Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3901

BGBl. 2001 I S. 3901 · 53.472 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 3901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3901
                                            Vierte Verordnung
                              zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
                                               Vom 20. Dezember 2001

  Auf Grund

– des § 31 Nr. 5, 10 und 11 des Tabaksteuergesetzes

  vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen

  § 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni

  1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch Artikel 1 Nr. 15

  Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I

  S. 962) und § 31 Nr. 11 durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a

  des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081)

  geändert worden sind,

– des § 16 Abs. 5, des § 25 Abs.1 und 2 Nr. 4 Buchstabe a
  und b, Nr. 5 Buchstabe a und b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8
  Buchstabe d des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl. I
  S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5
  durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom
  16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 25 Abs. 2
  Nr. 4 Buchstabe a durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe b
  Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli 1996
  (BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 25 Abs. 2 Nr. 8 Buch-
  stabe d durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d Doppelbuch-
  stabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I
  S. 962) angefügt sowie durch Artikel 2 Nr. 10 des Geset-
  zes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert
  worden sind,
– des § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und c, des
  § 140 Abs. 4 Nr. 1, des § 141 Abs. 8 Nr. 1 und 2, des
  § 144 Abs. 5, des § 145 Abs. 4, des § 184 Abs. 2 und 3
  und des § 178 des Gesetzes über das Branntweinmono-
  pol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
  nummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung
  in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes,
  von denen § 135 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9
  Buchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998
  (BGBl. I S. 1121) geändert, § 140 Abs. 4 Nr. 1 durch
  Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992
  (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 1 zuletzt
  durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb
  des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und
  § 141 Abs. 8 Nr. 2 zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 17
  Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
  12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 144 Abs. 5
  durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-
  ber 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 145 Abs. 4
  durch Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c des Gesetzes vom
  16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert sowie
  § 184 Abs. 2 und 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes
  vom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefügt worden
  sind,

– des § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des § 6 Abs. 3 Satz 2
  in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und b, des

  § 8 Abs. 3, des § 10 Abs. 4 Nr. 1, des § 11 Abs. 8

  Buchstabe a und b, des § 14 Abs. 5, des § 15 Abs. 4

  und des § 27 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung

  von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom

  21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen

  § 10 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe c des

  Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt,

  § 11 Abs. 8 Buchstabe a durch Artikel 4 Nr. 6 Buch-
  stabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli
  1996 (BGBl. I S. 962) und § 11 Abs. 8 Buchstabe b
  durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc
  des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) ge-
  ändert, § 15 Abs. 4 durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes
  vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt sowie
  durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
  16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden sind,
– des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3, 8, 9 und 14 des
  Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
  S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 Buchstabe b
  durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom
  12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3 zuletzt
  durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom
  16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 8
  durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und c des Gesetzes
  vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 19 Nr. 9
  durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und f des Gesetzes
  vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert und § 19
  Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des Gesetzes
  vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt worden sind,
– des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Nr. 9 Buch-
  stabe d und e Doppelbuchstabe bb und des § 31
  Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuer-
  gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185,
  1993 I S. 169, 2000 I S. 147), von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3
  Buchstabe a Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a
  des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980)
  und § 31 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe a durch Artikel 5
  Nr. 6 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I
  S. 2081) geändert worden sind, und

– des § 11 Nr. 2 und 6 des Stromsteuergesetzes vom
  24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von
  denen § 11 Nr. 2 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432,
  2000 I S. 440) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
BGBl. 2001, Seite 3902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3902
Inhaltsübersicht                                       Artikel
Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung          1

Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung           2

Änderung der Branntweinsteuerverordnung                   3
Änderung der Alkoholverordnung                            4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und
Zwischenerzeugnissen                                      5
Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung         6
Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung      7
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung          8

Inkrafttreten                                             9

                          Artikel 1

                    Änderung der
        Tabaksteuer-Durchführungsverordnung
   Die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-
tober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3188), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 22b
    „Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-
    schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.

