Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3901
BGBl. 2001 I S. 3901 · 53.472 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Vom 20. Dezember 2001
Auf Grund
– des § 31 Nr. 5, 10 und 11 des Tabaksteuergesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen
§ 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch Artikel 1 Nr. 15
Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I
S. 962) und § 31 Nr. 11 durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a
des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081)
geändert worden sind,
– des § 16 Abs. 5, des § 25 Abs.1 und 2 Nr. 4 Buchstabe a
und b, Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8
Buchstabe d des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl. I
S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5
durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 25 Abs. 2
Nr. 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 1996
(BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buch-
stabe d durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I
S. 962) angefügt sowie durch Artikel 2 Nr. 10 des Geset-
zes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert
worden sind,
– des § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c, des
§ 140 Abs. 4 Nr. 1, des § 141 Abs. 8 Nr. 1 und 2, des
§ 144 Abs. 5, des § 145 Abs. 4, des § 184 Abs. 2 und 3
und des § 178 des Gesetzes über das Branntweinmono-
pol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung
in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes,
von denen § 135 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9
Buchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998
(BGBl. I S. 1121) geändert, § 140 Abs. 4 Nr. 1 durch
Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 1 zuletzt
durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb
des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und
§ 141 Abs. 8 Nr. 2 zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 17
Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 144 Abs. 5
durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 145 Abs. 4
durch Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert sowie
§ 184 Abs. 2 und 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes
vom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefügt worden
sind,
– des § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des § 6 Abs. 3 Satz 2
in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des
§ 8 Abs. 3, des § 10 Abs. 4 Nr. 1, des § 11 Abs. 8
Buchstabe a und b, des § 14 Abs. 5, des § 15 Abs. 4
und des § 27 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung
von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen
§ 10 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c des
Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt,
§ 11 Abs. 8 Buchstabe a durch Artikel 4 Nr. 6 Buch-
stabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli
1996 (BGBl. I S. 962) und § 11 Abs. 8 Buchstabe b
durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc
des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) ge-
ändert, § 15 Abs. 4 durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes
vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt sowie
durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind,
– des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8, 9 und 14 des
Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 Buchstabe b
durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom
12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3 zuletzt
durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 8
durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und c des Gesetzes
vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 19 Nr. 9
durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und f des Gesetzes
vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert und § 19
Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des Gesetzes
vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt worden sind,
– des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Nr. 9 Buch-
stabe d und e Doppelbuchstabe bb und des § 31
Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuer-
gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185,
1993 I S. 169, 2000 I S. 147), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980)
und § 31 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a durch Artikel 5
Nr. 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I
S. 2081) geändert worden sind, und
– des § 11 Nr. 2 und 6 des Stromsteuergesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von
denen § 11 Nr. 2 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a des
Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432,
2000 I S. 440) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht Artikel
Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung 1
Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung 2
Änderung der Branntweinsteuerverordnung 3
Änderung der Alkoholverordnung 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und
Zwischenerzeugnissen 5
Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung 6
Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung 7
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung 8
Inkrafttreten 9
Artikel 1
Änderung der
Tabaksteuer-Durchführungsverordnung
Die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-
tober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3188), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 22b
„Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-
schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Konkurses“ durch
das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Konkursver-
walter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und
wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort
„Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„Deutschen Pfennigen“ durch das Wort „Cent“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „nach der
Aufnahme in das Steuerzeichenlager“ gestrichen.
5. In § 16 Abs. 5 Nr. 3 wird das Wort „Pfennigs“ durch
das Wort „Cents“ ersetzt.
6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2, 4,“ gestrichen.
8. § 20 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-
Ländern im Sinne der Bestimmungen des Überein-
kommens über ein gemeinsames Versandverfahren
vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt
geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemisch-
ten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versand-
verfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54),
in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen
Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Ein-
heitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253
S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997
Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission
vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der je-
weils geltenden Fassung die Überführung in das in-
terne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt
(Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302
S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes
Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der
Empfänger der Tabakwaren jeweils zugleich zu-
gelassener Versender oder zugelassener Empfänger
nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers
die zutreffende Position der Kombinierten Nomen-
klatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte
Tabakwaren“ eingetragen werden.“
9. § 22b wird wie folgt gefasst:
„§ 22b
Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren,
400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach
§ 20 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuer-
gebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die
Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-
gebiet verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes).“
10. § 24 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
11. In § 25 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe
„0,30 DM“ durch die Angabe „0,15 Euro“ und in Num-
mer 2 die Angabe „0,60 DM“ durch die Angabe
„0,30 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Biersteuer-Durchführungsverordnung
Die Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. August
1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 27a
„Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-
schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „oder Bierlagern“
gestrichen.
3. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Hauptzollamts-
bezirk“ durch das Wort „Bundesland“ ersetzt.
4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des
Konkurs- oder Vergleichsantrages“ durch die Wörter
„der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Konkurses
oder der Gesamtvollstreckung“ durch das Wort
„Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Konkurses
oder der Gesamtvollstreckung“ durch das Wort
„Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Konkurs-
verwalter, der Verwalter im Gesamtvollstreckungs-
verfahren“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“
ersetzt.
6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über
die Zu- und Abgänge ein Biersteuerbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen
des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen
zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des
Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu,
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat
die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.
Das Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnun-
gen für längstens einen Kalendermonat zusammen-
gefasst zulassen.“
7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 erhält der Klammerhinweis folgenden
Wortlaut: „(Zentralstelle Biersteuer)".
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste
Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zu-
lassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit
diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuer-
belange nicht beeinträchtigt sind. Für die Abgabe
der Jahressteuererklärung und die Entrichtung
der Steuer gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des
Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalender-
jahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des
Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar
zu entrichten ist.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz
„(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom
27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2, 4,“ gestrichen.
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers
des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufs-
vorbehalt zulassen, dass Bier als in sein Steuer-
lager aufgenommen und zugleich entnommen gilt,
sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.“
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und
die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern im
Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens
über ein gemeinsames Versandverfahren vom
20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geän-
dert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten
Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versand-
verfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165
S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen
anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels
des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-
legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr.
L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111
S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001
(ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung die Überführung in das interne gemein-
schaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,
1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten-
des Verwaltungsdokument, wenn der Versender
und der Empfänger des Bieres jeweils zugleich
zugelassener Versender oder zugelassener Emp-
fänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Ein-
heitspapiers die zutreffende Position der Kombi-
nierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk
„Unversteuertes Bier“ eingetragen werden.“
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
10. In § 22 Abs. 6 werden die Wörter „am Ort der Liefe-
rung“ gestrichen.

11. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Verbringen aus dem
freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
(1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuer-
gebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die
Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zustän-
digen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfer-
tigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug,
die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die
Aufzeichnungen über das bezogene Bier gelten die
Regelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 4
Satz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Der Antragsteller
hat eine Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Ge-
setzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.
(2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuer-
gebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich
in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Ge-
schäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe
der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale
(Menge und Steuerklasse) anzuzeigen. Bei Fehlen
eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die
Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen
Bezirk das Bier bezogen werden soll. Auf Verlangen
des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen
und das Bier unverändert vorzuführen, wenn dies
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzoll-
amt kann auf Anforderungen verzichten, wenn da-
durch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für
die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung
sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5
mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz
sinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1
Satz 3 und 4 entsprechend.
(3) Wird Bier nach den Absätzen 1 und 2 in das
Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite
und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
ments oder eines entsprechenden Handelsdokuments
nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der
Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein ver-
einfachtes Begleitdokument für die Beförderung von
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im
steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitglied-
staats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beför-
derung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1
und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmel-
dung die mit ihrer Empfangsbestätigung versehene
zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach
Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzoll-
amt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“
12. § 27a wird wie folgt gefasst:
„§ 27a
Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des
Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet
verbracht, wird widerleglich vermutet, dass das
Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
verbracht wurde (§ 16 des Gesetzes).“
Artikel 3
Änderung der
Branntweinsteuerverordnung
Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994
(BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 45a
„Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-
schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.
2. In § 10 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des
Konkurs- oder Vergleichsantrags“ durch die Wörter
„der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
ersetzt.
3. § 13 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt lässt anstelle des Lagerbuchs
betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Nummer 3
wie folgt gefasst:
„3. Füllen
a) auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter:
0,5 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten
Alkoholmenge;
b) auf andere Verkaufsbehältnisse:
0,3 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten
Alkoholmenge;“.
c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Hält sich die Fehlmenge im Rahmen des
Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese
als auf Schwund beruhend an.“
d) In Absatz 4 wird die Zahl „3“ jeweils durch die
Zahl „2“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungs-
und Abfüllschwund (Absatz 2 Nr.1 bis 3) vom
Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu
errechnen. Dazu hat er seine Erzeugnisse unter
Angabe der Einzelschwunde und des Gesamt-
schwundes anzumelden. Zur Ermittlung des Lage-
rungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er
Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann
Anordnungen zur retrograden Schwundberech-
nung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Auf-
zeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn
Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrograd-
berechnung nach Satz 1 anordnen, dass der
Schwund in den einzelnen schwundrelevanten
Bereichen durch entsprechende Aufzeichnungen
glaubhaft gemacht wird.“
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen,
soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, eine
andere Art der Schwundermittlung und -bewer-
tung zulassen, wenn die Schwundermittlung nach
den Absätzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierig-
keiten führt.“

5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird das
Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort „Insol-
venzverfahrens“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konkursverwal-
ter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.
6. § 27 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Ver-
wendungsbuches verzichten oder lässt an seiner
Stelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuer-
belange nicht beeinträchtigt werden.“
7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl.
EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung“
eingefügt.
8. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzu-
satz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-
den Fassung“ eingefügt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-
Ländern im Sinne der Bestimmungen des Über-
einkommens über ein gemeinsames Versandver-
fahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2),
zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des
Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemein-
sames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl.
EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fas-
sung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und
dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205
bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
vorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994
Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr.
L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kom-
mission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in
der jeweils geltenden Fassung die Überführung in
das interne gemeinschaftliche Versandverfahren
beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996
Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG
Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheits-
papier als begleitendes Verwaltungsdokument,
wenn der Versender und der Empfänger der
Erzeugnisse zugleich zugelassener Versender
oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398
oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind
und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende
Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im
Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte Erzeugnisse“
eingetragen werden.“
9. § 41 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungs-
unfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“
10. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Verbringen aus dem
freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
(1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus
dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu
gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur
gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem
für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt
schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen.
Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheits-
leistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen
über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht
bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse
und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für
berechtigte Empfänger in § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1,
2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.
(2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus
dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu
gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall
beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden
will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in
doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäfts-
sitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für
die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art,
Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei
Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat
er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in
dessen Bezirk die Erzeugnisse bezogen, in Besitz
gehalten oder verwendet werden sollen. Auf Ver-
langen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu
machen und die Erzeugnisse unverändert vorzu-
führen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen
verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht be-
einträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug,
Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3
Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 41 Abs. 5
Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung § 41 Abs. 7
sinngemäß.
(3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht,
hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments oder eines ent-
sprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-
dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-
pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich
freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden
(ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit-

zuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben
dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit
seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und
dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1
vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“
11. § 45a wird wie folgt gefasst:
„§ 45a
Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als zehn Liter Trinkbranntwein nach
§ 145 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das
Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet,
dass der Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken
in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 144 des
Gesetzes).“
12. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1,“
die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1,“
gestrichen.
c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 45 Abs. 6
Satz 1“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 1“
ersetzt.
d) In Nummer 14 wird nach der Angabe „§ 43 Abs. 2
Satz 1“ die Angabe „ , oder § 45 Abs. 2 Satz 3“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Alkoholverordnung
In § 1 Nr. 1 der Alkoholverordnung vom 28. November
1979 (BGBl. I S. 2001), die durch die Verordnung vom
30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird
die Zahl „38“ durch die Zahl „32“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Besteuerung von Schaumwein
und Zwischenerzeugnissen
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis-
sen vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert:
1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurz-
bezeichnung nebst Abkürzung angefügt:
„(Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuerverordnung – SchaumwZwStV)“.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 31a
sowie zu § 36a „Verbringen durch Privatpersonen“
jeweils durch die Überschrift „Verbringen zu privaten
Zwecken“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung
von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass
1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als
nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-
delt werden,
2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt-
zollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilo-
meter als zum Herstellungsbetrieb gehörend be-
handelt werden.“
4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
5. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des
Konkurs- oder Vergleichsantrags“ durch die Wörter
„den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird
das Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort
„Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konkursverwal-
ter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.
