Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung

StromStV

§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung

Stand: 08.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/5#abs-1 (1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/5#abs-2 (2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 4 § 6