 2. § 10 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „Konkurses“ durch
        das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Konkursver-
        walter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und
        wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort
        „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

 3. § 11 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter

        „Deutschen Pfennigen“ durch das Wort „Cent“

        ersetzt.

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
        durch das Wort „Euro“ ersetzt.

 4. In § 14 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „nach der
    Aufnahme in das Steuerzeichenlager“ gestrichen.

 5. In § 16 Abs. 5 Nr. 3 wird das Wort „Pfennigs“ durch
    das Wort „Cents“ ersetzt.

 6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
    zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
    Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)

    Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
    (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
    Fassung“ eingefügt.

 7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2, 4,“ gestrichen.

 8. § 20 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-
     Ländern im Sinne der Bestimmungen des Überein-
     kommens über ein gemeinsames Versandverfahren
     vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt

    geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemisch-
    ten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versand-
    verfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54),

    in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen
    Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Ein-
    heitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung
    (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
    mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
    (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
    Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253
    S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997
    Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert
    durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission

    vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der je-
    weils geltenden Fassung die Überführung in das in-
    terne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt
    (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92
    des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
    Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302
    S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt
    geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
    der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
    Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
    Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes
    Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der
    Empfänger der Tabakwaren jeweils zugleich zu-
    gelassener Versender oder zugelassener Empfänger

    nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG)
    Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers
    die zutreffende Position der Kombinierten Nomen-
    klatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte
    Tabakwaren“ eingetragen werden.“

 9. § 22b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 22b

               Verbringen zu privaten Zwecken

       Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren,

    400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach

    § 20 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuer-
    gebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass die
    Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-
    gebiet verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes).“

10. § 24 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

11. In § 25 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe
    „0,30 DM“ durch die Angabe „0,15 Euro“ und in Num-
    mer 2 die Angabe „0,60 DM“ durch die Angabe
    „0,30 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 2

                    Änderung der
        Biersteuer-Durchführungsverordnung
  Die Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. August
1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702),
wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 27a
    „Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-
    schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3903
2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „oder Bierlagern“
   gestrichen.

3. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Hauptzollamts-
   bezirk“ durch das Wort „Bundesland“ ersetzt.

4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des
   Konkurs- oder Vergleichsantrages“ durch die Wörter
   „der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
   ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Konkurses
      oder der Gesamtvollstreckung“ durch das Wort
      „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Konkurses
      oder der Gesamtvollstreckung“ durch das Wort
      „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Konkurs-
      verwalter, der Verwalter im Gesamtvollstreckungs-
      verfahren“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“
      ersetzt.

6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über

   die Zu- und Abgänge ein Biersteuerbuch nach amtlich

   vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Verlangen

   des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen

   zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des

   Biersteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu,

   wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt

   werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat

   die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.

   Das Hauptzollamt kann summarische Aufzeichnun-

   gen für längstens einen Kalendermonat zusammen-

   gefasst zulassen.“

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 erhält der Klammerhinweis folgenden
      Wortlaut: „(Zentralstelle Biersteuer)".
   b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

      „Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste
      Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zu-
      lassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit
      diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuer-
      belange nicht beeinträchtigt sind. Für die Abgabe
      der Jahressteuererklärung und die Entrichtung
      der Steuer gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des
      Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalender-
      jahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des
      Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar
      zu entrichten ist.“

8. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz
          „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
          Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung

           (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom
           27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der
           jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „2, 4,“ gestrichen.
    b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers
       des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufs-
       vorbehalt zulassen, dass Bier als in sein Steuer-
       lager aufgenommen und zugleich entnommen gilt,
       sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.“

 9. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
       zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und
       die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
       (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
       1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gel-
       tenden Fassung“ eingefügt.

    b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern im
       Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens
       über ein gemeinsames Versandverfahren vom
       20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geän-
       dert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten
       Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versand-
       verfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165

       S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen

       anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels

       des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Ver-

       ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom

       2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der

       Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-

       legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.

       EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr.

       L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111

       S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)

       Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001

       (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden
       Fassung die Überführung in das interne gemein-
       schaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163
       Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates
       vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
       kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,
       1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt
       geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
       des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
       der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
       Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
       Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten-
       des Verwaltungsdokument, wenn der Versender
       und der Empfänger des Bieres jeweils zugleich
       zugelassener Versender oder zugelassener Emp-
       fänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung
       (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Ein-
       heitspapiers die zutreffende Position der Kombi-
       nierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk
       „Unversteuertes Bier“ eingetragen werden.“

    c) Absatz 7 wird aufgehoben.

10. In § 22 Abs. 6 werden die Wörter „am Ort der Liefe-
    rung“ gestrichen.
BGBl. 2001, Seite 3904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3904
11. § 27 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 27
                     Verbringen aus dem
            freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
       (1) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen
    Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuer-
    gebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die
    Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zustän-
    digen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfer-
    tigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug,
    die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die
    Aufzeichnungen über das bezogene Bier gelten die
    Regelungen für berechtigte Empfänger in § 22 Abs. 1
    Satz 2 und Abs. 2 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 4
    Satz 1 zweiter Halbsatz sinngemäß. Der Antragsteller
    hat eine Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Ge-
    setzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
    abzugeben. § 17 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.
       (2) Wer Bier aus dem freien Verkehr eines anderen
    Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuer-
    gebiet im Einzelfall beziehen will, hat dies schriftlich
    in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Ge-
    schäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe
    der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale
    (Menge und Steuerklasse) anzuzeigen. Bei Fehlen
    eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die
    Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen

    Bezirk das Bier bezogen werden soll. Auf Verlangen
    des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen
    und das Bier unverändert vorzuführen, wenn dies
    zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
    Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzoll-
    amt kann auf Anforderungen verzichten, wenn da-
    durch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für
    die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung
    sowie die Aufzeichnungen gelten § 22 Abs. 4 und 5
    mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz
    sinngemäß. Für die Steueranmeldung gilt Absatz 1
    Satz 3 und 4 entsprechend.

       (3) Wird Bier nach den Absätzen 1 und 2 in das
    Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite
    und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdoku-
    ments oder eines entsprechenden Handelsdokuments
    nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der
    Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein ver-
    einfachtes Begleitdokument für die Beförderung von
    verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im
    steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitglied-
    staats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beför-
    derung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1
    und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmel-
    dung die mit ihrer Empfangsbestätigung versehene
    zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach
    Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzoll-
    amt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“

12. § 27a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 27a

               Verbringen zu privaten Zwecken

      Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 17 des
    Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet
    verbracht, wird widerleglich vermutet, dass das
    Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
    verbracht wurde (§ 16 des Gesetzes).“

                        Artikel 3
                   Änderung der
            Branntweinsteuerverordnung
  Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994
(BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1702),
wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 45a
    „Verbringen von Privatpersonen“ durch die Über-
    schrift „Verbringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.

 2. In § 10 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des
    Konkurs- oder Vergleichsantrags“ durch die Wörter
    „der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
    ersetzt.

 3. § 13 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
    „Das Hauptzollamt lässt anstelle des Lagerbuchs
    betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
    dadurch nicht beeinträchtigt werden.“

 4. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Nummer 3
       wie folgt gefasst:

       „3. Füllen

             a) auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter:
                0,5 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten
                Alkoholmenge;
             b) auf andere Verkaufsbehältnisse:
                0,3 v.H. der zur Abfüllung eingesetzten
                Alkoholmenge;“.
    c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
           „(3) Hält sich die Fehlmenge im Rahmen des
       Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese
       als auf Schwund beruhend an.“

    d) In Absatz 4 wird die Zahl „3“ jeweils durch die
       Zahl „2“ ersetzt.