7. § 9 wird aufgehoben.
8. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Lagerung
Der Schaumwein ist übersichtlich zu lagern.“
9. § 11 wird aufgehoben.
10. § 12 wird wie folgt gefasst.
„§ 12
Belegheft, Schaumweinsteuerbuch
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein
Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen.
(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über
die Zu- und Abgänge ein Schaumweinsteuerbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt
anstelle des Schaumweinsteuerbuches betriebliche
Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat
die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.
Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere
die Entnahmen in den freien Verkehr im Schaum-
weinsteuerbuch für längstens einen Kalendermonat
zusammengefasst aufgezeichnet werden.“
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren
(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat
den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen
Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumwein-
steuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Haupt-

zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber
des Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder
Erstattung der Steuer für Rückwaren nach § 19
des Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat
eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung
nach § 22 überträgt.
(2) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem
Bedürfnis, insbesondere zum Zwecke der Weiter-
verarbeitung zulassen, dass anderer versteuerter
Schaumwein gegen Steuervergütung in den Her-
stellungsbetrieb aufgenommen wird. Für das Steuer-
verfahren gelten Absatz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 5
(Versteuerungsnachweis) sinngemäß.“
12. In § 15 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter „Betriebs- oder“
sowie die Angabe „oder 3“ zu streichen.
13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter „zu fertigem
Schaumwein verarbeiteten Ausgangsstoffe und die
daraus“ zu streichen.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. § 10 über die Art der Lagerung,“.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
15. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
16. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und
die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-
den Fassung“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-
Ländern im Sinne der Bestimmungen des Überein-
kommens über ein gemeinsames Versandverfah-
ren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2),
zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des
Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemein-
sames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG
Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei
mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996
Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999
Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Ver-
ordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom
4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der je-
weils geltenden Fassung die Überführung in das
interne gemeinschaftliche Versandverfahren be-
antragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996
Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG
Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheits-
papier als begleitendes Verwaltungsdokument,
wenn der Versender und der Empfänger des
Schaumweins zugleich zugelassener Versender
oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398
oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind
und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende
Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im
Feld 44 der Vermerk „Unversteuerter Schaum-
wein“ eingetragen werden.“
17. § 27 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsun-
fähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“
18. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Verbringen aus dem
freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
(1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines
anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken
im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will,
hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz
zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter
Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum
Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie
die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaum-
wein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemel-
deten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung
gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in
§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4,
Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.
(2) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines
anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im
Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz
halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der
Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung
bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Haupt-
zollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesent-
lichen Merkmale sowie der Menge anzuzeigen. Bei
Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er
die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in
dessen Bezirk der Schaumwein bezogen, in Besitz
gehalten oder verwendet werden soll. Auf Verlangen
des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu
machen und den Schaumwein unverändert vor-
zuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderun-
gen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht
beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum
Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten
§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen
§ 27 Abs. 5 und 7 Satz 1 sinngemäß. Der Anzeige-
pflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14

Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben.
(3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und 2
Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beför-
derer die zweite und dritte Ausfertigung des verein-
fachten Begleitdokuments oder eines entsprechen-
den Handelsdokuments nach Artikel 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-
dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-
pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich
freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden
(ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit-
zuführen. Bezieher nach Absatz 1 und 2 haben dem
Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner
Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte
Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vor-
zulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“
19. § 31a wird wie folgt gefasst:
„§ 31a
Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 15
des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuer-
gebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass
der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das
Steuergebiet verbracht wurde (§ 14 des Gesetzes).“
20. § 36a wird wie folgt gefasst:
„§ 36a
Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse
nach § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes
zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht,
wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeug-
nisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
verbracht wurden (§ 14 des Gesetzes).“
21. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
22. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1,“
gestrichen und wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1“
ersetzt.
b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
c) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 12 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4
Satz 1“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und die Angabe „§ 31 Abs. 4
Satz 1,“ gestrichen.
d) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6 Satz 1“
durch die Angabe „§ 31 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
e) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 4“
durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung
Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-
tober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1702), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu
§ 18 die Wörter „Verbringen durch Privatpersonen“
durch die Wörter „Verbringen zu privaten Zwecken“
ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betrieb-
liche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Stellung des
Konkurs- oder Vergleichsantrages“ durch die
Wörter „den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Konkurses“
jeweils durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ und
wird das Wort „Konkursverwalter“ durch das Wort
„Insolvenzverwalter“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Konkursverwalter“
durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und wird
das Wort „Konkursverfahrens“ durch das Wort
„Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
4. In der Überschrift zu § 9 werden die Wörter „der
Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
aussetzung“ die Wörter „in ein Steuerlager
im Steuergebiet“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kaffee kann im Anschluss an die Über-
führung in den zollrechtlich freien Verkehr unter
Steueraussetzung von einem Steuerlagerinhaber
unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen
Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat ge-
liefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinn-
gemäß.“
e) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 1 die Angabe
„Abs. 1“ gestrichen und wird in Satz 2 die Angabe
„§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a“ ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Versand unter
Steueraussetzung im Steuergebiet“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und
die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-
den Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 8 wird nach der Klammerangabe „§ 14
Abs. 1“ die Angabe „Nr. 6“ eingefügt.
7. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Versand unter Steuer-
aussetzung in andere Mitgliedstaaten
(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraus-
setzung an einen Empfänger in einem anderen Mit-
gliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungs-
gemäße Durchführung eindeutig und leicht nach-
prüfbar buchmäßig nachzuweisen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgen-
des aufzuzeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,
2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,
3. die Kaffeemenge,
4. den Ort und den Tag der Lieferung,
5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Ver-
einnahmung,
6. die Beförderung oder Versendung in einen an-
deren Mitgliedstaat,
7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.
(3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.“
8. In § 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Ausfuhr unter Steueraussetzung“.
9. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Unregelmäßigkeiten im
Verkehr unter Steueraussetzung
(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach
§ 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht
ordnungsgemäß beendet werden oder geht der
Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei
Monaten beim Versender ein, ist dies
1. in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom
Inhaber des abgebenden Steuerlagers,
2. in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des auf-
nehmenden Steuerlagers,
3. in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach
den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten
als Versender
unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzu-
zeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im Steuergebiet
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde
oder als entzogen gilt, hat
1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuer-
lagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffee-
steuerbuch als zu versteuernden Abgang auf-
zuzeichnen und in die Steueranmeldung für den
laufenden Monat aufzunehmen,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den
Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als
Versender unverzüglich die Steueranmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
geben.
(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des
Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Verbringen
durch Privatpersonen“ durch die Wörter „Ver-
bringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee
nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten
Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird
widerleglich vermutet, dass der Kaffee zu gewerb-
lichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht
wurde (§ 11 des Gesetzes).“
11. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
12. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch
das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe „§ 11
Abs. 7, § 13 Abs. 2 und“ gestrichen.
13. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben.
14. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „ , § 15 Abs. 2 oder
§ 21 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „oder § 17
Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Die Nummern 11 und 14 werden aufgehoben.
c) In Nummer 12 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
d) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Mineralöl-
steuer-Durchführungsverordnung
Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom
15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 10. September 2001 (BGBl. I
S. 2425), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1a Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.

2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Län-
dern im Sinne der Bestimmungen des Über-
einkommens über ein gemeinsames Versandver-
fahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2),
zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des
Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsa-
mes Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG
Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in
einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei
mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996
Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111
S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001
(ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden
Fassung die Überführung in das interne gemein-
schaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,
1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten-
des Verwaltungsdokument, wenn der Versender
und der Empfänger des Mineralöls zugleich zu-
gelassener Versender oder zugelassener Emp-
fänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheits-
papiers die zutreffende Position der Kombinierten
Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Un-
versteuertes Mineralöl“ eingetragen werden.“
3. In § 51 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
4. In § 53 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai
2000 (BGBl. I S. 794) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen,
wenn der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nicht
oder nicht fristgerecht vorlegt.“
3. Nach § 18 und vor § 19 wird die Zwischenüberschrift
„Inkrafttreten“ eingefügt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3901. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 82027bced27ef28e….