. Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in

Herstellungsbetrieben.

   (2) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen
gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4
des Gesetzes dürfen nur dann mit zugelassenen Kenn-
zeichnungsstoffen oder anderen rot färbenden Stoffen
vermischt in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr
gebracht oder verwendet werden, wenn sie zu den in
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1
des Gesetzes genannten Zwecken bestimmt sind; das
Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen
Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 dürfen
Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungs-
stoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten, als
Kraftstoff in das Steuergebiet verbracht und verwendet
werden, wenn sie in Hauptbehältern von Fahrzeugen,
Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten so-
wie Kühl- und Klimaanlagen enthalten sind und wenn
die Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraftstoff
1. in Fahrzeugen in dem Land der Fahrzeugzulassung
   erlaubt ist,

2. in Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -gerä-

   ten sowie Kühl- und Klimaanlagen in dem Land, in

   dem der Besitzer seinen Firmensitz hat, erlaubt ist

   und sie nach ihrem Arbeitseinsatz regelmäßig dort-

   hin zurückkehren.

                          § 47
                 Vermischungen in
       Kennzeichnungs- und anderen Betrieben
    (1) Werden aus Kennzeichnungs- oder anderen Be-
trieben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Gas-
öle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der
Kombinierten Nomenklatur in wechselnder Folge abge-
geben, sind Vermischungen nicht zulässig, wenn sie
durch zumutbaren Aufwand vermieden werden können.

   (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Inhaber ei-
nes Betriebs leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete
Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49
der Kombinierten Nomenklatur in wechselnder Folge
unter Vermischung nur abgeben, wenn dabei der Anteil
der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Energie-
erzeugnisart 1 Prozent der in ein Behältnis abzugeben-
den Menge nicht übersteigt; er darf jedoch höchstens
60 Liter betragen. Eine größere Menge als 60 Liter ist
zulässig, wenn der Anteil der für die Abgabe nicht be-
stimmten Energieerzeugnisart nach Absatz 1 0,5 Pro-
zent der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht
übersteigt. Vermischungen nach den Sätzen 1 und 2
sind nur zulässig, wenn bei aufeinander folgenden
Wechseln das nicht zur Abgabe bestimmte Energieer-
zeugnis in gleicher Menge abgegeben und dadurch ein
Steuervorteil ausgeschlossen wird. Der nach den Sät-
zen 1 und 2 zulässige Anteil verringert sich nach Maß-
gabe des Absatzes 3.

   (3) Sind Vermischungen von Energieerzeugnissen

nach Absatz 1 schon bei der Einlagerung oder Umlage-

rung in Kennzeichnungs- oder anderen Betrieben nicht

vermeidbar, darf der Anteil der für die Abgabe nicht vor-

gesehenen Energieerzeugnisart im Gemisch 0,5 Pro-

zent nicht übersteigen. Kommt es in solchen Betrieben

bei der Auslagerung oder Abgabe von Energieerzeug-

nissen erneut zu einer Vermischung, darf der in diesem

Betrieb insgesamt entstandene Anteil der für die Ab-

gabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart 0,5 Pro-
zent, im Fall des Absatzes 2 Satz 1 1 Prozent der je-
weiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Absatz 2
Satz 3 gilt sinngemäß.
  (4) Für die Fälle von Vermischungen nach den Ab-
sätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem Inhaber
des Betriebs das nach den betrieblichen Verhältnissen
zumutbare Verfahren vereinbaren.

   (5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen
nach den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in de-
nen der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht be-
stimmten Energieerzeugnisart aus leichtem Heizöl be-
steht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben,
mitgeführt und verwendet werden.

                          § 48
                Vermischungen bei
          der Abgabe aus Transportmitteln
   (1) Wer leichtes Heizöl, nicht gekennzeichnete Gas-
öle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der
Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellte

Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes aus

verschiedenen Kammern eines Transportmittels in

wechselnder Folge oder nach Beladung eines Trans-

portmittels mit dem jeweils anderen Energieerzeugnis

abgibt, darf das Energieerzeugnis, das in den Rohrlei-
tungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder
in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der
vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge),
nur beimischen, wenn
1. folgende Mindestabgabemengen eingehalten wer-
   den:
   a) das Einhundertfache der Restmenge bei der Ab-
      gabe an Verwender oder an Einrichtungen, aus
      denen Kraftfahrzeuge oder Motoren unmittelbar
      mit Kraftstoff versorgt werden,
BGBl. 2006, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1771
  b) das Zweihundertfache der Restmenge in anderen
     Fällen,
2. die Mindestabgabemenge in ein Behältnis abgege-
   ben wird und
3. das Beimischen der Restmenge zu Beginn des Ab-
   gabevorgangs erfolgt.
Das Beimischen der Restmenge zu dem bereits abge-
gebenen Energieerzeugnis ist nicht zulässig. Bei der
wechselseitigen Abgabe ist darauf zu achten, dass
keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen.
   (2) Der Beförderer hat zur Wahrung der Steuerbe-

lange auf Verlangen des Hauptzollamts für Transport-
mittel Aufzeichnungen über Reihenfolge, Art, Menge
und Empfänger der im einzelnen Fall abgegebenen

Energieerzeugnisse zu führen, soweit sich dies nicht

aus betrieblichen Unterlagen ergibt.

   (3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahr-
zeugen und Schiffen, die für den Transport der in Ab-

satz 1 genannten Energieerzeugnisse bestimmt sind,

hat der Beförderer deutlich sichtbar das auf jeweils

zehn Liter nach unten gerundete Einhundert- und Zwei-

hundertfache der Restmengen nach Absatz 1 als die

bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zu-

lässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen anzu-

geben.

   (4) Beschränkungen für das Vermischen von leich-
tem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom-
binierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellten Ener-
gieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes nach
anderen als energiesteuerrechtlichen Vorschriften blei-
ben unberührt.
  (5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen
nach Absatz 1 entstanden sind und in denen der Anteil
der Restmenge aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als
Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und
verwendet werden.

                         § 49
                   Spülvorgänge
            und sonstige Vermischungen
   (1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,
dass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmit-
teln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl
und nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der
notwendigen Menge miteinander vermischt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen legt im Verwal-
tungswege fest, mit welchen Auflagen und Nebenbe-
stimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung
die Zulassung zu versehen ist. Der Inhaber des Betriebs
hat über die vermischten Energieerzeugnisse Aufzeich-
nungen zu führen. § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinnge-
mäß.
   (2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzoll-
amt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekenn-
zeichneten Energieerzeugnissen oder Wasser ver-
mischt wird, wenn das Gemisch zu Zwecken nach § 2
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes verwendet wird, die Vermi-
schung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt
und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Ge-
misches nicht zu befürchten ist.
   (3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinier-
ten Nomenklatur, auf deren Kennzeichnung verzichtet

worden ist (§ 8 Abs. 2), dürfen mit leichtem Heizöl ge-
mischt werden.
   (4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekenn-
zeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur vermischt
worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für gekenn-
zeichnete Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Ge-
setzes.

Zu § 23 des Gesetzes
                          § 50
                        Anzeige

  (1) Die Anzeige nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes ist

schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen

Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz (§ 23
Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat.

   (2) In der Anzeige sind anzugeben: Name, Ge-

schäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernum-

mer beim zuständigen Finanzamt und − falls erteilt −

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des

Umsatzsteuergesetzes) sowie die Art der Energieer-

zeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die

voraussichtliche Höhe der durchschnittlich in einem

Kalendermonat entstehenden Steuer. Der Anzeige sind
beizufügen:

1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet
   nach § 12 der Abgabenordnung, aus oder in denen
   die Energieerzeugnisse abgegeben oder verwendet
   werden,
2. eine Darstellung der Mengenermittlung einschließ-
   lich der Messvorrichtungen,
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
   Registerauszug nach dem neuesten Stand,
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
   eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
   oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
   setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
   (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anzei-
gepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn sie zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben
verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht be-
einträchtigt werden.
   (4) Eine Anzeige ist in den Fällen des § 23 Abs. 2
Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht erforderlich.

                          § 51

               Pflichten, Steueraufsicht
  (1) Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
   (2) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen zu füh-
ren, aus denen unter Angabe der für die Versteuerung
maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
1. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff
   oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft-
   oder Heizstoffen abgegebenen Energieerzeugnisse
   sowie der Tag der Abgabe; im Fall des § 23 Abs. 2
   Nr. 3 des Gesetzes muss den Aufzeichnungen bei
   der Abgabe an ein Steuerlager zusätzlich die Be-
BGBl. 2006, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772
  zeichnung und die Anschrift dieses Betriebs zu ent-
  nehmen sein,
2. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff
   verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Steuer
   nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entstanden ist, sowie
   der Tag der Verwendung,

3. die Art und die Menge der Energieerzeugnisse, für

   die die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder

   Nr. 4 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der

   Abgabe oder der Verwendung,

4. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff
   abgegebenen oder verwendeten Energieerzeugnis-
   se, für die die Voraussetzungen eines Verfahrens

   der Steuerbefreiung vorliegen, sowie im Fall der Ab-

   gabe den Namen und die Anschrift des Empfängers

   sowie dessen Bezugsberechtigung,

5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden
   Steuer.

Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die
Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-
tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-
ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-
chere Aufzeichnungen zulassen oder auf Aufzeichnun-
gen verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.

  (3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
von Energieerzeugnissen zur Untersuchung entneh-
men.
   (4) Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt Än-
derungen der nach § 50 Abs. 2 angegebenen Verhält-
nisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetre-
tene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das
Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.

Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes
                         § 52

                Antrag auf Erlaubnis
            als Verwender oder Verteiler

   (1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Abs. 2

Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler

nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie

nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem Hauptzoll-
amt, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse verwen-
det oder verteilt werden sollen, bei nicht ortsgebunde-
ner Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt,
in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts-
oder Wohnsitz hat, schriftlich zu beantragen. In den
Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist der Antrag
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
   (2) In dem Antrag sind die Art der Energieerzeug-
nisse nach der Bezeichnung im Gesetz und der Ver-
wendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzuge-
ben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse
gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem An-
trag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume
   und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an
   sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-
   fertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die La-
   gerstätte für die Energieerzeugnisse kenntlich ge-
   macht ist,
2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der

   Energieerzeugnisse genau beschrieben ist; darin ist

   anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht

   aufgebrauchte Energieerzeugnisse weiter verwendet

   werden sollen sowie ob bei der Verwendung Ener-
   gieerzeugnisse gewonnen oder wiedergewonnen
   werden und wie sie verwendet werden sollen,

3. eine Darstellung der Buchführung über die Verwen-

   dung oder Verteilung der steuerfreien Energieer-

   zeugnisse,

4. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes

   a) in den Fällen einer gewerbsmäßigen Beförderung
      von Personen oder Sachen die erforderliche Ge-
      nehmigung als Luftfahrtunternehmen, alle nach-
      träglichen Änderungen und alle auf das Unterneh-
      men bezogenen Verfügungen der Luftfahrtbehör-
      de, in anderen Fällen eine Beschreibung des Ge-
      genstands des Dienstleistungsbetriebs und ein
      Nachweis der Gewerbsmäßigkeit,

   b) eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luft-
      fahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster
      und Kennzeichen, ausschließlich zu steuerfreien
      Zwecke nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ein-
      gesetzt werden sollen,

   c) der Nachweis der Nutzungsberechtigung und
   d) die Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge,
5. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 des
   Gesetzes die Genehmigung des Luftfahrt-Bundes-
   amts, der zuständigen Europäischen Agentur für
   Flugsicherheit oder des Bundesamts für Wehrtech-
   nik und Beschaffung,
6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
   Registerauszug nach dem neuesten Stand,
7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
   eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
   oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
   setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

   (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die

Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-

amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-

lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

   (4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieer-
zeugnisse aus dem Steuergebiet verbringen will, hat
die Erlaubnis nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes, soweit
sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich bei dem für ihn
zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

                           § 53
                Erteilung der Erlaubnis
  Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis
nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis)
und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Be-
zugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnis-
schein können befristet werden.
BGBl. 2006, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773
                          § 54
               Erlöschen der Erlaubnis

  (1) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt

1. durch Widerruf,
2. durch Verzicht,

3. durch Fristablauf,

4. durch Übergabe des Betriebs an Dritte,
5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,
6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso-
   nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die
   Erlaubnis erteilt worden ist,

7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
   Vermögen des Erlaubnisinhabers oder durch Abwei-
   sung der Eröffnung mangels Masse
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die
Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.