    e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungs-
       und Abfüllschwund (Absatz 2 Nr.1 bis 3) vom
       Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu
       errechnen. Dazu hat er seine Erzeugnisse unter
       Angabe der Einzelschwunde und des Gesamt-
       schwundes anzumelden. Zur Ermittlung des Lage-
       rungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er
       Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann
       Anordnungen zur retrograden Schwundberech-
       nung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Auf-
       zeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn
       Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrograd-
       berechnung nach Satz 1 anordnen, dass der
       Schwund in den einzelnen schwundrelevanten
       Bereichen durch entsprechende Aufzeichnungen

       glaubhaft gemacht wird.“

    f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen,
       soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, eine
       andere Art der Schwundermittlung und -bewer-
       tung zulassen, wenn die Schwundermittlung nach
       den Absätzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierig-
       keiten führt.“
BGBl. 2001, Seite 3905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3905
5. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird das
      Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort „Insol-
      venzverfahrens“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konkursverwal-
      ter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

6. § 27 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Ver-
   wendungsbuches verzichten oder lässt an seiner
   Stelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuer-
   belange nicht beeinträchtigt werden.“

7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
   zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
   Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
   Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl.
   EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung“
   eingefügt.

8. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzu-
      satz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
      Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
      (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
      1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-
      den Fassung“ eingefügt.
   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-
      Ländern im Sinne der Bestimmungen des Über-
      einkommens über ein gemeinsames Versandver-
      fahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2),
      zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des
      Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemein-
      sames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl.
      EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fas-
      sung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und
      dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205
      bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
      Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
      vorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92
      des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
      Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994
      Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr.
      L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert
      durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kom-
      mission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in
      der jeweils geltenden Fassung die Überführung in
      das interne gemeinschaftliche Versandverfahren
      beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
      Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
      (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996
      Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung
      (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG
      Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung
      in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der
      Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheits-
      papier als begleitendes Verwaltungsdokument,
      wenn der Versender und der Empfänger der
      Erzeugnisse zugleich zugelassener Versender
      oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398

       oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind
       und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende
       Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im
       Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte Erzeugnisse“
       eingetragen werden.“

 9. § 41 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungs-
    unfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf
    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“

10. § 45 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 45
                     Verbringen aus dem
            freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten

       (1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus
    dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu
    gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur
    gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem
    für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt
    schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen.
    Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheits-
    leistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen
    über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht
    bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse
    und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für
    berechtigte Empfänger in § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3,
    Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1,
    2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.

       (2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus
    dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu
    gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall
    beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden
    will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in
    doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäfts-
    sitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für
    die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art,
    Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei
    Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat
    er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in
    dessen Bezirk die Erzeugnisse bezogen, in Besitz
    gehalten oder verwendet werden sollen. Auf Ver-
    langen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu
    machen und die Erzeugnisse unverändert vorzu-
    führen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
    kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
    erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen
    verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht be-
    einträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug,
    Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3
    Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 41 Abs. 5
    Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung § 41 Abs. 7
    sinngemäß.
       (3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
    und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht,
    hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung
    des vereinfachten Begleitdokuments oder eines ent-
    sprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der
    Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
    17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-
    dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-
    pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich
    freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden
    (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit-
BGBl. 2001, Seite 3906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3906
    zuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben
    dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit
    seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und
    dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1
    vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
    Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“

11. § 45a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 45a
               Verbringen zu privaten Zwecken
       Werden mehr als zehn Liter Trinkbranntwein nach
    § 145 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das
    Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet,
    dass der Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken
    in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 144 des
    Gesetzes).“

12. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1,“
       die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.
    b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1,“
       gestrichen.
    c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 45 Abs. 6
       Satz 1“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 1“
       ersetzt.
    d) In Nummer 14 wird nach der Angabe „§ 43 Abs. 2

       Satz 1“ die Angabe „ , oder § 45 Abs. 2 Satz 3“
       eingefügt.

                         Artikel 4
           Änderung der Alkoholverordnung

  In § 1 Nr. 1 der Alkoholverordnung vom 28. November
1979 (BGBl. I S. 2001), die durch die Verordnung vom
30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird
die Zahl „38“ durch die Zahl „32“ ersetzt.

                         Artikel 5

              Änderung der Verordnung
           zur Durchführung des Gesetzes
          zur Besteuerung von Schaumwein
             und Zwischenerzeugnissen

  Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis-
sen vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1702), wird wie folgt geändert:

 1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurz-
    bezeichnung nebst Abkürzung angefügt:

           „(Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
            steuerverordnung – SchaumwZwStV)“.

 2. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 31a

    sowie zu § 36a „Verbringen durch Privatpersonen“
    jeweils durch die Überschrift „Verbringen zu privaten
    Zwecken“ ersetzt.

 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung
    von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass

    1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als
       nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-
       delt werden,
    2. einzelne Räume und Flächen in demselben Haupt-
       zollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilo-
       meter als zum Herstellungsbetrieb gehörend be-
       handelt werden.“

 4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben.

 5. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „die Stellung des
    Konkurs- oder Vergleichsantrags“ durch die Wörter
    „den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“
    ersetzt.

 6. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 2 Nr. 3 wird
       das Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort
       „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Konkursverwal-
       ter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

 7. § 9 wird aufgehoben.

 8. § 10 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 10

                           Lagerung
       Der Schaumwein ist übersichtlich zu lagern.“

 9. § 11 wird aufgehoben.

10. § 12 wird wie folgt gefasst.
                             „§ 12
             Belegheft, Schaumweinsteuerbuch
      (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat ein
    Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu
    Anordnungen treffen.

       (2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat über
    die Zu- und Abgänge ein Schaumweinsteuerbuch
    nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
    Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
    Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt
    anstelle des Schaumweinsteuerbuches betriebliche
    Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch
    nicht beeinträchtigt werden.

       (3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat
    die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.
    Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere
    die Entnahmen in den freien Verkehr im Schaum-
    weinsteuerbuch für längstens einen Kalendermonat
    zusammengefasst aufgezeichnet werden.“

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 13
        Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren
       (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat
    den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen
    Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumwein-
    steuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Haupt-
BGBl. 2001, Seite 3907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3907
    zollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber
    des Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder
    Erstattung der Steuer für Rückwaren nach § 19
    des Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat
    eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung
    nach § 22 überträgt.
       (2) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem
    Bedürfnis, insbesondere zum Zwecke der Weiter-
    verarbeitung zulassen, dass anderer versteuerter
    Schaumwein gegen Steuervergütung in den Her-
    stellungsbetrieb aufgenommen wird. Für das Steuer-
    verfahren gelten Absatz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 5
    (Versteuerungsnachweis) sinngemäß.“

12. In § 15 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter „Betriebs- oder“

    sowie die Angabe „oder 3“ zu streichen.

13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter „zu fertigem
    Schaumwein verarbeiteten Ausgangsstoffe und die
    daraus“ zu streichen.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. § 10 über die Art der Lagerung,“.

    b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 und 3“
       durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

15. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
    zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
    Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
    Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
    (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
    Fassung“ eingefügt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-

       zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und

       die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung

       (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli

       1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-

       den Fassung“ eingefügt.

    b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-
       Ländern im Sinne der Bestimmungen des Überein-
       kommens über ein gemeinsames Versandverfah-
       ren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2),
       zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des
       Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemein-
       sames Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG
       Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung
       in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei
       mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der
       Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
       vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
       der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur
       Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
       (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996
       Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999
       Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Ver-
       ordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom
       4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der je-
       weils geltenden Fassung die Überführung in das
       interne gemeinschaftliche Versandverfahren be-

       antragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG)
       Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
       Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
       (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996
       Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung
       (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG
       Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung
       in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der
       Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheits-
       papier als begleitendes Verwaltungsdokument,
       wenn der Versender und der Empfänger des
       Schaumweins zugleich zugelassener Versender
       oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398
       oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind

       und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende

       Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im
       Feld 44 der Vermerk „Unversteuerter Schaum-
       wein“ eingetragen werden.“

17. § 27 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsun-

    fähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf
    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“

18. § 31 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 31
                     Verbringen aus dem
            freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
       (1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines
    anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken
    im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will,
    hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz
    zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter
    Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum
    Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie
    die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaum-

    wein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemel-

    deten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung

    gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in

    § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4,

    Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.

       (2) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines
    anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im
    Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz
    halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der
    Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung
    bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Haupt-
    zollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesent-
    lichen Merkmale sowie der Menge anzuzeigen. Bei
    Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er
    die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in
    dessen Bezirk der Schaumwein bezogen, in Besitz
    gehalten oder verwendet werden soll. Auf Verlangen
    des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu
    machen und den Schaumwein unverändert vor-
    zuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-
    kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
    erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderun-
    gen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht
    beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum
    Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten
    § 27 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen
    § 27 Abs. 5 und 7 Satz 1 sinngemäß. Der Anzeige-
    pflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14
BGBl. 2001, Seite 3908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3908
    Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebe-
    nem Vordruck abzugeben.
       (3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und 2
    Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beför-

    derer die zweite und dritte Ausfertigung des verein-

    fachten Begleitdokuments oder eines entsprechen-

    den Handelsdokuments nach Artikel 2 der Ver-

    ordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
    17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-
    dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-
    pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich
    freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden
    (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mit-
    zuführen. Bezieher nach Absatz 1 und 2 haben dem
    Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner
    Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte
    Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vor-
    zulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die
    Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.“

19. § 31a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 31a
               Verbringen zu privaten Zwecken

      Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 15
    des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuer-

    gebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass
    der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das
    Steuergebiet verbracht wurde (§ 14 des Gesetzes).“

20. § 36a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 36a

               Verbringen zu privaten Zwecken

       Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse
    nach § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Gesetzes
    zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht,

    wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeug-

    nisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
    verbracht wurden (§ 14 des Gesetzes).“

21. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
    zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die

    Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)

    Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993

    (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
    Fassung“ eingefügt.

22. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1,“
       gestrichen und wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
       Satz 1“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1“
       ersetzt.
    b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.

    c) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 12 Abs. 1
       Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4
       Satz 1“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder
       Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und die Angabe „§ 31 Abs. 4
       Satz 1,“ gestrichen.
    d) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6 Satz 1“
       durch die Angabe „§ 31 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
    e) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 4“
       durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

                         Artikel 6
                    Änderung der
       Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung

  Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-

tober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch

Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I

S. 1702), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu
    § 18 die Wörter „Verbringen durch Privatpersonen“
    durch die Wörter „Verbringen zu privaten Zwecken“
    ersetzt.

 2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betrieb-
       liche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
       dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
    b) In Absatz 7 werden die Wörter „Stellung des
       Konkurs- oder Vergleichsantrages“ durch die
       Wörter „den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-
       verfahrens“ ersetzt.

 3. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Konkurses“
       jeweils durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ und
       wird das Wort „Konkursverwalter“ durch das Wort
       „Insolvenzverwalter“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Konkursverwalter“
       durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und wird

       das Wort „Konkursverfahrens“ durch das Wort
       „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

 4. In der Überschrift zu § 9 werden die Wörter „der

    Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.

 5. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-

           aussetzung“ die Wörter „in ein Steuerlager

           im Steuergebiet“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.“
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
    c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
       sätze 3 und 4.

    d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Kaffee kann im Anschluss an die Über-
       führung in den zollrechtlich freien Verkehr unter
       Steueraussetzung von einem Steuerlagerinhaber
       unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen
       Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat ge-
       liefert werden. Die §§ 15 und 17 gelten sinn-
       gemäß.“
    e) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 1 die Angabe
       „Abs. 1“ gestrichen und wird in Satz 2 die Angabe
       „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 2
       Buchstabe a“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3909
6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                       „Versand unter
              Steueraussetzung im Steuergebiet“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-
      zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und
      die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung
      (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli
      1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils gelten-
      den Fassung“ eingefügt.

   c) In Absatz 8 wird nach der Klammerangabe „§ 14
      Abs. 1“ die Angabe „Nr. 6“ eingefügt.

