Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 3
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- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- BFH, 30.06.2015 – VII R 52/13Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wirdZitiert von 4
- BFH, 30.06.2015 – VII R 53/13(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.6.2025 VII R 52/13 - Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wird)Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17a#abs-1 (1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) nach § 9a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17a#abs-2 (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann in den Fällen nach Satz 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach den Sätzen 2 und 3 wird nur gewährt, wenn die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen berücksichtigt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17a#abs-3 (3) Dem Antrag ist bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung des Stroms genau beschrieben wird. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17a#abs-4 (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17a#abs-4a (4a) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen ist der Strom zu messen, der zu den Zwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen wurde. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/17a#abs-5 (5) Das Laden und das Wiederaufladen von Batterien und Akkumulatoren gelten nicht als Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfahren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes.