Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4?asof=2019-07-10#abs-1 (1) Der Versorger hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4?asof=2019-07-10#abs-2 (2) Der Versorger hat zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den Veranlagungszeitraum Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere ersichtlich sein:
Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4?asof=2019-07-10#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4?asof=2019-07-10#abs-4 (4) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Das Hauptzollamt kann prüfen, ob der Anzeigepflicht nachgekommen wird, indem es Angaben und Unterlagen anfordert, die für die Erlaubnis erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4?asof=2019-07-10#abs-5 (5) Der Versorger hat den Erlaubnisschein dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Leistung von Strom nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Versorger dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4?asof=2019-07-10#abs-6 (6) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. Darüber hinaus hat der Versorger auch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes steuerfrei entnommenen Strommengen entsprechend Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4?asof=2019-07-10#abs-7 (7) Der Versorger ist verpflichtet, in seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten Strom die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. Dabei sind die Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzuführen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/4?asof=2019-07-10#abs-8 (8) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes. Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind die Absätze 3, 4, 6 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.