Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 7 Mengenermittlung
Stand: 10.06.2019
Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
Änderungsverlauf
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31.07.2006 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2006 (BGBl. I 1753)
BGBl. 2006 I S. 1753
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