Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung
Stand: 08.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/5#abs-1 (1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/5#abs-2 (2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.