   (2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-
walter innerhalb von drei Monaten nach dem maßge-
benden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu
seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inha-
ber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die Er-

laubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen An-

tragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor

Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt

festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

   (3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von
drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine
neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers
für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt
nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über
den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
   (4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit-
raums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Er-
laubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.
  (5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf
der Frist vorhandener Bestand an Energieerzeugnissen
noch aufgebraucht werden, kann dafür das Hauptzoll-
amt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag ange-
messen verlängern.
   (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7
haben der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch, der
neue Inhaber die Übergabe des Betriebs, die Erben
den Tod des Erlaubnisinhabers, die Liquidatoren und
der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens dem Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.

                          § 55

                 Allgemeine Erlaubnis

   Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wer-
den nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung
die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien
Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuer-
freien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet all-
gemein erlaubt.

                         § 56
                   Pflichten des
         Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht

   (1) Die Lagerstätte für steuerfreie Energieerzeug-
nisse ist möglichst in einem besonderen Raum unter-
zubringen. Sie bedarf der Zulassung durch das Haupt-
zollamt.

  (2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
   (3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts
weitere Aufzeichnungen zu führen, wenn Steuerbelange
dies erfordern. Das Hauptzollamt kann anstelle des Ver-
wendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Inhaber von Herstellungsbetrieben, die Ener-
gieerzeugnisse im eigenen Herstellungsbetrieb steuer-
frei verwenden, haben den Verbleib der Energieerzeug-
nisse nur im Herstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler
haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstel-
lungen über die Abgabe von Energieerzeugnissen zu
steuerfreien Zwecken an bestimmte Empfänger vorzu-
legen.

   (4) Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Mo-

nate nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen. Der

Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt auf Verlangen

das abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.

   (5) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere
als die in den §§ 28 und 29 des Gesetzes genannten
Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufe-
nen Kalenderjahr

1. als Verwender bezogen,
2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten
   steuerfreien Zwecken abgegeben oder
3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet
   verbracht
hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.
   (6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr
den Bestand an steuerfreien Energieerzeugnissen auf-
zunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand
dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der
Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat den
Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt
drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt
kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und
die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange da-
durch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steuer-
aufsicht betrauten Amtsträger können an der Be-
standsaufnahme teilnehmen.
   (7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Be-
stände amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisin-

haber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle
zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf
Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Er-
laubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts
auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt,
die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in
BGBl. 2006, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubezie-
hen.
   (8) Treten Verluste an steuerfreien Energieerzeugnis-
sen ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Ver-
luste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

   (9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
von Energieerzeugnissen und von den steuerfrei herge-
stellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
   (10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-
derungen der nach § 52 Abs. 2 angegebenen Verhält-
nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert
der Erlaubnisinhaber Energieerzeugnisse nach § 61,
hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung,
drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah-
lungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröff-
nung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
   (11) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn
die Erlaubnis erlischt (§ 54) oder die Verwendung oder
Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen einge-
stellt wird.
   (12) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-
laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen
neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis
ist zu widerrufen.

   (13) Die Absätze 1 bis 7 und 10 bis 12 gelten nicht
für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 55). Das
zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungs-
maßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der
Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere
kann es anordnen, dass

1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Be-

   zug, die Verwendung und die Abgabe der steuer-
   freien Energieerzeugnisse Aufzeichnungen führt
   und sie dem Hauptzollamt vorlegt und
2. die Bestände amtlich festzustellen sind.

                         § 57

                Bezug und Abgabe

       von steuerfreien Energieerzeugnissen

    (1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus ei-
nem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben,
hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers vorbe-
haltlich des Absatzes 2 und des § 45 die einzelnen Lie-
ferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfän-
gers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch be-
triebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Na-
men und die Anschrift des Empfängers sowie Art,
Menge und steuerlichen Zustand der Energieerzeug-
nisse und den Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

   (2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41
bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur oder ih-
nen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4
des Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler
abgegeben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaub-
nis ist, hat sie der Versender mit einer Versendungsan-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck un-
verzüglich dem für den Empfänger zuständigen Haupt-
zollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle

des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere
Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck
vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Ver-
sendungen zwischen demselben Versender und Emp-
fänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lie-
ferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung
oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmel-
dung zusammengefasst werden. Bei Versendungen
zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens
kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von An-
meldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

   (3) Der Versender hat die abgegebenen Energieer-
zeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder La-
gerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zuge-
lassenen Aufzeichnungen zu erfassen.
   (4) Der Versender darf steuerfreie Energieerzeug-
nisse nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftrag-
ten ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vor-
liegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird.
Bei Liefergeschäften über einen oder mehrere Verteiler
(Zwischenhändler), die die Energieerzeugnisse nicht
selbst in Besitz nehmen (Streckengeschäft), genügt
die Vorlage des gültigen Erlaubnisscheins des ersten
Zwischenhändlers beim Versender, wenn jedem Zwi-
schenhändler der gültige Erlaubnisschein des nachfol-
genden Zwischenhändlers und dem letzten Zwischen-
händler der gültige Erlaubnisschein des Empfängers
vorliegt.

   (5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die
Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder Arti-
kel 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisin-
habers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1
des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 43
bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis
nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufü-

gen.

   (6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zu-
ständige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb
des Erlaubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es
die Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt
mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck. Für den Versand hat der Anmel-

der Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange ge-

fährdet erscheinen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29
sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige
Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen
oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

   (7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Energieer-
zeugnisse, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich
in das Verwendungsbuch einzutragen oder in den an
seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfas-
sen. Mit der Inbesitznahme gelten die Energieerzeug-
nisse als in den Betrieb aufgenommen.

   (8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,
dass steuerfreie Energieerzeugnisse zusammen mit an-
deren gleichartigen Energieerzeugnissen gelagert wer-
den, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, Steuerbelange
nicht gefährdet werden und Steuervorteile nicht entste-
hen. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als
ob die Energieerzeugnisse getrennt gehalten worden
wären. Die entnommenen Energieerzeugnisse werden
BGBl. 2006, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1775
je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der
Gemischanteile stammend behandelt.
  (9) Für die Verteilung von steuerfreien Energieer-
zeugnissen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
   (10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieer-
zeugnisse nach § 4 des Gesetzes in ein Drittland aus-
führen will, hat das vereinfachte Begleitdokument aus-
zufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unter-
positionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29
der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie
als lose Ware ausgeführt werden. An die Stelle des
Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Energieer-
zeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäi-
schen Gemeinschaft verlassen. Der Beförderer hat die
zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Be-
gleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeug-
nisse mitzuführen.
   (11) Werden die Energieerzeugnisse von einem Ei-
senbahn-, Post- oder Luftfahrtunternehmen im Rahmen
eines einzigen Beförderungsvertrags zur Beförderung
aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
meinschaft übernommen, gelten die Energieerzeug-
nisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der
Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der
Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine
Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuerge-
biets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, in-
nerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige
Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793

Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Arti-
kel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung
nur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeug-
nisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-

meinschaft ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden.
   (12) Der Erlaubnisinhaber hat im Fall des Absat-
zes 11 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungs-
papier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt“ als
verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die
Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtaus-
gangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestäti-
gung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das
Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder
Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zu-
lassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefähr-
det werden.
   (13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber
auf Antrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder Ab-
satz 11 freistellen, wenn die Energieerzeugnisse unmit-
telbar ausgeführt werden und die Ausfuhr der Energie-
erzeugnisse nach dem Ermessen des Hauptzollamts
zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
   (14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Verwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Gesetzes genannten Ener-
gieerzeugnisse oder Energieerzeugnisse, deren Ver-
wendung, Verteilung oder Verbringen aus dem Steuer-
gebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Ver-
fahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 ausgeführt wer-
den, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
tigt werden.
  (15) Der Erlaubnisinhaber hat die nach den Absät-
zen 10 bis 14 aus dem Steuergebiet verbrachten Ener-

gieerzeugnisse unverzüglich in das Verwendungsbuch
einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen
Aufzeichnungen zu erfassen.
   (16) Der Erlaubnisinhaber darf die steuerfreien Ener-
gieerzeugnisse
1. an den Versender oder Verteiler zurückgeben,
2. unmittelbar oder über eine abfallrechtlich geneh-
   migte Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen
   oder

3. an andere Personen nur abgeben, wenn dies durch
   das Hauptzollamt zugelassen worden ist.
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
   (17) Die Absätze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absätze 9
und 15 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen
Erlaubnis.

Zu § 25 des Gesetzes
                         § 58

         Verwendung zu anderen Zwecken
   (1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstel-
lung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im
Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.
   (2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des
Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-
technische Prüfung.

Zu § 26 des Gesetzes

                         § 59
                   Eigenverbrauch
   Teile des Herstellungs-, Gasgewinnungs- oder sons-

tigen Betriebs, in denen nach § 26 des Gesetzes Ener-
gieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebs
steuerfrei verwendet werden können, sind
1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Ener-
   gieerzeugnissen,

2. Lagerstätten für die hergestellten Energieerzeug-
   nisse und für die Rohstoffe, Zwischen- und Neben-
   erzeugnisse der Energieerzeugnisherstellung, die mit
   den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammen-
   hängen,
3. Rohrleitungen, Pump-, Transport- und Beheizungs-
   anlagen, die mit den in den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6
   bezeichneten Anlagen räumlich zusammenhängen
   und die dem Entladen und Verladen der hergestell-
   ten Energieerzeugnisse und von Rohstoffen, Zwi-
   schen- und Nebenerzeugnissen der Energieerzeug-
   nisherstellung oder zu deren Beförderung zu den
   oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,
4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwäs-
   sern der Energieerzeugnisherstellung,
5. Bewetterungs- und Entwässerungsanlagen,
6. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewin-
   nung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich
   zusammenhängen, soweit sie Energie zum Ver-
   brauch im Betrieb abgeben; wird in den Anlagen
   Energie aus Energieerzeugnissen und anderen Stof-
   fen gewonnen und den Verbrauchsstellen über ein
   einheitliches Leitungssystem zugeleitet, gilt die
   Energie aus Energieerzeugnissen in dem Umfang
   als zum Verbrauch im Betrieb abgegeben, in dem
BGBl. 2006, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1776
  dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs ver-
  braucht wird.
Die in den Betriebsteilen nach Satz 1 verwendeten
Energieerzeugnisse sind nur insoweit von der Steuer
befreit, als die weiteren Voraussetzungen des § 26
des Gesetzes gegeben sind.

Zu § 27 des Gesetzes

                         § 60

                 Schiff- und Luftfahrt
   (1) Als Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 des Ge-
setzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines Wasser-
fahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen
Zwecken.
   (2) Als Wasserfahrzeuge im Sinne des § 27 Abs. 1
des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinier-
ten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmen-
den Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb
zur Fortbewegung.

   (3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung
eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder
den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nut-
zungsberechtigten zu anderen Zwecken als
1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
   oder Sachen,

2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistun-
   gen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahr-
   zeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomen-
   klatur auf Binnengewässern,
3. zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenommen
   die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position
   8903 der Kombinierten Nomenklatur,
4. zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
5. zu Forschungszwecken,

6. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden und
7. zur Haupterwerbsfischerei.
   (4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des
§ 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines
Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch
Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsbe-
rechtigten zu anderen Zwecken als
1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
   oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen,
2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistun-
   gen,

3. zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste,
4. zu Forschungszwecken,
5. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.

   (5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft-
oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tä-
tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird
und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene
Verantwortung handelt.

  (6) Binnengewässer sind die Binnenwasserstraßen
nach § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch § 2 der Verordnung
vom 25. Mai 2005 (BGBl. I S.1537) geändert worden ist,

in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im
Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt
geeignet und bestimmt sind.
   (7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeug-
nissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme
der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasser-
fahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der priva-
ten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des
§ 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuer-

freien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt
werden.
   (8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeug-
nissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und
Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Ener-
gieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und
Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luft-
fahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen
Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für
Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.

                          § 61

                Versteuerung von
     Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen
   (1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Ver-
wendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Abs. 1
des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter Ver-
steuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz
des § 2 des Gesetzes in Wasserfahrzeugen verwenden,
die vorübergehend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff
oder zu ähnlichen Zwecken genutzt werden. Der Er-
laubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die
Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steu-
erfreien Zwecken unverzüglich anzuzeigen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege
eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.
   (2) In begründeten Ausnahmefällen kann das Haupt-
zollamt auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaub-
nissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeug-
nissen nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes die Energieer-
zeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutref-
fenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu nicht steu-
erfreien Zwecken verwenden.
  (3) Die Steuer entsteht in den Fällen der Absätze 1
und 2 mit der Verwendung der Energieerzeugnisse zu
den nicht steuerfreien Zwecken. Steuerschuldner ist
der Erlaubnisinhaber.
   (4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuerer-
klärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der
Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Steuer bestimmt das Hauptzollamt. Wird die Anzeige
nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
tet, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben
und die Steuer sofort fällig.

Zu § 31 des Gesetzes

                          § 62

           Anmeldung des Kohlebetriebs
  (1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die
Anmeldung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes vor der
Eröffnung des Betriebs schriftlich bei dem Hauptzoll-
BGBl. 2006, Seite 1777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1777
amt abzugeben, in dessen Bezirk der Betrieb eingerich-
tet werden soll.

   (2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Ge-
schäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechts-
form, die Steuernummer beim Finanzamt und – falls er-
teilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a
des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind bei-
zufügen:
1. eine Beschreibung der Gewinnungs- und Bearbei-
   tungsvorgänge unter Angabe der der Lagerung die-
   nenden Einrichtungen und der Verladestellen, über
   die die Kohle den Kohlebetrieb verlässt oder zum
   Eigenverbrauch entnommen wird. Die Beschreibung
   ist durch eine schematische Darstellung zu ergän-
   zen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich
   ist,
2. eine Aufstellung der zu gewinnenden oder zu bear-
   beitenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die
   Steuer maßgeblichen Merkmale und der gegebenen-
   falls anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle,

3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fa-

   brikationsbuchführung,

4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
   Registerauszug nach dem neuesten Stand.
   (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-
amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

  (4) Das Hauptzollamt bestätigt schriftlich die Anmel-

dung des Kohlebetriebs.

                         § 63

           Einrichtung des Kohlebetriebs

   Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die
mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang

der Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der

Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Haupt-

zollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im

Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

                         § 64

           Pflichten des Betriebsinhabers

   (1) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat ein Belegheft
zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen.
  (2) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat Aufzeichnun-
gen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrech-
nungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung
maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
1. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Gesetzes entstan-
   den ist,

2. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaub-
   nis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes
   gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der
   Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsbe-
   rechtigung,

3. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet
   verbrachten oder ausgeführten Kohle unter Angabe
   des Namens und der Anschrift des Empfängers.

Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die
Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-
tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-
ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-
chere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  (3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme
anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelun-
gen.
  (4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
von Kohle zur Untersuchung entnehmen.

   (5) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat dem Haupt-

zollamt Änderungen der nach § 62 Abs. 2 angegebenen

Verhältnisse, Überschuldung, drohende oder eingetre-
tene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

                         § 65
               Antrag auf Erlaubnis
        für Kohlebetriebe und Kohlelieferer

   (1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als
Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die

Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich bei

dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die
Kohle bezogen werden soll.

   (2) In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteu-

erte Kohle gehandelt, gelagert oder verwendet wird.
Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume

   und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an

   sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-

   fertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die

   Einrichtungen für die Lagerung von unversteuerter
   Kohle kenntlich gemacht sind,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug

   und die Abgabe der Kohle,

3. eine Darstellung der Mengenermittlung,
4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
   Registerauszug nach dem neuesten Stand,
5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung ei-
   nes Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
   oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes,
   in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.

  (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
BGBl. 2006, Seite 1778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1778
                          § 66
                    Erteilung und
               Erlöschen der Erlaubnis
   (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis
nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaub-
nisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet
werden.
   (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2
bis 5 sinngemäß.

                          § 67

           Pflichten des Erlaubnisinhabers
  (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
   (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu füh-
ren, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen
Merkmale ersichtlich sein müssen:
1. die Mengen der unversteuert und versteuert bezoge-
   nen Kohle,
2. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 entstanden ist,

3. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaub-
   nis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes
   gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der
   Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsbe-
   rechtigung,
4. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet
   verbrachten oder ausgeführten Kohle unter Angabe
   des Namens und der Anschrift des Empfängers,
5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden
   Steuer.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die
Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-
tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-
ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-
chere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

  (3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme
anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelun-
gen.

   (4) Treten Verluste an unversteuerter Kohle ein, die
die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste überstei-
gen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen.

  (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
von Kohle zur Untersuchung entnehmen.
   (6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-
derungen der nach § 65 Abs. 2 angegebenen Verhält-
nisse, Überschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  (7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn

die Erlaubnis erlischt oder der Bezug von unversteuer-
ter Kohle eingestellt wird.
   (8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-
laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen
neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis
ist zu widerrufen.

                          § 68
                    Bezug und
         Lagerung von unversteuerter Kohle

   (1) Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle,
die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen
Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt
die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.
   (2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unver-
steuerte Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird
in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt
gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene
Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus
einem der Gemischanteile stammend behandelt.

                          § 69

         Lieferung von unversteuerter Kohle
   (1) Wird Kohle unversteuert an den Inhaber einer Er-
laubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes
geliefert, hat der Kohlelieferer die einzelnen Lieferungen
durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die
den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie
Art, Menge und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.
  (2) Der Kohlelieferer hat die nach Absatz 1 gelieferte
Kohle unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfas-
sen.
   (3) Der Kohlelieferer darf unversteuerte Kohle an den
Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37
Abs. 1 des Gesetzes nur übergeben, wenn ihm oder
seinem Beauftragten dessen gültiger Erlaubnisschein
vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt
wird, es sei denn, die Lieferung erfolgt auf Grund einer
allgemeinen Erlaubnis.

   (4) Wird unversteuerte Kohle in einen anderen Mit-
gliedstaat verbracht, gelten die Absätze 1 und 2 sinn-
gemäß.

   (5) Wird unversteuerte Kohle in ein Drittland ausge-
führt, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der
Maßgabe, dass die Ausfuhr durch eine Bestätigung
der Ausgangszollstelle oder durch andere geeignete
Unterlagen nachzuweisen ist.

Zu § 34 des Gesetzes

                          § 70
                     Verbringen
            von Kohle in das Steuergebiet
  Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das
Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung

1. die §§ 38 und 40 in den Fällen, in denen § 15 des
   Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt,
2. § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach
   § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt.
BGBl. 2006, Seite 1779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1779
Zu § 35 des Gesetzes

                           § 71
                   Einfuhr von Kohle
   (1) Kohle, die in das Steuergebiet eingeführt wird,
hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach
dem Steuertarif anzumelden, ausgenommen in den Fäl-
len des § 35 Satz 3 des Gesetzes. Die Steuererklärung
hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

   (2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in
den freien Verkehr in den Betrieb eines Erlaubnisinha-
bers verbracht werden (§ 35 Satz 3 des Gesetzes), hat
der Anmelder dies schriftlich zu beantragen. Dem An-
trag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist,
der Erlaubnisschein beizufügen.

Zu § 37 des Gesetzes

                           § 72

                      Antrag auf
            Erlaubnis als Kohleverwender

   (1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Er-
laubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht
allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich bei dem Hauptzoll-
amt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle verwen-
det werden soll.

  (2) In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzu-

geben und ob versteuerte Kohle gelagert oder verwen-

det wird. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume
   und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an
   sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-
   fertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die

   Einrichtungen für die Lagerung steuerfreier Kohle

   kenntlich gemacht sind,

2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der
   Kohle genau beschrieben ist,

3. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug
   und die Verwendung der steuerfreien Kohle,
4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
   Registerauszug nach dem neuesten Stand,
5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung ei-
   nes Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
   oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes,
   in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
  (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-
zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-
cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt
kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.

                           § 73
                      Erteilung
             und Erlöschen der Erlaubnis
   (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis
nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaub-
nis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der
Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaub-
nisschein können befristet werden.

  (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinnge-
mäß.

                          § 74
                Allgemeine Erlaubnis

   Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird
nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die
steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.

                          § 75

           Pflichten des Erlaubnisinhabers
  (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

   (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu füh-
ren, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum
unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen
Merkmale ersichtlich sein müssen:

1. die Menge der steuerfrei bezogenen Kohle und

2. die Menge der steuerfrei verwendeten Kohle ge-
   trennt nach den jeweiligen Verwendungszwecken.

Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
gemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob die Kohle
zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet
wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen

vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Auf-

zeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des

Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
derlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.

  (3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme

anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelun-

gen.

  (4) Treten Verluste an steuerfreier Kohle ein, die die
betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen,
hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unver-
züglich anzuzeigen.
   (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger
können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben
von Kohle und von den steuerfrei hergestellten Erzeug-
nissen zur Untersuchung entnehmen.
   (6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-
derungen der nach § 72 Abs. 2 angegebenen Verhält-
nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert
der Erlaubnisinhaber Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 3
bis 6 des Gesetzes, hat er dem Hauptzollamt außerdem
Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-
unfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des An-
trags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unver-
züglich schriftlich anzuzeigen.
   (7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein
dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn
die Erlaubnis erloschen ist oder die Verwendung von
steuerfreier Kohle eingestellt wird.
   (8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-
laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen
neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis
ist zu widerrufen.
BGBl. 2006, Seite 1780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1780
   (9) Die Absätze 1 bis 3 und 6 bis 8 gelten nicht für
den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zustän-
dige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaß-
nahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuer-
belange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es
anordnen, dass
1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Be-
   zug und die Verwendung der steuerfreien Kohle Auf-
   zeichnungen führt und sie dem Hauptzollamt vor-
   legt,
2. die Bestände aufzunehmen sind.

                          § 76
                    Bezug und
          Lagerung von steuerfreier Kohle
   (1) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Kohle, die er
in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Auf-
zeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt
die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.
   (2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und steuer-
freie Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in
diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt ge-
halten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene
Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus

einem der Gemischanteile stammend behandelt.

   (3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerfreie Kohle in be-

gründeten Ausnahmefällen an Dritte nur liefern, wenn

dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist.

§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

   (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer

allgemeinen Erlaubnis.

                          § 77

                   Eigenverbrauch

  Für die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerfrei zur
Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden

kann, gilt § 59 sinngemäß.

Zu § 38 des Gesetzes

                          § 78
              Anmeldung für Lieferer,
        Entnehmer und Bezieher von Erdgas
   (1) Die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes
ist schriftlich bei dem Hauptzollamt abzugeben, in des-
sen Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Geschäftssitz
(§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat.

  (2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Ge-
schäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher
Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende
Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanz-
amt und − falls erteilt − die Umsatzsteuer-Identifikati-
onsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der
Anmeldung sind beizufügen:

1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet
   nach § 12 der Abgabenordnung,

2. eine Darstellung der Mengenermittlung und -abrech-
   nung,
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
   Registerauszug nach dem neuesten Stand,

4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
   eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung
   oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
   setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.
   (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des
Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-
amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  (4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas ei-
nen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Anmel-
dung.

                          § 79
                       Pflichten
  (1) Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Ge-
setzes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
   (2) Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen zu
führen, aus denen für den jeweiligen Veranlagungszeit-
raum unter Angabe der für die Besteuerung maßgebli-
chen Merkmale ersichtlich sein müssen:

1. bei Lieferern die Menge des unversteuert bezogenen

   Erdgases,

2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für

   das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2

   Nr. 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unter-

   schiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes,

3. die Menge des Erdgases, für das der Anmeldepflich-

   tige Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 ist, ge-
   trennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des

   § 2 des Gesetzes,

4. bei Lieferern die Menge des unversteuert gelieferten
   Erdgases unter Angabe des Namens oder der Firma
   und der Anschrift des Empfängers,

5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden

   Steuer.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-
gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die
Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-
tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-
ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-
chere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

   (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt Än-
derungen der nach § 78 Abs. 2 angegebenen Verhält-
nisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetre-
tene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und
Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das
Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.

Zu § 39 des Gesetzes

                          § 80
                   Vorauszahlungen
  (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt
durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in ei-
BGBl. 2006, Seite 1781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1781
nem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorher-
gehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsäch-
lich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld um-

zurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen

oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht

entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jah-

ressteuerschuld maßgebend.

   (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Fest-
setzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuer-
schuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu ge-

währende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit
die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind.
  (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlun-
gen nicht mehr als 200 Euro, kann das Hauptzollamt
auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten.

Zu § 40 des Gesetzes
                         § 81
                      Nicht
          leitungsgebundenes Verbringen
  Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem an-
deren Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, fin-
den sinngemäß Anwendung

1. die §§ 38 und 40 in den Fällen, in denen § 15 des
   Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt,

2. § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach
   § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt.

Zu § 41 des Gesetzes
                         § 82
          Nicht leitungsgebundene Einfuhr
  Erdgas, das in das Steuergebiet eingeführt wird, hat
der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem

Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der

Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vor-

geschriebenem Vordruck abzugeben.

Zu § 44 des Gesetzes
                         § 83
                    Antrag auf
          Erlaubnis als Erdgasverwender

  (1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Ge-
setzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Haupt-
zollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Erdgas
verwendet werden soll.
   (2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Ge-
schäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernum-
mer beim Finanzamt und − falls erteilt − die Umsatz-
steuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuer-
gesetzes). Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des

   Erdgases genau beschrieben ist,

2. eine Darstellung der Buchführung über die Verwen-
   dung des steuerfreien Erdgases,
3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-
   schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein
   Registerauszug nach dem neuesten Stand,
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung
   eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung

  oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-
  setzes.

   (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-

zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur

Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-

aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt

kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.

                         § 84

                     Erteilung
            und Erlöschen der Erlaubnis
   (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44
Abs. 1 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaub-
nis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsbe-
rechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis
und der Erlaubnisschein können befristet werden.
  (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinnge-
mäß.

                         § 85

          Pflichten des Erlaubnisinhabers

  (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

   (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu füh-
ren, aus denen unter Angabe der für die Besteuerung
maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:
1. die Menge des steuerfrei bezogenen Erdgases und
2. die Menge des steuerfrei verwendeten Erdgases so-
   wie der genaue Verwendungszweck.

Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass

es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-

gemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob das Erdgas

zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet
wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen
vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Auf-
zeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
derlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.

  (3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres das im
abgelaufenen Kalenderjahr steuerfrei verwendete Erd-
gas anzumelden.
   (4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-
derungen der nach § 83 Abs. 2 angegebenen Verhält-
nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das
Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.

   (5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein

dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn
die Erlaubnis erlischt oder die Verwendung von steuer-
freiem Erdgas eingestellt wird.
   (6) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-
laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen
neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis
ist zu widerrufen.
BGBl. 2006, Seite 1782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1782
                         § 86
                   Eigenverbrauch

   Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Abs. 3
des Gesetzes), in denen Erdgas steuerfrei nach § 44
Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden kann, gilt
§ 59 sinngemäß.

Zu § 46 des Gesetzes

                         § 87
              Steuerentlastung beim
         Verbringen aus dem Steuergebiet
   (1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-
lastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht
oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in
der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerent-
lastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerent-
lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-
derjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem
Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind,
beim Hauptzollamt gestellt wird.
   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
gewähren.
   (3) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 die amtliche Bestätigung nach § 46 Abs. 2 des
Gesetzes beizufügen. Im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 hat der Antragsteller das Verbringen oder
die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Be-
lege nachzuweisen.

Zu § 47 des Gesetzes

                         § 88
                  Steuerentlastung
            bei Aufnahme in Steuerlager
   (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-
halb eines Entlastungsabschnitts in das Steuerlager
aufgenommen worden sind. Der Antragsteller hat in
der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerent-
lastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerent-
lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-
derjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse in das
Steuerlager aufgenommen worden sind, beim Haupt-
zollamt gestellt wird.
   (2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem
Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag ei-
nen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-
jahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die
Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.

   (3) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des
Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an versteu-
erten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen, die in
das Steuerlager aufgenommen werden, besondere Auf-
zeichnungen zu führen.

                         § 89
                  Steuerentlastung

            für Kohlenwasserstoffanteile
   (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für alle Gemische zu beantragen, für die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch
entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderli-
chen Angaben zu machen und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-
währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-
ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim
Hauptzollamt gestellt wird.
   (2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem
Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag ei-
nen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-
jahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die
Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.
  (3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-
weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-
schnitt folgende Angaben ergeben müssen:
1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Ge-
   setzes die Art, die Menge und die Herkunft der Ge-
   mische, die zu den dort genannten Zwecken ver-
   wendet worden sind,
2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ge-
   setzes die Art, die Menge und die Herkunft der Ge-
   mische, aus denen Energieerzeugnisse nach § 4 her-
   gestellt worden sind, sowie die Art und die Menge
   der aus den Gemischen hergestellten Energieer-
   zeugnisse.

   (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pau-
schale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen
enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen.
                         § 90

                  Steuerentlastung
              bei steuerfreien Zwecken
   (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4
des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit
einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die
innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-
den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle
für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst
zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ener-
gieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Haupt-
zollamt gestellt wird.
   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
BGBl. 2006, Seite 1783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1783
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
gewähren.

   (3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag
eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwen-
dung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-
klärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Ände-

rungen besonders kenntlich zu machen.

  (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-
weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-
schnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue
Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben
müssen.

                         § 91
             Steuerentlastung für Kohle

   (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des
Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für Kohle zu beantragen, die innerhalb eines Entlas-
tungsabschnitts in den Kohlebetrieb aufgenommen
oder verwendet worden ist. Der Antragsteller hat in
der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerent-
lastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerent-
lastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-
derjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch
entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich

gewähren.

   (3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag im
Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes
eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwen-
dung der Kohle genau beschrieben ist. Weiteren Anträ-
gen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden,
wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzoll-
amt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben
haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders
kenntlich zu machen.

  (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-
weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-
schnitt ergeben müssen:
1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ge-
   setzes die Art, die Menge und die Herkunft der in
   den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,

2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Ge-
   setzes die Art, die Menge, die Herkunft und der ge-
   naue Verwendungszweck der Kohle.

Zu § 48 des Gesetzes
                          § 92

                 Steuerentlastung
                bei Spülvorgängen
        und versehentlichen Vermischungen
   (1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Haupt-
zollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen
von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-
klatur.

   (2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist

beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
gen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte
Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsab-
schnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Be-
messung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben
zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berech-
nen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen
angefallen sind, spätestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ener-
gieerzeugnisse vermischt wurden, und für Gemische,
die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach
Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt ge-
stellt wird.
   (3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlas-
tung für bewilligte Spülvorgänge nach Wahl des An-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr,
einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
gewähren.
  (4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteue-
rung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen.

Zu § 49 des Gesetzes
                          § 93

                  Steuerentlastung

             für Gasöle und Flüssiggase
   (1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch
entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderli-
chen Angaben zu machen und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-
währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-
ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim
Hauptzollamt gestellt wird.
   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
gewähren.
BGBl. 2006, Seite 1784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1784
  (3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-
weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-
schnitt ergeben müssen:
1. im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die
   Herkunft und der genaue Verwendungszweck der
   Gasöle,
2. im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und
   die Herkunft der Flüssiggase.
  (4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des
Gesetzes sinngemäß.

Zu § 50 des Gesetzes

                         § 94
                  Steuerentlastung
           für Biokraft- und Bioheizstoffe
   (1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch
entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderli-
chen Angaben zu machen und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-
währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-
ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim
Hauptzollamt gestellt wird.

   (2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem
Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag ei-
nen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-
jahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die
Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.
   (3) Der Antragsteller hat Art und Menge des Biokraft-
oder Bioheizstoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist
durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung
des Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu füh-
ren und dem Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.
  (4) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des
Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an Biokraft-
oder Bioheizstoffen, für die eine Steuerentlastung be-
antragt wird, besondere Aufzeichnungen zu führen.

Zu § 51 des Gesetzes

                         § 95

                 Steuerentlastung
       für bestimmte Prozesse und Verfahren
   (1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-
lastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-
tragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-
chen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-
trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent-
lastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt
gestellt wird.
   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-

nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
gewähren.
  (3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes eine Be-
   schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des An-
   tragstellers, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu
   prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unter-
   nehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet
   worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt
   dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum
   bereits vor,
2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklä-
   rung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse
   genau beschrieben ist.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-
klärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Ände-
rungen besonders kenntlich zu machen.

  (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-
weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-
schnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue
Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben
müssen.

Zu § 52 des Gesetzes

                         § 96
                  Steuerentlastung
                  für die Schifffahrt
   (1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
zes wird eine Steuerentlastung auch für nicht gekenn-
zeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-
klatur gewährt, wenn das Wasserfahrzeug sowohl zu
steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder Nr. 2 des Gesetzes als auch zu nicht steuerfreien
Zwecken eingesetzt wird oder wenn glaubhaft gemacht
wird, dass eine Betankung unvermeidlich war und ord-
nungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom-
binierten Nomenklatur kurzfristig nicht verfügbar waren.

   (2) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für
in Wasserfahrzeugen verwendete Energieerzeugnisse
ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-
tragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-
chen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-
trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieer-
zeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt
gestellt wird.
   (3) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
BGBl. 2006, Seite 1785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1785
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
gewähren.
  (4) Dem Antrag sind beizufügen:
1. für jedes Wasserfahrzeug ein buchmäßiger Nach-
   weis mit folgenden Angaben:
  a) Tag und Art der Fahrt,
  b) Abgangs- und Zielhafen, weitere Anlegestellen,

  c) Fahrtdauer und gegebenenfalls Betriebsstunden
     des Antriebsmotors und der Hilfsaggregate,

  d) gegebenenfalls Art und Mengen der außerhalb
     des Steuergebiets bezogenen Energieerzeugnis-
     se,

  e) Art und Mengen der im Steuergebiet bezogenen

     und zu begünstigten Fahrten verwendeten Ener-

     gieerzeugnisse,

2. Nachweise, dass das Wasserfahrzeug zu den in § 27

   Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt

   wurde,

3. Unterlagen über die Versteuerung der Energieer-
   zeugnisse.
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter
Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

   (5) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die
Herstellung oder im Rahmen von Instandhaltungsmaß-
nahmen von Wasserfahrzeugen bezogen, kann das zu-
ständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 4 ge-
nannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Absatz 4 Satz 2
gilt sinngemäß.

                         § 97
                  Steuerentlastung
                   für die Luftfahrt

   (1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für

Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Abs. 2 oder

Abs. 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet

worden sind, ist beim zuständigen Hauptzollamt mit ei-

ner Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-

druck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts

verwendeten Energieerzeugnisse zu beantragen. Der

Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemes-

sung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu

machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-
trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieer-
zeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt
gestellt wird.

   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-

stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-

nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das

Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-

nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen

oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich

gewähren.

  (3) Dem Antrag sind im Fall des § 27 Abs. 2 des Ge-
setzes beizufügen:
1. die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, c und d
   bezeichneten Unterlagen,

2. für jedes Luftfahrzeug ein buchmäßiger Nachweis
   mit folgenden Angaben:
  a) Tag und Art des Fluges,
  b) Start- und Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwi-
     schenlandung,
  c) Flugdauer,
  d) Art und Mengen der übernommenen und ver-
     brauchten Energieerzeugnisse,

3. Nachweise, dass das Luftfahrzeug zu den in § 27
   Abs. 2 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt
   wurde,

4. Unterlagen über die Versteuerung der Energieer-
   zeugnisse.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter

Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit

die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

   (4) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die

Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen oder

im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Luft-
fahrzeugen durch die in § 60 Abs. 8 genannten Betriebe
bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als
die in Absatz 3 genannten Nachweise zulassen, wenn
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Zusätzlich ist die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bezeich-
nete Genehmigung vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt
sinngemäß.

Zu § 53 des Gesetzes

                         § 98
              Steuerentlastung für die
        Stromerzeugung und die gekoppelte
          Erzeugung von Kraft und Wärme
   (1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-

lastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-

tragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung

der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-

chen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.

Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-

trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,

das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieer-

zeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt

gestellt wird.

   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich

gewähren. Abweichend davon ist im Fall des § 53

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Entlastungsabschnitt

ein Zeitraum von einem Kalenderjahr, falls als Entlas-

tungsvoraussetzung ein Jahresnutzungsgrad von min-

destens 70 Prozent maßgebend ist. Das Hauptzollamt

kann jedoch auf Antrag einen kürzeren Zeitraum, min-

destens jedoch einen Kalendermonat, als vorläufigen
Entlastungsabschnitt zulassen, wenn die steuerlichen
Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  (3) Bei erstmaliger Antragstellung sind anzugeben
oder dem Antrag beizufügen:
BGBl. 2006, Seite 1786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1786
1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,
2. Standort der Anlage,

3. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
   eine technische Beschreibung der Anlage unter An-
   gabe der elektrischen Nennleistung und des Durch-
   schnittsverbrauchs pro Betriebsstunde sowie eine
   Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten
   Energieerzeugnisse,

4. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beschrei-
   bung der installierten und betriebsfähigen Vorrich-
   tungen zur Kraft- und Wärmenutzung einschließlich
   einer Nutzungsgradberechnung sowie eine Darstel-
   lung der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten
   Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutz-
   ten thermischen und mechanischen Energie.

   (4) Im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedem
weiteren Antrag eine Nutzungsgradberechnung für
den jeweiligen Entlastungsabschnitt beizufügen. Im
Übrigen hat der Antragsteller Änderungen der nach Ab-
satz 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt bei
jedem weiteren Antrag mitzuteilen.

                          § 99
             Anlage zur Stromerzeugung
            und elektrische Nennleistung
   Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Strom-
erzeugungseinheiten an einem Standort gelten als eine

Anlage zur Stromerzeugung nach § 53 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander ver-
bunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modul-
bauweise, die sich im selben baulichen Objekt befin-
den. Die Summe der elektrischen Nennleistungen der
Stromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische
Nennleistung im Sinne von § 53 Abs. 2 des Gesetzes.