7. § 15 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15
                  Versand unter Steuer-
           aussetzung in andere Mitgliedstaaten
      (1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraus-
   setzung an einen Empfänger in einem anderen Mit-
   gliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungs-
   gemäße Durchführung eindeutig und leicht nach-
   prüfbar buchmäßig nachzuweisen.
     (2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgen-
   des aufzuzeichnen:
   1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,

   2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,
   3. die Kaffeemenge,
   4. den Ort und den Tag der Lieferung,

   5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Ver-
      einnahmung,
   6. die Beförderung oder Versendung in einen an-
      deren Mitgliedstaat,
   7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

     (3) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.“

8. In § 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

             „Ausfuhr unter Steueraussetzung“.

9. § 17 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 17

                  Unregelmäßigkeiten im
              Verkehr unter Steueraussetzung
     (1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach

   § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht
   ordnungsgemäß beendet werden oder geht der
   Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei
   Monaten beim Versender ein, ist dies
   1. in den Fällen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom
      Inhaber des abgebenden Steuerlagers,
   2. in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des auf-
      nehmenden Steuerlagers,

   3. in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach
      den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten
      als Versender
   unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzu-
   zeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im Steuergebiet

    dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde
    oder als entzogen gilt, hat

    1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuer-
       lagerinhaber den Kaffee unverzüglich im Kaffee-
       steuerbuch als zu versteuernden Abgang auf-
       zuzeichnen und in die Steueranmeldung für den
       laufenden Monat aufzunehmen,

    2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den
       Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete als
       Versender unverzüglich die Steueranmeldung
       nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
       geben.

      (2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des
    Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich
    vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“

10. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „Verbringen
       durch Privatpersonen“ durch die Wörter „Ver-
       bringen zu privaten Zwecken“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee
       nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten
       Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird
       widerleglich vermutet, dass der Kaffee zu gewerb-
       lichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht
       wurde (§ 11 des Gesetzes).“

11. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

12. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch
    das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe „§ 11
    Abs. 7, § 13 Abs. 2 und“ gestrichen.

13. § 27 Abs. 3 wird aufgehoben.

14. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird die Angabe „ , § 15 Abs. 2 oder
       § 21 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „oder § 17

       Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

    b) Die Nummern 11 und 14 werden aufgehoben.
    c) In Nummer 12 wird das Komma durch das Wort

       „oder“ ersetzt.

    d) In Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch einen
       Punkt ersetzt.

                         Artikel 7

               Änderung der Mineralöl-
           steuer-Durchführungsverordnung
  Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom
15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 10. September 2001 (BGBl. I
S. 2425), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1a Satz 1 werden nach dem Klammer-
   zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die
   Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
   Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993
   (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden
   Fassung“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 3910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3910
2. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammer-

      zusatz „(ABl. EG Nr. L 276 S.1)“ ein Komma und die

      Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)

      Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993

      (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden

      Fassung“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Wird Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Län-
       dern im Sinne der Bestimmungen des Über-
       einkommens über ein gemeinsames Versandver-
       fahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2),
       zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des
       Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsa-
       mes Versandverfahren“ vom 7. Juni 2001 (ABl. EG
       Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in
       einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei
       mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der
       Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
       vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
       der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur
       Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
       (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996
       Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111
       S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
       Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001

       (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden
       Fassung die Überführung in das interne gemein-
       schaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163
       Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates
       vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
       kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,
       1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt
       geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000
       des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in
       der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit

       Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
       Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleiten-

      des Verwaltungsdokument, wenn der Versender
      und der Empfänger des Mineralöls zugleich zu-

      gelassener Versender oder zugelassener Emp-

      fänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung

      (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheits-

      papiers die zutreffende Position der Kombinierten

      Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Un-

      versteuertes Mineralöl“ eingetragen werden.“

3. In § 51 Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „500 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

4. In § 53 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 8
                   Änderung der
       Stromsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai
2000 (BGBl. I S. 794) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen,
    wenn der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nicht
    oder nicht fristgerecht vorlegt.“

3. Nach § 18 und vor § 19 wird die Zwischenüberschrift
   „Inkrafttreten“ eingefügt.

                        Artikel 9

                      Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                   Berlin, den 20. Dezember 2001
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3901. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 82027bced27ef28e….