Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 6 Vorauszahlungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/6#abs-1 (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des Stromsteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/6#abs-2 (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 9b des Gesetzes berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Satz 1 gilt nur, wenn der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist, die Festsetzung der zu entlastenden Steuer nicht vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld erfolgt und wenn in den Fällen des
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/6#abs-3 (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, wird auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichtet, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 StromStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 15.11.2022 – VII R 29/21 (VII R 17/18), VII R 29/21, VII R 17/18Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen SteuerZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
-
24.07.2013 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
-
20.09.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
-
31.07.2006 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2006 (BGBl. I 1753)
BGBl. 2006 I S. 1753
-
20.12.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2001 I S. 3901
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.