Zu § 54 des Gesetzes

                          § 100
                  Steuerentlastung
                  für Unternehmen
   (1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist
bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragstel-
ler seinen Geschäftssitz (§ 23 der Abgabenordnung)
hat, mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantra-
gen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwen-
det worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmel-
dung alle für die Bemessung der Steuerentlastung er-
forderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlas-
tung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstan-
den ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
gewähren.

   (3) Dem Antrag ist eine Beschreibung der wirtschaft-
lichen Tätigkeiten des Antragstellers beizufügen, die

dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob die Ener-
gieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzie-
renden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land-
und Forstwirtschaft verwendet worden sind, es sei
denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für
den maßgebenden Zeitraum bereits vor.

  (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-
weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-
schnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue
Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben
müssen.

Zu § 55 des Gesetzes
                          § 101

                  Steuerentlastung
          für Unternehmen in Sonderfällen

   Für den Antrag auf Gewährung der Steuerentlastung
nach § 55 des Gesetzes gilt § 18 der Stromsteuer-
Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I
S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Zu § 56 des Gesetzes
                          § 102

                 Steuerentlastung

     für den Öffentlichen Personennahverkehr

   (1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist
beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-
lastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-
tragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-
chen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-
trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent-
lastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt
gestellt wird.
   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-
stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-
nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-
nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen
oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
gewähren.

   (3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug,
in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,
einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben
zu führen:

1. Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schie-
   nenfahrzeugs,
2. Tag des Einsatzes,

3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gege-
   benenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht
   begünstigten sonstigen Verkehrsleistungen,

4. Menge des getankten Kraftstoffs.
BGBl. 2006, Seite 1787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1787
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
sen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen
Notwendigkeiten angepasst wird.
  (4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes für jedes Kraftfahr-
zeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet wor-
den sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden
Angaben zu führen:
1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,

2. Tag des Einsatzes,

3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufge-
   teilt nach begünstigten und nicht begünstigten Be-
   förderungen,
4. Menge und Art des getankten Kraftstoffs.

Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgen-
den Angaben geführt werden:
1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,

2. begünstigungsfähige Einsatztage während des je-
   weiligen Entlastungsabschnitts,

3. Zahl der während des Entlastungsabschnitts im

   Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Ki-
   lometer,
4. Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderun-
   gen im öffentlichen Personennahverkehr,

5. Menge des innerhalb des Entlastungsabschnitts im
   Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten
   Kraftstoffs; für die Mengenermittlung kann dabei
   der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahr-
   leistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich ei-
   nes pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent
   des Durchschnittsverbrauchs zu Grunde gelegt wer-
   den.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-

sen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen

Notwendigkeiten angepasst wird.

Zu § 57 des Gesetzes
                         § 103

                  Steuerentlastung
     für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
   (1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes ist bei dem
für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Haupt-
zollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach
§ 57 Abs. 2 des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im
Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im
Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes aus, so ist der
Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Ver-
gütung nach § 57 des Gesetzes in der Gemeinde, in der
die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zustän-
dig ist.
   (2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die inner-
halb eines Kalenderjahrs (Entlastungsabschnitt) zu be-
günstigten Zwecken nach § 57 Abs. 1 des Gesetzes
verwendeten Energieerzeugnisse (begünstigter Ver-
brauch) zu beantragen. Die elektronische Übermittlung
der Antragsdaten ist zugelassen, soweit für die Daten-
übermittlung und den Ausdruck des Vergütungsantrags
(komprimierter Vordruck) die von der Finanzverwaltung
hierfür zur Verfügung gestellten elektronischen Kompo-
nenten genutzt werden. Der Antragsteller hat in der An-

meldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerent-
lastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September
des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zu-
ständigen Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger
Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Ab-
   satz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt be-

   zogene Gasöle und Biokraftstoffe,

2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der An-
   tragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,
3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die An-
   zahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und

4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Entlas-
   tungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57
   Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes verbrauchte Gasöl.

Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 5
genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des

Hauptzollamts vorzulegen.

   (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs
im Sinne des § 57 Abs. 2 des Gesetzes (Begünstigter).
Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der In-
haber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für
die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.

   (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-
bescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt ins-
gesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke
bezogene Gasöle und Biokraftstoffe ausstellen zu las-
sen, welche die Anschriften des Empfängers und des
Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte
Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tank-

belege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers

als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben

nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege
nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzu-
bewahren.

    (5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2
Nr. 5 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in
§ 57 Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Ge-
räte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu füh-
ren, aus denen das Datum und der Umfang der ausge-
führten Arbeiten sowie die Raummenge der beim Be-
trieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein
müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Ka-
lenderjahrs abzuschließen.
   (6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Ge-
setzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten
ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigun-
gen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die
des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und
Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür ver-
brauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden
Geldbetrag enthalten. Auf der Bescheinigung hat der
ausstellende Betrieb zu versichern, dass nur begüns-
tigte Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes
mit begünstigten Fahrzeugen nach § 57 Abs. 1 des Ge-
setzes durchgeführt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Geset-
zes versteuerte Gasöle verwendet und im Rahmen der
Lohnarbeiten keine reinen Transporte durchgeführt wur-
den.
BGBl. 2006, Seite 1788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1788
  (7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des
Gesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsab-
schnitts (Absatz 2 Satz 1).

Zu § 59 des Gesetzes

                         § 104

               Steuerentlastung für

       Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

   (1) Die Vergütung nach § 59 des Gesetzes ist bei
dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländi-
schen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind
die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von
Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begünstigten bei-
zufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelie-
ferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben
sein.
   (2) Die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der
ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den
Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur,
wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Ver-
gütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unter-
schriebene und vom Leiter der ausländischen Vertre-
tung oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des
Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklärung über-
geben wird, aus der hervorgeht, dass sie zu den nach
§ 59 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes begünstigten Personen
gehören und Gründe, die die Begünstigung nach § 59
Abs. 3 des Gesetzes ausschließen, nicht vorliegen. Die
Steuer wird nicht vergütet für Benzin und Dieselkraft-
stoff, die in Fahrzeugen verbraucht worden sind, die
für eine ausländische Vertretung oder für andere Be-
günstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten Drit-
ten zur ständigen Benutzung überlassen worden sind.
Eine entsprechende Erklärung ist mit jedem Antrag ab-
zugeben.
   (3) Die Vergütung soll, wenn nicht besondere Gründe
eine Ausnahme rechtfertigen, erst beantragt werden,
wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter erreicht.
Sie muss jedoch spätestens in dem auf den Bezug fol-
genden Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag
muss alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Ver-
gütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden,
können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum
nicht mehr geltend gemacht werden. Vergütungen wer-
den nicht gewährt für den Abrechnungszeitraum, für
den eine gefälschte, verfälschte oder für andere als
die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rechnung vorge-
legt wird.

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes

                         § 105
                 Steuerbegünstigung
                   für Pilotprojekte

   Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag im
Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung (Steuerbe-
freiung, Steuerermäßigung) gewähren für Energieer-
zeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen
Entwicklung umweltverträglicher Produkte oder in Be-
zug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ver-
wendet werden. Die §§ 24 und 30 des Gesetzes und
die §§ 52 bis 57 gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt
kann die Steuerbegünstigung für nachweislich versteu-

erte Energieerzeugnisse auch im Wege einer Steuerent-
lastung gewähren.

Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

                          § 106

               Steueraufsicht, Pflichten

    Wer der Steueraufsicht unterliegt (§ 61 des Geset-

zes), hat auf Verlangen des Hauptzollamts über den Be-
zug, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die
Verwendung von Energieerzeugnissen besondere Auf-
zeichnungen zu führen, aus denen jeweils Art, Kenn-
zeichnung und Menge der Energieerzeugnisse, der Lie-
ferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferun-
gen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den be-
trieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind. Darüber hi-
naus kann das Hauptzollamt weitere Überwachungs-
maßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der
Steuerbelange erforderlich erscheinen.
                          § 107

               Hinweispflichten bei
          Abgabe von Energieerzeugnissen
   (1) Wer Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4,
6 oder § 1 Abs. 3 des Gesetzes, für die die Steuer nach
den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes entstan-
den ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den
Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Liefer-
scheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit einem
Hinweis zu versehen, dass es sich bei den abgegebe-
nen Waren um Energieerzeugnisse im Sinne des Ener-
giesteuergesetzes handelt.
  (2) Wer Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach
den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes entstan-
den ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den
Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Liefer-
scheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit folgen-
dem Hinweis zu versehen:
   „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht
   als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine
   solche Verwendung ist nach dem Energiesteuerge-
   setz oder der Energiesteuer-Durchführungsverord-
   nung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraft-
   stoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zwei-
   felsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges
   Hauptzollamt.“

Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in
Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht
bis fünf Kilogramm entfallen, wenn der Abgabepreis
1 Euro je Kilogramm übersteigt. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann darüber hinaus im Verwaltungs-

wege Energieerzeugnisse von der Hinweispflicht aus-
nehmen, bei denen nach den Umständen eine Verwen-
dung als Kraftstoff nicht anzunehmen ist.

Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

                          § 108

              Kontrollen, Sicherstellung
    In Fahrzeugen mitgeführte oder in Behältern von An-
triebsanlagen enthaltene Energieerzeugnisse hat der
Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der Antriebs-
anlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 65
des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die
BGBl. 2006, Seite 1789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1789
mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies ver-
langen. Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung
zu erteilen. Die Amtsträger können die Energieerzeug-
nisse in den Behältern sicherstellen oder von einer Si-
cherstellung absehen, wenn ein unverzüglicher Aus-
tausch der Energieerzeugnisse den öffentlichen Verkehr
stören würde. Sie können auch zulassen, dass der
Fahrzeugführer die Energieerzeugnisse bis zum Errei-
chen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch
längstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem Fall
hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ablas-
sen der nicht verwendeten Energieerzeugnisse unver-
züglich einer von den Amtsträgern bestimmten Zoll-
stelle zur erneuten Prüfung vorzuführen. Den Rest der
Energieerzeugnisse hat der Fahrzeugführer auf Verlan-
gen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer von ihr
bestimmten Stelle abzuliefern. Eine zugelassene Wei-
terverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes.

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes

                          § 109
                Vermischungen von
         versteuerten Energieerzeugnissen
   (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschie-
denen Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch
in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert
worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reserve-
behälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht

für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn

das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder

Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Abs. 4

des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem

Benzin entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete

Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht überstei-

gen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von

Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehäl-

tern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder

durch Endverwender vermischt werden.

  (2) Die Steuer beträgt,

1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1

   Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender

   Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,

   a) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
      Gesetzes                               15,30 EUR,
   b) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
      des Gesetzes                      184,10 EUR,
   c) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
      des Gesetzes                      199,40 EUR,

   d) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des
      Gesetzes                              184,10 EUR;

2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
   Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender
   Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,

   a) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
      des Gesetzes                      168,80 EUR,

   b) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
      des Gesetzes                      184,10 EUR,
   c) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des
      Gesetzes                              168,80 EUR;

3. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
   des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff
   nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,
   a) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
      des Gesetzes                           51,20 EUR,
   b) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
      des Gesetzes                           66,50 EUR,

   c) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
      Gesetzes                               66,50 EUR,
   d) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
      des Gesetzes                      235,30 EUR,
   e) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
      des Gesetzes                      250,60 EUR,
   f) für 1 000 l Energieerzeugnisse
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des
      Gesetzes                              235,30 EUR.

   (3) Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuer-

entlastung nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a

des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt-

oder Reservebehälter von Motoren mit anderen Ener-

gieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder

Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomen-

klatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen Anteil

Fettsäuremethylester eine Steuer in Höhe von 60 Euro

für 1 000 Liter. Dies gilt nicht für Energieerzeugnisse,

die durch Endverwender zum Eigenverbrauch ver-

mischt werden und für Energieerzeugnisse, die eine
Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in
Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln

oder beim Spülen von Tankstellenbehältern vermischt

werden.

  (4) Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse
mischt. Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in ei-
nem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag
des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben
und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-
dung). Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6
des Gesetzes sinngemäß.
   (5) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
mischen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt
drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 12 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 und die §§ 13 und 15 Abs. 1, 2 und 4
bis 11 gelten sinngemäß.

Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes
                          § 110

                        Normen

  Es gelten
1. für die Ermittlung der Menge von Energieerzeugnis-
   sen die DIN 51650 (Ausgabe Juli 2006), soweit die
BGBl. 2006, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
  Energieerzeugnisse durch diese Norm erfasst wer-
  den,
2. für die Bestimmung des Normvolumens von Erdgas
   und gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 1343
   (Ausgabe Januar 1990),
3. für die Bestimmung des Brennwerts von Erdgas und
   gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 5499
   (Ausgabe Januar 1972),

4. für die Bestimmung des Bleigehalts von Benzin nach

   § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes die DIN EN

   13723 (Ausgabe Oktober 2002),

5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Ener-
   gieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des
   Gesetzes die DIN EN ISO 20884 (Ausgabe Juli
   2004),

6. für die Bestimmung des Heizwerts von Energieer-
   zeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Geset-
   zes die DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972),

7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Abs. 1

   genannten Rotfarbstoffe die DIN 51426 (Ausgabe

   März 2002) oder die Anlage 2 dieser Verordnung

   (Hochdruckflüssigkeitschromatographie); im Streit-

   fall ist das Ergebnis der Untersuchung nach der
   DIN 51426 (Ausgabe März 2002) maßgeblich,
8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Abs. 1
   genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 die DIN
   51426 (Ausgabe März 2002) oder die Anlage 3 zu
   dieser Verordnung (Euromarker-Referenzanalysever-
   fahren); im Streitfall ist das Ergebnis des Euromar-
   ker-Referenzanalyseverfahrens maßgeblich,
9. für die Bestimmung des Färbeäquivalents von Gemi-
   schen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe die
   Anlage 4 zu dieser Verordnung.

Die Normblätter (DIN), auf die in dieser Verordnung ver-

wiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, 10787 Ber-
lin, Burggrafenstraße 6 (www.beuth.de), zu beziehen
und beim Deutschen Patentamt in München archivmä-
ßig gesichert niedergelegt.

Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung

                         § 111

                Ordnungswidrigkeiten
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
    § 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
    Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
    dung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 9 Abs. 4, § 15

    Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1,

    Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung

    mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2

    Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils

    auch in Verbindung mit § 22, entgegen § 19 Abs. 8

    oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21

    Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 28 Abs. 4, § 33

    Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1,

    § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 6, auch in Verbindung mit

    § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Abs. 6 Satz 2,
    Abs. 8 oder Abs. 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5,
    § 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6
    oder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4

   oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
 2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8
    Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit
    § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in
    Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1
    Satz 4, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3,
    § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1

    oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79

    Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder

    Satz 3 oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,
    nicht richtig oder nicht vollständig führt,

 3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
    mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in
    Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 1
    Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Buch nicht oder
    nicht richtig führt,

 4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung

    mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in

    Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 7, § 40 Abs. 1

    Satz 7 oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder

    nicht rechtzeitig abliefert,

 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1,
    auch in Verbindung mit § 22, § 28 Abs. 3 Satz 3
    oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
 6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1,
    auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19
    Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in
    Verbindung mit § 22, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 5
    Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, auch
    in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 109 Abs. 5
    Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder

    nicht rechtzeitig abgibt,

 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils
    auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19
    Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbin-
    dung mit § 22, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 40
    Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 56 Abs. 7 Satz 2
    oder Satz 3 ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht,

    nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen
    Bestand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht,
    nicht richtig oder nicht vollständig einbezieht,
 8. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1,
    auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44
    Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht
    oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

 9. entgegen § 26 Abs. 3 oder Abs. 4, auch in Verbin-

    dung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 3 Satz 1, auch in

    Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 33

    Abs. 8 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 57 Abs. 3, auch

    in Verbindung mit § 57 Abs. 9, § 57 Abs. 7 Satz 1

    oder Abs. 15, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 2, auch

    in Verbindung mit § 69 Abs. 4, 5 oder § 76 Abs. 3

    Satz 2, oder § 76 Abs. 1 Satz 1 eine Eintragung

    oder Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht

    rechtzeitig vornimmt,

10. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung
    mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in
    Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1
BGBl. 2006, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1791
   Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Abs. 1 Satz 3 oder § 57
   Abs. 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt,

11. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 6
    einer Eintragung die dort bezeichnete Ablichtung
    nicht oder nicht rechtzeitig beifügt,

12. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils
    auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, oder
    § 39 Abs. 2 einen Rückschein, eine Ablichtung oder
    eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zu-
    rücksendet oder
13. entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5
    den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zu-
    rückgibt.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2
der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig

 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
    § 8 Abs. 1, eine Kennzeichnung nicht oder nicht
    richtig vornimmt,

 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
    § 8 Abs. 1, eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig
    untersucht,

 3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
    § 8 Abs. 1, eine Anlage benutzt oder einen techni-
    schen Ablauf anwendet,

 4. entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109
    Abs. 5 Satz 2, oder § 17 Abs. 4 ein Energieerzeug-
    nis herstellt, lagert oder entnimmt,

 5. entgegen § 36 Abs. 3 Satz 1 oder § 57 Abs. 12
    Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht
    richtig kennzeichnet,

 6. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 Energieerzeugnisse
    mischt oder sie als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit-
    führt oder verbraucht,

 7. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 einen Kennzeich-
    nungsstoff entfernt oder in seiner Wirksamkeit be-
    einträchtigt,

 8. entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Energieerzeugnis in
    das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt
    oder verwendet,
 9. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes
    Energieerzeugnis abgibt,
10. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 3 Energieerzeugnisse
    vermischt,
11. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Rest-
    menge beimischt,

12. entgegen § 48 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-
    tig oder nicht vollständig macht,

13. entgegen § 57 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung
    mit § 57 Abs. 9, oder § 69 Abs. 3 ein Energieer-
    zeugnis übergibt oder verteilt,

14. entgegen § 57 Abs. 16 Satz 1 Nr. 3 oder § 76 Abs. 3
    Satz 1 ein Energieerzeugnis abgibt oder liefert,

15. entgegen § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen
    Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,

16. entgegen § 108 Satz 1 ein Energieerzeugnis nicht
    oder nicht rechtzeitig ablässt,
17. entgegen § 108 Satz 5 ein Fahrzeug nicht oder
    nicht rechtzeitig vorführt oder

18. entgegen § 108 Satz 6 ein Energieerzeugnis nicht
    oder nicht rechtzeitig abliefert.
BGBl. 2006, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1792
Anlage 1
(Zu den §§ 55 und 74)
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuer-
gebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:

             a) Art des Energieerzeugnisses
     Nr.                                                 Begünstigung
             b) Personenkreis

     1                      2                                  3

 1         a) Flüssiggase

 1.1       a) Flüssiggase der Unterposition Verteilung und Verwendung zu
              2711 14 00 der Kombinierten steuerfreien Zwecken nach § 25
              Nomenklatur (KN)              Abs. 1 des Gesetzes, ausgenom-
                                            men zur Herstellung von Kraft-
           b) Verteiler, Verwender
                                            oder Heizstoffen

 1.2       a) wie Nummer 1                    Beförderung
           b) Beförderer, Empfänger

 2         a) Spezialbenzine der Unterposi-
              tionen 2710 11 21 und
              2710 11 25 und entsprechen-
              deErzeugnisse der Unterposi-
              tionen 2707 10 bis 2707 30
              und 2707 50 der KN; mittel-
              schwere Öle der Position 2710
              und entsprechende Erzeug-
              nisse der Unterpositionen
              2707 10 bis 2707 30 und
              2707 50 der KN; Gasöle der
              Position 2710 der KN; Ener-
              gieerzeugnisse der Unterposi-
              tionen 2901 10 und 2902 20
              bis 2902 44 der KN; Energie-
              erzeugnisse mit Pharmako-
              poe- oder Analysenbezeich-
              nung

 2.1       a) wie Nummer 2                    Verteilung und Verwendung nach
           b) Verteiler, Verwender            § 25 Abs. 1 des Gesetzes als
                                              Schmierstoffe (auch zur Herstel-
                                              lung von Zweitaktergemischen),
                                              Formenöl, Stanzöl, Schalungs-
                                              und Entschalungsöl, Trennmittel,
                                              Gaswaschöl, Rostlösungs- und
                                              Korrosionsschutzmittel, Konser-
                                              vierungs- und Entkonservierungs-
                                              mittel, Reinigungsmittel, Bindemit-
                                              tel, Presswasserzusatz, Impräg-
                                              niermittel, Isolieröl und -mittel,
                                              Fußboden-, Leder- und Hufpflege-
                                              mittel, Weichmacher – auch zur
                                              Plastifizierung der Beschichtungs-
                                              massen von Farbschichtenpa-
                                              pier –, Saturierungs- und Schaum-
                                              dämpfungsmittel, Schädlingsbe-
                                              kämpfungs- und Pflanzenschutz-
                                              mittel oder Trägerstoffe dafür, Ver-
                                              güteöl, Materialbearbeitungsöl,
                                              Brünierungsöl, Wärmeübertra-
                                              gungsöl und Wärmeträgeröl, Hy-

          Voraussetzungen

                 4

Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
verträge oder dergleichen mit fol-

gendem Hinweis zu versehen:

„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff
oder zur Herstellung solcher Stoffe
verwendet werden!“

Nicht entleerbare Restmengen in
Druckbehältern von Tankwagen,
Kesselwagen und Schiffen

Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
verträge oder dergleichen mit fol-
gendem Hinweis zu versehen:

„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff
oder zur Herstellung solcher Stoffe
verwendet werden!“

Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu fünf Liter
oder fünf Kilogramm entfallen.
BGBl. 2006, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
            a) Art des Energieerzeugnisses
    Nr.                                                 Begünstigung
            b) Personenkreis

    1                     2                                  3

                                             drauliköl, Dichtungsschmieren,
                                             Tränköl, Schmälz-, Hechel- und
                                             Batschöl, Textil- und Lederhilfs-
                                             mittel

2.2       a) wie Nummer 2                    Verteilung und Verwendung zu an-
          b) Verteiler, Verwender            deren als den in Nummer 2.1
                                             genannten, nach § 25 Abs. 1 des
                                             Gesetzes steuerfreien Zwecken,
                                             ausgenommen zur Herstellung
                                             von Kraft- oder Heizstoffen

3         a) Energieerzeugnisse nach § 27    Verwendung für die Schifffahrt
             Abs. 1 des Gesetzes             nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
                                             des Gesetzes; auch bei Instand-
                                             haltungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1
                                             Nr. 2 des Gesetzes

3.1       a) wie Nummer 3                    Verwendung in Wasserfahrzeugen
          b) Nutzungsberechtigte nach § 60   ausschließlich zu den in Nummer 3
                                             genannten Zwecken auf Meeres-
             Abs. 3
                                             gewässern oder auf Seeschiff-
                                             fahrtsstraßen für seewärtige Ein-
                                             und Ausfahrten; ausgenommen
                                             sind Wasserfahrzeuge der Position
                                             8903 der KN

3.2       a) wie Nummer 3                  Verwendung in Wasserfahrzeugen
          b) Nutzungsberechtigte nach § 60 ausschließlich zu den in Nummer 3
                                           genannten Zwecken auf Binnen-
             Abs. 3; mit Ausnahme der
                                           gewässern; ausgenommen sind
             Haupterwerbsfischer
                                           Wasserfahrzeuge der Position
                                           8903 der KN

3.3       a) wie Nummer 3                    Verwendung für die Schifffahrt,
          b) Bundeswehr sowie in- und        ausschließlich für dienstliche Zwe-
                                             cke
             ausländische Behördenschiffe

4         a) Flugbenzin und Flugturbinen- Verwendung für die Luftfahrt nach
             kraftstoff nach § 27 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes,
             des Gesetzes                 auch bei Instandhaltungen nach
                                          § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes

4.1       a) wie Nummer 4                    Verwendung in Luftfahrzeugen mit
          b) Nutzungsberechtigte nach § 60   einem Höchstgewicht von mehr
                                             als 12 t, ausschließlich zu den in
             Abs. 4
                                             Nummer 4 genannten Zwecken

4.2       a) wie Nummer 4                    Verwendung für Primär- und Se-
          b) Luftrettungsdienste             kundäreinsätze der Luftrettung

          Voraussetzungen

                 4

Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm;
andere in handelsüblichen Behäl-
tern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder
Lieferer hat die in die Hand des
Empfängers übergehenden Rech-
nungen, Lieferscheine, Lieferver-
träge oder dergleichen mit folgen-
dem Hinweis zu versehen:

„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff
oder zur Herstellung solcher Stoffe
verwendet werden!“

Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg
entfallen.

Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden, die
mit dem Wasserfahrzeug fest ver-

bunden sind.

Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden, die
mit dem Wasserfahrzeug fest ver-

bunden sind.

Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden, die
mit dem Luftfahrzeug fest verbun-

den sind.
BGBl. 2006, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
            a) Art des Energieerzeugnisses
    Nr.                                                Begünstigung
            b) Personenkreis

    1                     2                                  3

4.3       a) wie Nummer 4             Verwendung für die Luftfahrt, aus-
          b) Bundeswehr sowie in- und schließlich für dienstliche Zwecke
             ausländische Behörden
5         a) Gasförmige     Kohlenwasser- Verteilung und Verwendung zu
             stoffe nach § 28 Satz 1 Nr. 1 steuerfreien Zwecken nach § 28
             des Gesetzes und Energieer- des Gesetzes
             zeugnisse der Position 2705
             der KN
          b) Verteiler, Verwender

          Voraussetzungen

                 4

Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
verträge oder dergleichen mit fol-
gendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraftstoff verwendet
werden, es sei denn, eine solche
Verwendung ist nach dem Ener-
giesteuergesetz oder der Energie-
steuer-Durchführungsverordnung
zulässig. Jede andere Verwendung
als Kraftstoff hat steuer- und straf-
rechtliche Folgen! In Zweifelsfällen
wenden Sie sich bitte an Ihr zu-
ständiges Hauptzollamt.“
6         a) Energieerzeugnisse nach § 29 Verwendung und Verteilung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand
             des Gesetzes                 steuerfreien Zecken nach § 29 des Empfängers übergehenden
                                          des Gesetzes                  Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
          b) Verteiler, Verwender
                                                                        verträge oder dergleichen mit fol-
                                                                        gendem

7         a) Heizöle der Position 2710 der   Beförderung
             KN

          b) Beförderer

8         a) Kohle

8.1       a) wie Nummer 8                    Verwendung zu steuerfreien Zwe-
Hinweis zu versehen:

   „Steuerfreies Energieerzeugnis!
   Darf nicht als Kraftstoff verwendet
   werden, es sei denn, eine solche
   Verwendung ist nach dem Ener-
   giesteuergesetz oder der Energie-
   steuer-Durchführungsverordnung
   zulässig. Jede andere Verwendung
   als Kraftstoff hat steuer- und straf-
   rechtliche Folgen! In Zweifelsfällen
   wenden Sie sich bitte an Ihr zu-
   ständiges Hauptzollamt.“
   Nicht entleerbare Restmengen
   (sog. Slop) in Tankschiffen. Die
   Restmengen sind unter der Be-

   zeichnung „Slop“ im Schiffsbe-
   darfsbuch aufzuführen. Sie kön-
   nen an die nach dem Abfallgesetz
   genehmigten oder zugelassenen
   Sammelstellen oder Abfallentsor-
   gungsanlagen abgeliefert werden.
   Die Empfangsbescheinigung ist
   dem Schiffsbedarfsbuch beizufü-
   gen. Die Unterlagen sind auf Ver-
   langen den Bediensteten der Zoll-
   verwaltung vorzulegen. Das Ver-
   bringen aus dem Steuergebiet
   steht der Ablieferung gleich.

   Jeder Lieferer hat die in die Hand
          b) Verwender                       cken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1   des Empfängers übergehenden
                                             des Gesetzes
Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-
verträge oder dergleichen mit fol-
gendem Hinweis zu versehen:

„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als
Kraft- oder Heizstoff oder zur Her-
BGBl. 2006, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
            a) Art des Energieerzeugnisses
    Nr.                                                Begünstigung
            b) Personenkreis

    1                     2                                  3

8.2       a) wie Nummer 8                    Verwendung zu steuerfreien Zwe-
          b) Private Haushalte               cken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
                                             des Gesetzes

9         a) alle Energieerzeugnisse nach Verwendung als Probe nach § 25
             § 1 Abs. 2 und 3 des Geset- Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 1
             zes, ausgenommen Erdgas      Nr. 5 des Gesetzes
          b) Verteiler, Verwender

10        a) alle Energieerzeugnisse, die Verbringen aus dem Steuergebiet
             nach den Nummern 1 bis 6
             im Rahmen einer allgemeinen
             Erlaubnis verteilt oder verwen-
             det werden dürfen
          b) Verteiler, Verwender

11        a) alle Energieerzeugnisse nach Vernichtung; als Vernichtung gilt
             § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes auch das Verbrennen von Energie-
                                           erzeugnissen in Anlagen, die zur
          b) Verteiler, Verwender
                                           schadlosen Beseitigung von Ab-
                                           fällen, Müll oder ähnlichen Rück-
                                           ständen durch Bundes-, Landes-
                                           oder Gemeindebehörden zugelas-
                                           sen sind

         Voraussetzungen

                4

stellung solcher Stoffe verwendet
werden!“

Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine oder
Lieferverträge oder dergleichen
mit folgendem Hinweis zu verse-
hen:

„Steuerfreie Kohle! Darf nur von
privaten Haushalten als Heizstoff
zur Deckung des eigenen Wärme-
bedarfs verwendet werden!“

Die Vernichtung ist vorher dem
Hauptzollamt anzuzeigen. Die An-
zeige ist für Mengen bis 50 kg im

einzelnen Fall nicht erforderlich.
BGBl. 2006, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796

Anlage 2
(zu § 110 Satz 1 Nr. 7)

                                                  Verfahren
                 zur Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen
                            von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl
                                mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie
                                              (HPLC-Verfahren)


1        Zweck und Anwendungsbereich
         Das HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe in
         leichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterposi-
         tionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur.
2        Begriffsbestimmung
         Als Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Energieerzeugnisse gilt der nach dem nachstehend be-
         schriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen.
3        Kurzbeschreibung des Verfahrens
         Die zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssigkeitschro-
         matographie gegeben. Durch Elution mit einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestand-
         teilen der Probe getrennt und treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität dieser Lösung wird mit einem
         Spektralphotometer bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Integrators.
4        Geräte
4.1      Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, bestehend aus:
4.1.1 Hochdruckpumpe,
4.1.2 Injektionssystem mit Probenschleife 20 µl bis 50 µl,
4.1.3 Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefüllt mit gebrochenem
      Kieselgel von 5 µm Korngröße,
4.1.4 Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, gefüllt mit sphä-
      rischem Kieselgel von 5 µm Korngröße,
4.1.5 UV/VIS-Detektor für Messungen bei 535 nm,
4.1.6 Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestützten Auswertung von Chromatogrammen,
4.2      250-ml- und 1 000-ml-Messkolben der Güteklasse A, mit Konformitätszeichen,
4.3      10-ml-Vollpipette der Güteklasse AS, mit Konformitätszeichen.
5        Chemikalien
5.1      Toluol, zur Analyse,
5.2      n-Heptan, zur Analyse,
5.3      Dichlormethan, zur Analyse,
5.4      N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff)*)
5.5      Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift.
6        Vorbereitung
6.1      Vorbereitung der Probe
         Wasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Verschmutzte
         Proben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung filtriert.
6.2      Herstellung der Standard-Farbstofflösung
         0,125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den 250-ml-Messkolben
         eingewogen und nach dem Temperieren auf 20 Grad Celsius mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Von
         dieser Lösung werden mit der Vollpipette 10 ml in den 1 000-ml-Messkolben gegeben und mit Toluol bis zur
         Ringmarke aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Lösung beträgt 5 mg/l.
6.3      Herstellung des Elutionsmittels
         Als Elutionsmittel wird ein Gemisch aus vier Volumenteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und einem
         Volumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt 5.3) verwendet.

*) Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:
    DIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

BGBl. 2006, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797

6.4   Vorbereitung der Säule
      Zur Konditionierung lässt man durch die Säule bei einer Flussrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl. Unter-
      abschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung ist beendet, wenn bei drei aufeinander folgenden Messungen
      der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs um nicht mehr
      als 5 Prozent vom Mittelwert abweichen.
6.5   Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peakflächen der Chromatogramme des Standard-Farbstoffs
      Der für die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der
      Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei
      der späteren Messung der Proben durchgeführt werden. Aus den dabei erhaltenen Peakflächen für den
      Standard-Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet den Faktor nach folgender Formel:
                                                             Cs
                                                         fs=
                                                            As

      Darin bedeuten:
      fs =   Flächenfaktor
      cs =   Massenkonzentration der Standard-Farbstofflösung (5 mg/l)
      As =   Mittelwert der Peakfläche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen
7     Durchführung der Messung
      Die Probenschleife des Einlassventils der vorbereiteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der Probe
      gefüllt. Durch Umschalten des Ventils wird die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator
      gestartet. Die Flächenauswertung des Integrators ist so zu wählen, dass alle möglichen Farbstoffpeaks
      ausgewertet werden. Bei den zurzeit gesetzlich zugelassenen Farbstoffen können dies bis zu sieben Peaks
      sein. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei der Standard-Farbstofflösung als auch bei der zu untersu-
      chenden Probe je nach Trennvermögen der Säule zuerst zwischen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten,
      die auf den Toluol- oder Ölgehalt der Standard-Farbstofflösung oder der zu untersuchenden Probe zurück-
      zuführen sind und nicht in die Auswertung durch den Integrator mit einbezogen werden dürfen. Nach Er-
      scheinen des letzten Farbstoffpeaks, der vom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung be-
      endet.
8     Auswertung
      Zur Auswertung wird die Flächensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man den Farb-
      stoffgehalt in mg/l nach der folgenden Formel:



      Darin bedeuten:
      Ap = Flächensumme der Farbstoffpeaks
      fs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5
9     Angabe des Ergebnisses
      Der Farbstoffgehalt wird in mg/l auf 0,1 mg/l gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende
      Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.
10    Präzision des Verfahrens
      (nach DIN 51848 Teil l, Ausgabe Dezember 1981)


                         Wiederholbarkeit                                       Vergleichbarkeit
                              mg/l                                                    mg/l
                               0,1                                                    0,2

BGBl. 2006, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798

Anlage 3
(zu § 110 Satz 1 Nr. 8)
                       Harmonisiertes Euromarker – Referenzanalyseverfahren
            der Gemeinschaft zur Ermittlung des Markierstoffs Solvent Yellow 124 in Gasölen
Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere zur Vermeidung von Steuerhinterzie-
hung wurde durch die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung
von Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 291 S. 46) ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasöl und
Kerosin eingeführt, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen. Mit der Entscheidung 2001/574/EG der
Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von
Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 203 S. 20, Nr. L 208 S. 48) wurde Solvent Yellow 124 (systematischer Name
gemäß IUPAC: N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin); CAS-Nr.: 34432-92-3) als gemeinsa-
mer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin bestimmt. Diese Anlage enthält ein Verfahren
zur Ermittlung von Solvent Yellow 124 in Gasöl und Kerosin, welches auf der Methode 455 MAD, Rev. 1 (HPLC)
basiert. Das Verfahren ist nach der Leitlinie des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Januar 2005 (CED Nr. 494 rev.1) in Streitfällen als Referenzverfahren zur Untersuchung
von gekennzeichneten, einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegenden Energieerzeugnissen und Diesel-
kraftstoffgemischen anzuwenden.
1      Zweck und Anwendungsbereich
1.1    Erläuterung
       Das Verfahren beschreibt die Ermittlung von Solvent Yellow 124 in einem Konzentrationsbereich zwischen
       der Nachweisgrenze bis 10 mg Solvent Yellow 124 pro Liter. Liegt die Konzentration über 10 mg/l, wird zur
       genauen Ermittlung der Konzentration eine Verdünnung mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) erforderlich.
1.2    Nachweisgrenze
       Die Nachweisgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,02 mg/l.
1.3    Quantifizierungsgrenze (Bestimmungsgrenze)
       Die Quantifizierungsgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,07 mg/l.
2      Prinzip und Reaktionen
       Die Probe wird in ein kleines Probengefäß gefüllt. Das Produkt wird mittels Normalphasenchromatographie
       getrennt und mittels UV/Vis-Nachweis bei 450 nm bestimmt. Um weitere Informationen zu erhalten, kann
       eine Analyse der Proben mittels Diodenarraydetektor durchgeführt werden, und zwar ebenfalls bei 410 nm.
       Externe Kalibrierung wird verwendet, die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt
       werden.
3      Reagenzien und andere Materialien
       Verwenden Sie ausschließlich Reagenzien anerkannter Qualität.
3.1    Solvent Yellow 124,
3.2    Toluol, für Flüssigchromatographie,
3.3    o-Xylol, p.a.,
3.4    Ethylacetat, p.a.
4      Geräte
4.1    Übliche Laborglaswaren. Messkolben (2 000 ml und 100 ml) sowie Pipetten (1 ml, 5 ml und 10 ml) der Klasse
       B oder besser,
4.2    HPLC-Gerät, ausgerüstet mit:
4.2.1 HPLC-Pumpe, die pulsationsfrei arbeitet und einen konstanten Fluss bei dem erforderlichen Durchfluss-
      volumen,
4.2.2 Probengeber mit Schleifeninjektor (manuell oder Teil eines automatischen Probengebers) mit einer Kapazität
      von 20 µl,
4.2.3 Säule, 5 µm Siliciumdioxid Länge 200 bis 250 mm, Innendurchmesser 3,0 bis 5,0 mm, zum Beispiel Waters
      Spherisorb 5 µm oder Luna 5 µm Silica Phenomenex,
4.2.4 Vorsäule, Siliciumdioxid zum Beispiel Spherisorb S5W Waters. Verwendung ratsam, aber nicht obligato-
      risch,
4.2.5 Säulenofen: Sollte verwendet werden, wenn die Retentionszeit der Solvent Yellow 124-Peaks von Durchlauf
      zu Durchlauf nicht stabil ist. Temperatur 40 Grad Celsius,
4.2.6 Detektor: UV 450 nm oder bei Verwendung eines Diodenarray 410 nm und 450 nm,
4.2.7 Integrationssystem mit elektronischem Integrator mit Rechen- und Berichtfunktion, kompatibel mit dem
      Ausgang des Nachweisinstruments.

BGBl. 2006, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799

5     Ablauf
5.1   Allgemein
      Entnehmen Sie eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts.
5.2   Vorbehandlung der Probe
      Übertragen Sie die Probe in ein kleines Probengefäß. Sollte die Probe Schmutz enthalten, filtern Sie sie
      mittels eines Spritzenfilters, zum Beispiel 0,45 µm PTFE.
5.3   Mobile Phase
      Elutionsmittel: Mischen Sie 40 ml Ethylacetat (Unterabschnitt 3.4) und 1 960 ml Toluol (Unterabschnitt 3.2) in
      einem 2 000-ml-Messkolben und homogenisieren Sie das Gemisch.
5.4   Referenzstammlösung
      Stellen Sie eine Referenzstammlösung aus Solvent Yellow 124 von 100 mg/l her durch Verwiegung der
      erforderlichen Menge Solvent Yellow 124 (Unterabschnitt 3.1) in einem 500-ml-Messkolben und Auffüllen
      mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) bei einer Temperatur von 20 ± 1 Grad Celsius. Notieren Sie das Gewicht mit
      vier Nachkommastellen. Die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt werden.
      Gründlich vermischen, eine Nacht stehen lassen. Dann erneut gründlich vermischen und die Kalibrierlösun-
      gen vorbereiten.
5.5   Kalibrierlösungen

                   Konzentration               Volumen Referenzstammlösung            Endvolumen-Messkolben
                 ungefähr 10 mg/l                         10 ml                               100 ml
                 ungefähr 5 mg/l                           5 ml                               100 ml
                 ungefähr 1 mg/l                           1 ml                               100 ml

5.6   Systemkontrolle
      Vor Analyse der Proben müssen die Stabilität des HPLC-Systems und die Retention des Solvent Yellow 124
      geprüft werden. Injizieren Sie die Kalibrierlösung mit einer Konzentration von 10 mg/l dreimal und führen Sie
      jeweils eine Chromatographie durch. Die relative Standardabweichung der Peakfläche bei den drei Injektio-
      nen sollte unter 1 Prozent liegen. Die Retentionszeit des Solvent Yellow 124 muss zwei- bis viermal länger
      sein als die Zeitspanne bis zum Erscheinen des Signals für das Leervolumen to. Die relative Standardab-
      weichung der Retentionszeit des Solvent Yellow 124 sollte unter 2 Prozent liegen. Bei zu kurzer oder zu
      langer Retentionszeit muss das Elutionsmittel angepasst werden. Durch Zufügen von Ethylacetat zum Elu-
      tionsmittel verkürzt sich die Retentionszeit.
5.7   Bestimmung
      Proben und Kalibriersubstanzen werden zweimal analysiert. Beginnen Sie mit den drei Kalibrierlösungen. Es
      können höchstens zwölf Proben zweimal analysiert werden, dann wird eine neue Kalibrierung erforderlich.
      Die Sequenz wird immer mit drei Kalibrierlösungen abgeschlossen. Die Kalibrierkurve wird durch den Null-
      punkt gezwungen. Liegt der Korrelationskoeffizient der linearen Regression aller Kalibrierpunkte über 0,999,
      ist die Kalibrierung angemessen. Liegt der Korrelationskoeffizient unter 0,999, muss die Leistung des Sys-
      tems überprüft und, wenn möglich, verbessert werden.
6     Auswertung
      Zur Auswertung wird nach Unterabschnitt 5.7 aus den Mittelwerten der Peakflächen der zusammengehö-
      rigen Kalibrierlösungen As und deren Konzentration Cs ein Flächenfaktor a wie folgt ermittelt:




      Bei der Konzentration des Standards in mg/l ist seine Reinheit zu berücksichtigen.
      Aus den Flächen der Solvent Yellow 124-Peaks der Proben berechnet man die Konzentration wie folgt:



      Darin bedeuten:
      c =      Konzentration des Solvent Yellow 124 in der Probe in mg/l
      AP =     Fläche des Solvent Yellow 124-Peaks
      a =      Flächenfaktor
7     Angabe des Ergebnisses
      Bei einem Gehalt an Solvent Yellow 124 bis 0,3 mg/l ist der Gehalt in mg/l mit zwei Nachkommastellen, bei
      höheren Gehalten mit einer Nachkommastelle anzugeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle
      ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.

BGBl. 2006, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
8      Präzision
8.1    Wiederholbarkeit
       Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier Ermittlungen, die in

kurzem Abstand nacheinander von
       derselben Person unter denselben Umständen mit identischem Probengut durchgeführt werden, dürfen
       bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:

                          Probeninhalt, Bereich
                          0,12 bis 0,27 mg/l
                             4 bis 10 mg/l

8.2    Vergleichbarkeit

Wiederholbarkeit
      0,03 mg/l
      0,16 mg/l
       Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier voneinander unabhängiger Ermittlungen, die zwei verschie-
       dene Personen in verschiedenen Labors unter verschiedenen Umständen mit identischem Probengut
       durchführen, dürfen bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden

                          Probeninhalt, Bereich
                          0,12 bis 0,27 mg/l
                             4 bis 10 mg/l

       Dabei bedeutet X den Durchschnitt der beiden Ergebnisse.
8.3    Messunsicherheit
       Die Messunsicherheit kann aufgrund der Daten zur Vergleichbarkeit
Werte nicht übersteigen:

         Vergleichbarkeit
               0,05 mg/l
                0,10 X

geschätzt werden, nachdem bestätigt
       ist, dass das eigene Labor ebenso gut arbeitet wie die an der Validierungsstudie beteiligten Labors. Die
       Kalibrierungenauigkeit ist in den Daten zur Vergleichbarkeit nicht enthalten und kommt daher noch hinzu.
       Die Messunsicherheit wird dann folgendermaßen geschätzt:

       Darin bedeuten:
       U = erweiterte Messunsicherheit
       k   =   Erweiterungsfaktor (für ein Vertrauensintervall von 95 Prozent, k = 2)
       c   = Konzentration, für die die Messunsicherheit berechnet werden soll
       uR =    relative Messunsicherheit aufgrund der Vergleichbarkeit
       ust=    relative Messunsicherheit des Kalibrierstandards (in erster Linie Reinheit); kann ignoriert werden,
               wenn < 1/3 uR
9      Anmerkungen
       Die Vergleichbarkeit ist in der Methode nur für die Bereiche 0,12
       Die für den oberen Bereich angegebene Formel (R = 0,1 x) wird auf
       extrapoliert.

bis 0,27 mg/l und 4 bis 10 mg/l angegeben.
den Bereich von 0,28 bis 3,9 mg/l
BGBl. 2006, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801

                                                                                        Anlage 4
                                                                           (zu § 110 Satz 1 Nr. 9)

                              Verfahren
     zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen
  Das Färbeäquivalent von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe
  ist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermit-
  teln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemi-
  sches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)-
  naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) unter gleichen Messbedingungen im Ma-
  ximum decken.

BGBl. 2006, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
                        Artikel 2

                   Änderung der
       Stromsteuer-Durchführungsverordnung

   Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4602), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „Zu § 9 des Gesetzes“ wird durch
      die Angabe „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Ge-
      setzes“ ersetzt.
   b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
       „§ 10 (weggefallen)“.

   c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „Zu § 9a des Gesetzes“.

   d) Nach der Angabe „Zu § 9a des Gesetzes“ wird

      die Angabe „§ 17a Erlass, Erstattung oder Ver-

      gütung der Steuer für bestimmte Prozesse und

      Verfahren“ eingefügt.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden
      jeweils wie folgt gefasst:

       „Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben dadurch

       unberührt.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Wer Strom in Anlagen mit einer elektri-

       schen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
       erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet,
       ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an
       Letztverbraucher leistet und dieser Strom nicht

       nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der

       Steuer befreit ist. Wer Strom leistet, der nach
       § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes von
       der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Ver-
       sorger.“

 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in dop-
      pelter Ausfertigung“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
      Wörter „Jeder Ausfertigung sind beizufügen“
      durch die Wörter „Dem Antrag sind beizufügen“
      ersetzt.
 4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der
   Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die vo-
   raussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen
   Zeitraum nach den §§ 9a und 10 des Gesetzes zu
   erlassende, zu erstattende oder zu vergütende
   Steuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange
   dadurch nicht gefährdet sind.“

 5. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7
                     Mengenermittlung
      Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleich-
   bare Vertragsparteien des Versorgers entnommene
   Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte,
   von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zu-

   lässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unver-
   tretbarem Aufwand möglich ist.“

 6. Die Angabe vor § 8 wird wie folgt gefasst:

   „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes“.
 7. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in dop-
      pelter Ausfertigung“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
      Wörter „Jeder Ausfertigung sind beizufügen“
      durch die Wörter „Dem Antrag sind beizufügen“
      ersetzt.
 8. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mehr“ gestri-
      chen.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
      fügt:

         „(3) Wird die Erlaubnis nach Absatz 2 wider-

      rufen, gilt der Strom, der ab dem 1. Januar des

      Kalenderjahrs, in dem die Beschreibung dem

      Hauptzollamt nach § 11 Abs. 4 vorzulegen war,

      auf Grund der Erlaubnis steuerbegünstigt ent-
      nommen wurde, als zu einem anderen als dem
      in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen
      (§ 9 Abs. 6 des Gesetzes). Abweichend von § 8
      Abs. 9 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt

      die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung

      und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.“

 9. § 10 wird aufgehoben.

10. § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 wird aufgehoben.

11. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a

               Anlage zur Stromerzeugung

               und elektrische Nennleistung

      Mehrere unmittelbar miteinander verbundene
   Stromerzeugungseinheiten an einem Standort gel-
   ten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9
   Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. Als unmittelbar mitein-

   ander verbunden gelten insbesondere auch Anla-
   gen in Modulbauweise, die sich im selben bauli-
   chen Objekt befinden. Die Summe der elektrischen
   Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt
   dann als elektrische Nennleistung im Sinne von § 9
   Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes.“
12. In § 16 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 10 des
    Gesetzes“ durch die Angabe „die §§ 9a und 10 des
    Gesetzes“ ersetzt.

13. Nach § 17 wird folgende Zwischenüberschrift ein-
    gefügt:
   „Zu § 9a des Gesetzes“.
14. Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 9a des Geset-
    zes“ wird folgender § 17a eingefügt:

                          „§ 17a

                 Erlass, Erstattung oder
                Vergütung der Steuer für
           bestimmte Prozesse und Verfahren
      (1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
   der Steuer nach § 9a des Gesetzes ist beim zustän-
   digen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amt-
   lich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines
BGBl. 2006, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts
entnommenen Strom zu beantragen. Der Antrag-
steller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung
des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung er-
forderlichen Angaben zu machen und den Erlass,
die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berech-
nen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis
zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-
derjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde,
beim Hauptzollamt gestellt wird.
   (2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsab-
schnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeit-
raum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalen-
derhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Haupt-
zollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem
Kalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Ver-
gütungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die
Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergü-
ten.

  (3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkei-
   ten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt
   eine Zuordnung des Unternehmens zu einem
   Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der
   Klassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht,
   es sei denn, die Beschreibung liegt dem Haupt-
   zollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits
   vor,

                           Berlin, den 31. Juli 2006

   2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebser-
      klärung, in der die Verwendung der Energieer-
      zeugnisse genau beschrieben ist.

   Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
   beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegen-
   über der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden
   Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller
   hat die Änderungen besonders kenntlich zu ma-
   chen.
      (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
   Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-
   tungsabschnitt die Menge und der genaue Verwen-
   dungszweck des Stroms ergeben müssen.“

                     Artikel 3

           Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in

der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                     Artikel 4
                   Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                              Der Bundesminister der Finanzen
                                        In Vertretung
                                      We r n e r G a t

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1753. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cb772561ab3685f9….